Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Kontrolle nuklearen Materials

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2016-11-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 8. November 2016

Inkrafttreten: 8. November 2016

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine besten Empfehlungen und beehrt sich, der Botschaft den Empfang ihrer Note vom 8. November 2016 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat: "Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, ihm die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: In Anbetracht dessen, dass das Fürstentum Liechtenstein gemäss dem Abkommen vom 6. September 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguardsabkommen) und gemäss dem am 14. Juli 2006 zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) eine Reihe von Meldungs- und Inspektionsverpflichtungen eingegangen ist, sich jedoch der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems in Liechtenstein nicht zuletzt aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften (Kernenergiegesetz, Kernenergieverordnung, Güterkontrollgesetz, Güterkontrollverordnung, Safeguardsverordnung) im Fürstentum Liechtenstein kaum rechtfertigen würde, schlägt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - unter Bezugnahme auf die bisher in dieser Angelegenheit vorgenommenen bilateralen Abklärungen - dem Schweizerischen Bundesrat folgende Vereinbarung vor:

Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündbar ist.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Das Departement beehrt sich, der Botschaft die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekannt zu geben.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. November 2016

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