Verordnung vom 8. November 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Fachfrauen Gesundheit/Fachmänner Gesundheit beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie pflegen und betreuen Klientinnen/Klienten in Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens im stationären wie ambulanten Bereich. Sie führen in diesem Rahmen auch medizinaltechnische Verrichtungen aus.
- b) Sie unterstützen das körperliche, soziale und psychische Wohlbefinden von Personen jeden Alters in deren Umfeld und gestalten mit ihnen den Alltag.
- c) Sie erbringen administrative und logistische Dienstleistungen und stellen die Schnittstellen zu den verschiedenen Dienstleistungsbereichen sicher.
- d) Sie gestalten und pflegen im Berufsalltag eine respektvolle berufliche Beziehung zu den Klientinnen/Klienten und richten ihr Handeln an deren Bedürfnissen aus. Sie respektieren die Klientinnen/Klienten als Individuen mit ihren spezifischen Wertesystemen.
- e) Sie erbringen die Leistungen im Rahmen ihrer erworbenen Handlungskompetenzen, der rechtlichen Rahmenbedingungen und der betrieblichen Regelungen selbstständig.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung:
-
- als Berufsperson und als Teil des Teams handeln;
-
- Beziehungen zu Klientinnen/Klienten sowie deren Umfeld professionell gestalten;
-
- gemäss den eigenen Beobachtungen situationsgerecht handeln;
-
- gemäss den altersspezifischen Gewohnheiten, der Kultur und der Religion der Klientinnen/Klienten situationsgerecht handeln;
-
- bei der Qualitätssicherung mitarbeiten;
- b) Pflegen und Betreuen:
-
- Klientinnen/Klienten bei der Körperpflege unterstützen;
-
- Klientinnen/Klienten bei ihrer Mobilität unterstützen;
-
- Klientinnen/Klienten bei der Ausscheidung unterstützen;
-
- Klientinnen/Klienten bei der Atmung unterstützen;
-
- Klientinnen/Klienten bei der Ernährung unterstützen;
-
- Klientinnen/Klienten beim Ruhen und Schlafen unterstützen;
- c) Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen:
-
- in Notfallsituationen situationsgerecht reagieren;
-
- bei der Betreuung von Klientinnen/Klienten in der Sterbephase mitarbeiten;
-
- bei der Begleitung von Klientinnen/Klienten in Krisensituationen mitwirken;
-
- bei der Begleitung von Klientinnen/Klienten mit chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und in palliativen Situationen mitwirken;
-
- Klientinnen/Klienten mit Verwirrtheitszuständen unterstützen;
- d) Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen:
-
- Vitalzeichen kontrollieren und Flüssigkeitsbilanz erstellen;
-
- venöse und kapillare Blutentnahmen durchführen;
-
- Medikamente richten und verabreichen;
-
- Infusionen ohne medikamentöse Zusätze richten und bei bestehendem peripher venösem Zugang verabreichen und Infusionen mit bestehenden medikamentösen Zusätzen wechseln;
-
- Sondennahrung bereitstellen und diese bei bestehendem Zugang verabreichen;
-
- subkutane und intramuskuläre Injektionen durchführen;
-
- bei primär und sekundär heilenden Wunden einen Verband wechseln;
- e) Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene:
-
- Arbeitssicherheit, Hygienemassnahmen und Umweltschutz einhalten;
-
- Massnahmen zur Prävention durchführen;
-
- die Ressourcen von Klientinnen/Klienten fördern;
-
- Klientinnen/Klienten bei Ernährungsfragen informieren und begleiten;
- f) Gestalten des Alltags:
-
- mit verschiedenen Klientengruppen den Alltag professionell gestalten;
-
- Klientinnen/Klienten beim Aufbau und Einhalten einer Tagesstruktur unterstützen;
-
- Anliegen der Klientinnen/Klienten nach individueller Sexualität wahrnehmen und den passenden Rahmen schaffen;
- g) Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben:
-
- Klientinnen/Klienten bei der Pflege und bei der situationsgerechten Wahl der Kleidung unterstützen;
-
- für ein sauberes und sicheres Lebensumfeld unter Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse sorgen;
- h) Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben:
-
- bei der Vorbereitung und Durchführung von Ein- und Austritten mitarbeiten;
-
- mit der betriebsspezifischen Informations- und Kommunikationstechnologie arbeiten;
-
- Transporte von Klientinnen/Klienten organisieren;
-
- Verbrauchsmaterialien und Medikamente bewirtschaften;
-
- Apparate und Mobiliar unterhalten.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt dreieinhalb Tage pro Woche.
2) Findet die Bildung in beruflicher Praxis in einer schulisch organisierten Grundbildung statt, ist die Vermittlung der beruflichen Praxis mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt zu regeln.
3) In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft zwischen 65 und 87 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:
- a) 1. Lehrjahr: 20 bis 30 Wochen;
- b) 2. Lehrjahr: 20 bis 30 Wochen;
- c) 3. Lehrjahr: 25 bis 35 Wochen.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 600 Lektionen. Diese teilen sich für die betrieblich organisierte berufliche Grundbildung gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 34 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
- a) Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon zwei Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
-
- Pflegen und Betreuen;
-
- Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen;
-
- Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene;
-
- Gestalten des Alltags;
-
- Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben;
- b) Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 15 Tage, wovon drei Tage für versorgungsbereichsspezifische Themen eingesetzt werden. Er beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
-
- Pflegen und Betreuen;
-
- Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen;
-
- Ausführen medizinaltechnischer Verrichtungen;
-
- Fördern und Erhalten von Gesundheit und Hygiene;
-
- Gestalten des Alltags;
-
- Wahrnehmen hauswirtschaftlicher Aufgaben;
-
- Durchführen administrativer und logistischer Aufgaben;
- c) Kurs III findet im 5. Semester statt, umfasst vier Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
-
- Umsetzen von Professionalität und Klientenzentrierung;
-
- Pflegen und Betreuen in anspruchsvollen Situationen.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
4) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse bieten diese ganztags oder in Blöcken zu vier Stunden an. Sie berücksichtigen dabei die Lernortkooperation und stellen das Transferlernen sicher.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, wie die Handlungskompetenzen im Verbund der Lernorte vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^3]
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Gelernte Fachangestellte Gesundheit/Gelernter Fachangestellter Gesundheit mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 60 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 50 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 60 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6) Arbeiten die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen/Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3) Es werden für die Erfahrungsnote fünf Kompetenznachweise dokumentiert:
- a) in der betrieblich organisierten beruflichen Grundbildung: die Kompetenznachweise vom 1. bis 5. Semester;
- b) in der schulisch organisierten Grundbildung: die Kompetenznachweise vom 2. bis 6. Semester.
Art. 15
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fachfrau Gesundheit/des Fachmanns Gesundheit erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
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