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Verordnung vom 6. Dezember 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsverordnung; SchätzV)

Geltender Text a fecha 2019-08-01

Aufgrund von Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. August 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsgesetz; SchätzG), LGBl. 2016 Nr. 353, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Schätzungsgesetzes das Nähere über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsobjekte) im Fürstentum Liechtenstein.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Durchführung der amtlichen Schätzung

A. Schätzungsregeln und Schätzungswerte

1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3

Einzelschätzung[^1]

1) Schätzungsobjekte sind einzeln zu schätzen.

2) Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 4 SR) gelten als eigenständige Schätzungsobjekte.[^2]

Art. 4

Rechte und Lasten

1) Bei der Schätzung sind alle mit dem Schätzungsobjekt verbundenen Nutzungen, Rechte und Lasten zu berücksichtigen, welche mit dem Schätzungsobjekt wirtschaftlich verbunden sind und den Wert desselben beeinflussen.

2) Die Grundpfandlasten sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

Art. 5

Neu-, Minder- und Zeitwert bei Gebäuden

Bei allen Gebäuden sind bei der Schätzung folgende Werte zu ermitteln:

Art. 6

Marktwert

1) Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Immobilienvermögen am Tag der Bewertung zwischen einem verkaufsbereiten Veräusserer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

2) Der Marktwert wird ermittelt:

3) Vergleichswerte werden aufgrund der unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreise ermittelt. Kaufpreise, die zufolge persönlicher oder sonst ungewöhnlicher Verhältnisse erzielt werden, wie Preise bei Kauf unter Verwandten, Liebhaber- und ähnliche Ausnahmepreise, sind nicht zu berücksichtigen.

4) Bei der Differenzwertmethode wird der Landwert (Differenzwert) zwischen einem möglichen zukünftigen Ertragswert abzüglich den zu dessen Realisierung notwendigen Investitionskosten ermittelt (sog. Rückwärtsrechung).

Art. 7

Realwert

1) Der Realwert eines Grundstückes ergibt sich aus dem Zeitwert der Gebäude mit den Umgebungs- und Erschliessungsanlagen sowie dem Landwert.

2) Übersteigt die Fläche eines Grundstücks die für die vorhandene Bebauung benötigte Fläche und kann der unüberbaute Teil des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der vorhandenen Gebäude anderweitig verwendet werden, ist dieser gesondert zu schätzen.[^3]

3) Die wirtschaftliche Entwertung, die insbesondere durch Verlust an Nutzungspotenzial eintreten kann, ist zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits beim Neuwert des Gebäudes in Abzug gebracht wurde.

2. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Art. 8

Ertragswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke

Der Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes zu einem Satz, der die Kapitalkosten und -risiken sowie die bei richtiger Bewirtschaftung entstehenden Unkosten berücksichtigt.

Art. 9

Marktwert von Bauland

Bei der Ermittlung des Marktwertes von Bauland sind die örtlichen Verhältnisse, die Lage und die Überbauungswahrscheinlichkeit, die Ausnützungsmöglichkeiten, die Beschaffenheit des Baugrundes und der Erschliessungsgrad angemessen zu berücksichtigen.

Art. 10

Realwert von überbautem Land

Der Realwert von überbautem Land richtet sich nach dem Marktwert von Bauland (Art. 9), wobei eine Abminderung des Landwertes aufgrund der bestehenden Bebauung vorgenommen werden kann.

Art. 11

Marktwert von gewerblichen und industriellen Grundstücken

Bei der Ermittlung des Marktwertes von Grundstücken, die ausschliesslich oder vorwiegend gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, sind insbesondere auch die technische Abnützung sowie die Dauerhaftigkeit und Zweckmässigkeit der Liegenschaft angemessen zu berücksichtigen.

Art. 12

Baurechte

1) Besteht aufgrund einer Personaldienstbarkeit oder eines selbständigen und dauernden Rechts gesondertes Eigentum an Bauten und Boden, ist die Aufteilung des Marktwertes auf Gebäude und Boden nach Massgabe der besonderen Rechtsverhältnisse notwendig.

