Grundbuchverordnung (GBV) vom 29. November 2016
Aufgrund von Art. 170, 550 und 571 sowie Art. 142 SchlT des Sachenrechtes (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand und Begriffe
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a) die Organisation der Grundbuchführung;
- b) den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
- c) den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz;
- d) das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
- e) die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Grundbuch": öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
- b) "Hauptbuch": Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
- c) "Hauptbuchblatt": Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
- d) "Tagebuch": chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäftsfälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grundstücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern bei Pfandrechten;
- e) "Plan für das Grundbuch": Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung nach Art. 71 der Vermessungsverordnung;
- f) "Belege": Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundausweis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
B. Führung, Inhalt und Rechtswirkungen des Grundbuchs
Art. 3
Führung des Grundbuchs
1) Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (EDV-Grundbuch) werden die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücksbezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gegebenenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar.
2) Das Amt für Justiz hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung.
3) Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern.
Art. 4
Gliederung des Hauptbuchblatts
1) Die Daten des Hauptbuchblatts, einschliesslich der jeweils rechtserheblichen Bemerkungen (Art. 99), müssen sich nach den folgenden Abteilungen gegliedert darstellen lassen:
- a) Eigentum;
- b) Dienstbarkeiten;
- c) Grundlasten;
- d) Grundpfandrechte;
- e) Vormerkungen;
- f) Anmerkungen;
- g) Grundstücksbeschreibung.
2) Dienstbarkeiten und Grundlasten können in derselben Abteilung aufgeführt werden; dabei sind Grundlasten als solche zu bezeichnen.
Art. 5
Tagebuch
1) Die Daten des Tagebuchs müssen sich in chronologischer Reihenfolge darstellen lassen.
2) Die Führung des Tagebuchs kann mit einer Geschäftskontrolle verbunden werden.
Art. 6
Eigentümerregister
1) Das Eigentümerregister ist so einzurichten, dass die Namen der Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge eingeschrieben werden können. Beim Namen muss jedes dazugehörige Grundstück mit seiner Identifikation aufgeführt werden.
2) Für natürliche Personen hat das Eigentümerregister folgende Angaben zu enthalten:
- a) Name;
- b) Vornamen;
- c) Geburtsdatum;
- d) Staatsangehörigkeit;
- e) die Angabe, ob verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft oder nicht;
- f) Wohnadresse oder Zustelladresse.
3) Bei Verbandspersonen, rechtsfähigen personenrechtlichen Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit hat das Eigentümerregister folgende Angaben zu enthalten:
- a) Firma oder Name;
- b) Sitz;
- c) Rechtsform;
- d) Zustelladresse;
- e) Registernummer samt Bezeichnung der Registerbehörde.
4) Soweit das Amt für Justiz die Angaben aus dem entsprechenden Informationssystem des Landes bezieht, müssen die Angaben nach Abs. 2 Bst. c bis f und Abs. 3 Bst. b bis e nicht zusätzlich im Eigentümerregister geführt werden.
Art. 7
Gläubigerregister
1) Für natürliche Personen hat das Gläubigerregister folgende Angaben zu enthalten:
- a) Name;
- b) Vornamen;
- c) Wohnadresse oder Zustelladresse.
2) Bei Verbandspersonen, rechtsfähigen personenrechtlichen Gemeinschaften sowie Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit hat das Gläubigerregister folgende Angaben zu enthalten:
- a) Firma oder Name;
- b) Sitz;
- c) Rechtsform;
- d) Zustelladresse;
- e) Registernummer samt Bezeichnung der Registerbehörde.
3) Soweit das Amt für Justiz die Angaben aus dem entsprechenden Informationssystem des Landes bezieht, müssen die Angaben nach Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b bis e nicht zusätzlich im Gläubigerregister geführt werden.
Art. 8
Hilfsregister
1) Das Amt für Justiz kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Personen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen.
2) Es kann die Daten für diese Register aus den entsprechenden Informationssystemen des Landes beziehen.
Art. 9
Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
Im EDV-Grundbuch müssen die gelöschten Daten aller Eigentümer der letzten fünf Jahre sowie Tagebuchdaten der letzten drei Kalenderjahre kurzfristig abgerufen werden können.
C. Aufnahme, Identifikation, Darstellung und Beschreibung von Grundstücken
Art. 10
Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
Ein Grundstück wird in das Grundbuch aufgenommen, indem:
- a) es im Plan für das Grundbuch, soweit darin darstellbar, aufgezeichnet wird;
- b) dafür ein Hauptbuchblatt eröffnet wird; und
- c) eine Grundstücksbeschreibung erstellt wird.
Art. 11
Bezeichnung der Grundstücke
1) Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es eindeutig identifizierbar ist.
2) Die Bezeichnung beinhaltet die Gemeinde und eine Grundstücksnummer. Die Hauptbuchblätter für selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken sowie Stockwerksanteile werden je nach Grundstücksart separat, ausgehend von einer bestimmten Zahl, die vom Amt für Justiz festgelegt wird, landesweit fortlaufend nummeriert.
3) Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjenigen im Hauptbuch überein.
4) Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein anderes Grundstück verwendet.
