Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Einhebung von Gebühren nach dem Kulturgütergesetz (Kulturgüter-Gebühren-Verordnung; KGGebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 66 Abs. 2 und Art. 72 des Gesetzes vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG), LGBl. 2016 Nr. 270, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Kultur nach der Kulturgütergesetzgebung.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung des Amtes für Kultur beantragt oder veranlasst.

2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

3) Eintragungen, Berichtigungen, Änderungen und Löschungen im Kulturgüterregister, die von Amts wegen erfolgen, begründen keine Gebührenpflicht.

Art. 4

Bemessung der Gebühren

Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Franken.

Art. 5

Gebührenzuschlag

1) Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2) Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 7

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 8

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für folgende Amtshandlungen des Amtes für Kultur werden nachstehende Gebühren erhoben:

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.