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Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Italienischen Republik über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2016-12-20

Abgeschlossen in Rom am 26. Februar 2015

Zustimmung des Landtags: 12. Juni 2015

1

Inkrafttreten: 20. Dezember 2016

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Italienischen Republik, im Folgenden als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben - in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichen Gebiet zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten - Folgendes vereinbart:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformationen, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen, der Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Ebenfalls gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Des Weiteren können die unter dieses Abkommen fallenden Steuern im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) Bei der Anwendung diese Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Vertragspartei zukommt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Partei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen zu diesem Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originalunterlagen.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen schriftlich die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die erbetenen Auskünfte so rasch wie möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Nach angemessener Vorankündigung kann die ersuchende Partei beantragen, dass die ersuchte Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der ersuchten Partei zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei es Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Partei anwesend zu sein.

3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter sowie über die Verfahren und Bedingungen, die die ersuchte Partei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen in Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der ersuchten Partei gefällt, die die Prüfung durchführt.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann ein Ersuchen der ersuchenden Partei ablehnen, wenn

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Partei nicht

3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig ist.

4) Die ersuchte Partei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei befänden.

5) Die ersuchte Partei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Partei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Partei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

3) Diese Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei für keine anderen als die in Art. 1 angegebenen Zwecke verwendet werden.

4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei keinen anderen Staaten oder Hoheitsgebieten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, preisgegeben werden.

5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der auskunftsgebenden Vertragspartei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist.

Art. 9

Kosten

1) Die im Rahmen der Informationsbeschaffung entstandenen gewöhnlichen Kosten werden vom ersuchten Staat getragen. Die im Rahmen der Informationsbeschaffung entstandenen aussergewöhnlichen Kosten werden vom ersuchenden Staat getragen. Die jeweiligen zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei, wenn für die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem bestimmten Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.

2) Zu den "aussergewöhnlichen Kosten" zählen nicht die regulären Verwaltungs- und Gemeinkosten, die der ersuchten Partei bei der Prüfung oder Beantwortung von Auskunftsersuchen der ersuchenden Partei entstehen.

Art. 10

Verständigungsverfahren

1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

Art. 11

Protokoll

Das beigefügte Protokoll ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 12

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen tritt einen Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Massgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist dieses Abkommen für alle Ersuchen bezüglich Handlungen, Tatsachen, Ereignisse und Umstände mit Bezug auf die Zeit ab dem Unterzeichnungsdatum anwendbar.

Art. 13

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft; jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch ein briefliches Kündigungsschreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.

3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Die Ausführung dieses Abkommens erfolgt auf der Basis des innerstaatlichen Rechts beider Vertragsparteien und gemäss den einschlägigen Verpflichtungen, die sich nach internationalem Recht und aus ihrer Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle Italiens, aus seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union, ergeben.

Protokoll

zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Italienischen Republik über den Informationsaustausch in Steuersachen

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Italienischen Republik über den Informationsaustausch in Steuersachen

Art. 1

1) Liechtenstein gestattet Gruppenanfragen bezüglich von in Italien ansässigen Kontoinhabern bei liechtensteinischen Finanzintermediären gehaltener Konten für den Zeitraum zwischen dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens und dem Datum der Anwendung eines Abkommens zum automatischen Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und Italien auf der Grundlage des Gemeinsamen Meldestandards der OECD.

2) Bis zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach dem Gemeinsamen Meldestandard in Liechtenstein richten sich die Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung von in Italien ansässigen Kontoinhabern zu Zwecken von Gruppenanfragen nach der liechtensteinischen Anti-Geldwäscherei-Gesetzgebung und allen anderen einschlägigen liechtensteinischen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten.

Art. 2

Gruppenanfragen im Sinne von Art. 1 betreffen die folgenden Fälle des Handelns oder Unterlassens von in Italien ansässigen Kontoinhabern:

"Aufgelöste Konten" sind, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Eröffnung, von in Italien ansässigen Kontoinhabern gehaltene Konten, die zwischen dem Unterzeichnungsdatum des Abkommens und dem Datum der Anwendung eines Abkommens zum automatischen Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und Italien auf der Grundlage des Gemeinsamen Meldestandards der OECD aufgelöst wurden. Hierunter fallen aufgelöste Konten, deren Vermögenswerte an ein anderes Finanzinstitut überwiesen und/oder bar abgehoben werden.

Ein aufgelöstes Konto fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Gruppenanfragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

"Im Wesentlichen geräumte Konten" sind von in Italien ansässigen Kontoinhabern gehaltene Konten, welche die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllen:

Der Kontosaldo nach Bst. d ist wesentlich geringer, wenn er weniger als 50 von Hundert des in Bst. c bezeichneten Kontosaldos beträgt.

Ein im Wesentlichen geräumtes Konto fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Gruppenanfragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

"Unberührte Konten" sind alle nicht aufgelösten oder im Wesentlichen geräumten Konten, die von in Italien ansässigen Kontoinhabern zum Unterzeichnungsdatum des Abkommen gehalten und zum Zeitpunkt der Anwendung eines Abkommens zum automatischen Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und Italien auf der Grundlage des Gemeinsamen Meldestandards der OECD weiterhin geführt werden.

Ein unberührtes Konto fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Gruppenanfragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom am 26. Februar 2015 in zwei Urschriften in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Italienischen Republik (die "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen ("das Abkommen") haben die Unterzeichnenden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die integraler Bestandteil des Abkommens sind:

Zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein:

Steuerverwaltung

Heiligkreuz 8

Postfach 684

9490 Vaduz

Liechtenstein

Zuständige Behörde Italiens:

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Direttore Generale delle Finanze

Dipartimento delle Finanze

Via dei Normanni 5

00184 Roma (Italia)

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Rom am 26. Februar 2015 in zwei Urschriften in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Italienischen Republik, nach der heutigen Unterzeichnung des Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen nebst Protokoll (im Folgenden "das Abkommen"),

sind übereingekommen, dass die folgenden zusätzlichen Bestimmungen integraler Bestandteil des Abkommens sein sollen:

Geschehen zu Rom am 26. Februar 2015 in zwei Urschriften in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/2015