Art. 12
Grundstücksbeschreibung
1) Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
- a) Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
- b) Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
- c) Nummer und Planzahl von Liegenschaften;
- d) gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
- e) Gebäude und Kulturart;
- f) Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten.
2) Das Amt für Justiz kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
Art. 13
Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufzunehmende selbstständige und dauernde Rechte werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst, verwaltet und dargestellt.
Art. 14
Grundstücke in mehreren Gemeinden
Liegt ein Grundstück in mehreren Gemeinden, so hat das Amt für Justiz das Grundstück in derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in der die grössere Bodenfläche liegt.
Art. 15
Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten sowie Bergwerken
Die Aufnahme von selbständigen und dauernden Rechten an Grundstücken sowie Bergwerken geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grundstücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts.
Art. 16
Aufnahme von Miteigentumsanteilen
1) Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er Stockwerkeigentum ist.
2) Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
3) Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
- a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung "Eigentum" an Stelle des Eigentümers die Grundstücksbezeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
- b) für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
4) Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
- a) auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Art. 72 eingetragen werden; und
- b) für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
5) Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
- a) die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
- b) bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
- c) bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.
D. Übertragung und Schliessung eines Hauptbuchblatts
Art. 17
Übertragung im Papiergrundbuch
1) Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Amt für Justiz die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungsblatt an.
2) Auf dem neu angelegten Hauptbuchblatt bzw. dem Ergänzungsblatt und dem ersetzten Hauptbuchblatt sind entsprechende Hinweise zu vermerken.
Art. 18
Schliessung eines Hauptbuchblatts
1) Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird.
2) Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen.
E. Öffentlichkeit des Grundbuchs
Art. 19
Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
1) Jede Person kann vom Amt für Justiz, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
- a) die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 551 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 SR);
- b) die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen (Art. 551 Abs. 3 Ziff. 4 SR).
2) Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
Art. 20
Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
1) Das Amt für Justiz kann die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich machen.
2) Es stellt sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
Art. 21
a) Zugriffsberechtigung
1) Der Zugriff auf Grundbuchdaten nach Art. 565 Abs. 1 Bst. a SR zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben beschränkt sich auf:
- a) bei Ingenieur-Geometern:
-
- die Eigentümerangaben;
-
- die Grundstücksbeschreibungen, soweit sie nicht den Daten der amtlichen Vermessung entnommen werden können;
-
- die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
-
- die Vormerkungen und Anmerkungen;
- b) bei der Schätzungskommission:
-
- die Grundstücksbeschreibung;
-
- die Daten, die Gegenstand eines Grundbuchauszugs sind, mit Ausnahme von hypothekarischen Belastungen.
2) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben Zugriff auf sämtliche Grundbuchdaten.
Art. 22
b) Regelung der Einzelheiten
Das Amt für Justiz schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens:
- a) die Art und Weise sowie den Umfang des Zugriffs;
- b) die Zugriffskontrolle;
- c) den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
- d) den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten;
- e) die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
- f) die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Art. 23
c) Verfahren
1) Der erweiterte Zugang nach Art. 21 wird den Berechtigten durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.
2) Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr aufbewahrt.
3) Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht das Amt für Justiz die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zum Zweck der Kundenwerbung.
Art. 24
Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
1) Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder.
2) Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist.
3) Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet.
4) Er enthält zudem:
- a) die Bezeichnung des Grundstücks;
- b) den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen;
- c) bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrundstücks;
- d) bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind;
- e) den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Hauptbuch eingetragen sind;
- f) einen entsprechenden Hinweis auf ein ausstehendes oder anhängiges Bereinigungsverfahren.
5) Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
Art. 25
Erstellung von Auszügen
1) Elektronische Auszüge aus dem EDV-Grundbuch werden mit einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert.[^1]
2) Papierauszüge aus dem EDV-Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
3) Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch das Amt für Justiz mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
4) Das Amt für Justiz kann elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. In diesem Fall wird mit einer Amtssignatur nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k E-GovG signiert.[^2]
Art. 26
Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
Das Amt für Justiz kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem EDV-Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.
F. Aufbewahrungspflicht
Art. 27
Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
1) Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbewahrt.
2) Die vorgenannten Schriftstücke dürfen ausserhalb des Amtes für Justiz an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Den eingelesenen Daten kommen die Rechtswirkungen des EDV-Grundbuchs zu.
3) Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben.
Art. 28
Aufbewahrung von Belegen auf Papier
1) Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert.
2) Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden in chronologischer Reihenfolge, unbefristet und sicher aufbewahrt.
3) Belege werden den Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden ausnahmsweise gegen Empfangsbescheinigung herausgegeben, wenn die Einsichtnahme unbedingt erforderlich ist. Eine vom Amt für Justiz beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Belege dem Amt für Justiz unverzüglich und geordnet zurückzugeben.
4) Für die Aufbewahrung von Belegen ausserhalb des Amtes für Justiz gilt Art. 27 Abs. 2 sinngemäss.
II. Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz
A. Begriff
Art. 29
Geschäftsverkehr
Der Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz umfasst:
- a) Eingaben an das Amt für Justiz, insbesondere:
-
- die Anmeldung;
-
- das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung;
-
- das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs;
- b) Zustellungen des Amtes für Justiz an die beteiligten Parteien, insbesondere:
-
- die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch;
-
- die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.