2) Bei der Ermittlung des Marktwertes sind insbesondere Dauer und Umfang des Rechts, der Baurechtszins oder die einmalige Entschädigung für die Einräumung des Rechts, die übrigen Nutzungsrechte und das Schicksal des Gebäudes nach Ablauf der Baurechtsdauer zu berücksichtigen.

Art. 13

Stockwerkeigentum

1) Die zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Miteigentumsanteile an Grundstücken sind gesondert zu schätzen.

2) Bei der Ermittlung des Marktwertes sind die nicht in den Wertquoten enthaltenen Investitionen und Nutzungsanteile des Stockwerkeigentümers im Ertrags- und Realwert zusätzlich zu berücksichtigen.

3. Landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 14

Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke

1) Der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Grundstückes wird durch die Kapitalisierung des Nettoertrages mit einem Satz, der die Kapitalkosten und -risiken berücksichtigt, ermittelt.

2) Der Nettoertrag entspricht dem im Mittel einer längeren Wirtschaftsperiode erzielbaren Bruttoertrag nach Abzug des Betriebsaufwandes einschliesslich eines Lohnanspruches für die eigenen Arbeitskräfte, der Amortisationen auf Gebäuden und Bodenverbesserungen sowie unter Berücksichtigung allfälliger weiterer benötigter Liegenschaftsaufwände.

3) Anstelle der Schätzung nach Nettoertrag kann der Ertragswert auch durch die Kapitalisierung des angemessenen oder vergleichbaren Pachtzinses mit einem Zinssatz, der die Kapitalkosten und -risiken berücksichtigt, ermittelt werden.

4) Anstelle der Schätzung nach der Ertragswertmethode (Abs. 1 bis 3) können landwirtschaftliche Grundstücke auch aufgrund von Vergleichswerten geschätzt werden.[^4]

Art. 15

Ertragswert von Reben

1) Die Schätzung der Rebparzellen richtet sich nach dem mittleren Ertragswert in vergleichbaren Weinbaugegenden. Allenfalls können diese auch aufgrund von Vergleichswerten geschätzt werden.

2) Von Einfluss sind insbesondere Unterschiede hinsichtlich Bodenqualität, Bewirtschaftungsverhältnisse, Rebbestand, Besonnung und Klima.

Art. 16

Ertragswert von Alpen

Die Ermittlung des Ertragswertes der Alpen richtet sich nach der Bestossung derselben im Mittel einer vorausgegangenen fünfjährigen Wirtschaftsperiode.

Art. 17

Zuschläge zum landwirtschaftlichen Ertragswert

Dienen Gebäude oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Grundstückes ganz oder teilweise anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so sind diese nach den Bestimmungen über die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke zum Marktwert zu schätzen und das Ergebnis dem landwirtschaftlichen Ertragswert zuzurechnen.

Art. 18

Marktwert des landwirtschaftlichen Bodens

1) Kann der Marktwert des Bodens landwirtschaftlicher Grundstücke nicht aufgrund von Vergleichswerten (Art. 6 Abs. 3) zuverlässig ermittelt werden, ist er nach Massgabe des Ertragswertes und eines angemessenen Zuschlages zu ermitteln.

2) Wenn nur die landwirtschaftliche Nutzungsart preisbildend hervortritt, ist der Marktwert nach einem für diese Nutzungsart tragbaren Verhältnis zu bestimmen.

4. Ermittlung des amtlichen Schätzungswertes
Art. 19

Amtlicher Schätzungswert

1) Bei der Ermittlung des amtlichen Schätzungswertes muss bei überbauten Grundstücken eine angemessene Bruttorendite berücksichtigt werden.[^5]

2) Der amtliche Schätzungswert unüberbauter Grundstücke ergibt sich aus dem amtlichen Schätzungswert überbauter Grundstücke an ähnlicher Lage abzüglich des Zeitwertes der Gebäude sowie der Umgebungs- und Erschliessungsanlagen.

