Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen nach dem Kulturgütergesetz (Kulturgüter-Beitrags-Verordnung; KGBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 58 Abs. 4 und Art. 72 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG), LGBl. 2016 Nr. 270, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die anrechenbaren Kosten der notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von unter Schutz gestellten Kulturgütern nach Art. 57 ff. des Gesetzes (nachfolgend finanzielle Beiträge).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Finanzielle Beiträge

Art. 3

Beitragsgesuch

1) Bevor ein Gesuch um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen eingereicht wird, hat sich der Eigentümer des unter Schutz gestellten Kulturguts mit dem Amt für Kultur in Verbindung zu setzen, um die Bedingungen für die Gewährung allfälliger finanzieller Beiträge zu erfahren.

2) Das Gesuch ist vor Ausführung der notwendigen Massnahmen schriftlich beim Amt für Kultur einzureichen.

3) Dem Gesuch sind beizufügen:

4) Das Amt für Kultur kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies im Einzelfall für die Prüfung des Gesuchs erforderlich ist.

5) Das Gesuch kann mit dem Antrag auf Genehmigung der Veränderung eines unter Schutz gestellten Kulturguts (Art. 42 des Gesetzes) verbunden werden.

Art. 4

Anrechenbare Kosten

1) Als anrechenbare Kosten der notwendigen Massnahmen gelten nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen, die tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören insbesondere:

2) Neben den Kosten nach Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes gelten als nicht anrechenbare Kosten:

3) Das Amt für Kultur regelt das Nähere über die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei unbeweglichen Kulturgütern in einer Wegleitung; es orientiert sich dabei am Baukostenplan BKP der schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).

Art. 5

Bewertung und Einstufung

1) Zur Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge wird für jedes unter Schutz gestellte Kulturgut ermittelt:

2) Jedes unter Schutz gestellte Kulturgut wird im Rahmen der Bewertung nach Abs. 1 je nach seiner Bedeutung für das kulturelle Erbe Liechtensteins einer der folgenden im Kulturgüterregister einzutragenden Einstufungen zugeordnet:

3) Das Amt für Kultur regelt das Nähere über die Bewertung und Einstufung von unter Schutz gestellten Kulturgütern nach Abs. 1 und 2 in einer Wegleitung.

Art. 6

Beitragssätze

1) Die Beitragssätze betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten:

2) Die Beitragsätze nach Abs. 1 können im Einzelfall bis auf 70 % der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn:

3) Übersteigt die Summe aus den finanziellen Beiträgen und aus den von Dritten allfällig erbrachten Leistungen die Summe der dem Eigentümer tatsächlich entstandenen Gesamtkosten, so reduziert sich der auszurichtende finanzielle Beitrag um die Differenz aus diesen beiden Summen.

Art. 7

Beitragszusicherung

1) Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen erfüllt sind, sichert das Amt für Kultur dem Eigentümer diese auf der Grundlage der voraussichtlich anrechenbaren Kosten zu.

2) Mit der Ausführung der notwendigen Massnahmen darf erst nach Vorliegen des schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrags oder der rechtskräftigen Verfügung über die Beitragszusicherung begonnen werden.

3) Falls mit der Ausführung der notwendigen Massnahmen nicht innerhalb eines Jahres nach der Beitragszusicherung begonnen wird, erlischt die Beitragszusicherung. Im Bedarfsfall hat der Eigentümer ein neues Gesuch mit aktualisierten Unterlagen einzureichen.

4) Entstehen im Verlauf der Ausführung der notwendigen Massnahmen gegenüber dem Kostenvoranschlag erhebliche Mehrkosten, hat der Eigentümer dies dem Amt für Kultur schriftlich und vor Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Massnahmen mitzuteilen. Für die Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Massnahmen gilt Abs. 2 sinngemäss.

Art. 8

Überwachung und Kontrolle

1) Das Amt für Kultur überwacht die dem Beitragszweck entsprechende Ausführung der notwendigen Massnahmen sowie die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen.

2) Der Eigentümer des Kulturguts hat dem Amt für Kultur rechtzeitig zu melden:

Art. 9

Abrechnung

Nach Abschluss der Ausführungsarbeiten hat der Eigentümer des unter Schutz gestellten Kulturguts beim Amt für Kultur folgende Unterlagen einzureichen:

Art. 10

Auszahlung

1) Nach Prüfung und Genehmigung der Abrechnung nach Art. 9 sowie nach Abnahme der Arbeiten veranlasst das Amt für Kultur die Auszahlung der finanziellen Beiträge.

2) Im Rahmen der dem Amt für Kultur zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel können aus nachweisbar gerechtfertigten Gründen bei der Beitragszusicherung (Art. 7) Teilzahlungen festgelegt werden.

3) Erfüllt der Eigentümer des unter Schutz gestellten Kulturguts seine ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das Kulturgut in anderer Weise, so können die finanziellen Beiträge herabgesetzt oder widerrufen werden. Die Rückforderung bereits ausgerichteter finanzieller Beiträge nach Art. 60 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

III. Schlussbestimmung

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.