B. Verfahren

Art. 20

Wegleitungen

Die Schätzungskommission erlässt Wegleitungen für die Schätzung von Grundstücken und Gebäuden.

Art. 21

Zugriff auf Grundbuchdaten

1) Der Zugriff der Schätzungsorgane nach Art. 6 des Gesetzes umfasst:

2) Der Datenzugriff nach Abs. 1 durch die Schätzungsorgane ist kostenlos.

3) Sämtliche Datenzugriffe werden elektronisch aufgezeichnet.

Art. 22

Bekanntgabe von Schätzungsergebnissen und Einsichtnahme in Schätzungsunterlagen

1) Ein Antrag auf Bekanntgabe von rechtskräftigen Schätzungsergebnissen ist der Schätzungskommission schriftlich unter Nachweis über das Vorliegen eines berechtigten lnteresses einzureichen.

2) Der Eigentümer kann Dritte schriftlich bevollmächtigen, die Schätzungsunterlagen bei der Schätzungskommission einzuholen.

III. Organisation und Zuständigkeit

A. Schätzungskommission

Art. 23

Bestellungsvoraussetzungen und Vereidigung

1) Die Mitglieder der Schätzungskommission und deren Vertreter haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

2) Der Nachweis der Befähigung als Immobilienbewerter setzt voraus:

3) Die Mitglieder der Schätzungskommission haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.

Art. 24

Aufsicht und Berichterstattung

1) Die Aufsicht über die Schätzungskommission obliegt dem Amt für Justiz.

2) Die Schätzungskommission hat der Regierung jährlich bis zum 31. März über ihre Tätigkeit, Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

B. Georeferenzierter Schätzungskataster

Art. 25

Führung und Zugriffsberechtigung

1) Der landeseigene, georeferenzierte Schätzungskataster wird elektronisch geführt.

2) Aus dem georeferenzierten Schätzungskataster ist der Wert des unüberbauten Bodens ohne Dienstbarkeiten ersichtlich.

3) Zugriff auf den georeferenzierten Schätzungskataster haben:

IV. Entschädigung, Gebühren und Kosten

Art. 26

Entschädigung des Vorsitzenden der Schätzungskommission

1) Für die Schätzung eines Schätzungsobjekts nach Art. 2 des Gesetzes sind dem Vorsitzenden der Schätzungskommission folgende Fallpauschalen zu entrichten:

1a) Für sonstige Tätigkeiten des Vorsitzenden der Schätzungskommission in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Fallpauschalen nach Abs. 1 abgedeckt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 150 Franken pro Stunde entrichtet.[^7]

2) Die Regierung kann auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Schätzungskommission eine gesonderte Fallpauschale für die Schätzung von ausserordentlich zeitintensiven Schätzungen festsetzen.

3) Abs. 1 bis 2 gelten auch für Schätzungen, die aufgrund eines Antrags einer Behörde durchgeführt werden.[^8]

Art. 27

Gebühren und Kosten

1) Für die Schätzung eines Schätzungsobjekts nach Art. 2 des Gesetzes einschliesslich Erlass von Entscheidungen und Mitteilungen sind folgende Gebühren und Kosten zu erheben:

2) Die Gebühren sind der Landeskasse zu entrichten.

3) Die Kosten der für die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden notwendigen Drucksachen und Formulare gehen zulasten der Landeskasse.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufbau des georeferenzierten Schätzungskatasters

Das Amt für Bau und Infrastruktur sowie die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse stellen der Schätzungskommission ihre Daten aus bereits vorhandenen Schätzungen für den Aufbau des georeferenzierten Schätzungskatasters (Art. 25) unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.

Art. 29

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben:

Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^2]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^4]: Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^5]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^6]: Art. 26 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^7]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^8]: Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^9]: Art. 27 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.

[^10]: Art. 27 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 178.