Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2016-12-23
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 149
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen sowie weiteren Unternehmen nach Art. 2.

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^2]

Art. 2

Anwendungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

  • a) Institute;
  • b) Finanzinstitute, die Tochterunternehmen einer Bank oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Bst. c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) einbezogen sind;
  • c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
  • d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
  • e) Zweigstellen von Instituten, die ausserhalb des EWR niedergelassen sind, im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:

  • a) die Art seiner Geschäftstätigkeiten;
  • b) seine Beteiligungsstruktur;
  • c) seine Rechtsform;
  • d) sein Risikoprofil;
  • e) seine Grösse und seinen Rechtsstatus;
  • f) seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen;
  • g) den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten;
  • h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
  • i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.[^3]

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "Abbaugesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 54 Abs. 2 erfüllt;
    1. "Abwicklung": die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 zu erreichen;
    1. "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmassnahme getroffen wird;
    1. "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Art. 82 bis 91 genannten Befugnisse;
    1. "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4;
  • 5a. "Abwicklungseinheit":[^4]
  • a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder
  • b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;[^5]
  • 5b. "Abwicklungsgruppe":[^6]
  • a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht:
  • aa) selbst Abwicklungseinheiten sind;
  • bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder
  • cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder
  • b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
    1. "Abwicklungsinstrument": eines der in Art. 49 Abs. 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
    1. "Abwicklungskollegium": ein nach Art. 107 eingerichtetes Kollegium, das die in Art. 107 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
    1. "Abwicklungsmassnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 38 oder 41, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
    1. "Abwicklungsplan": ein nach Art. 12 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
    1. "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
    1. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;[^7]
    1. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22);
    1. "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
    1. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
    1. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes;[^8]
    1. "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
    1. "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
    1. "Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 55 durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
    1. "Bank": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
    1. "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
    1. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
    1. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^9]
    1. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;[^10]
  • 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;[^11]
    1. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung;
    1. "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
    1. "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. h genannten Befugnis gelöscht wurden;
    1. "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 52 Abs. 3 erfüllt;
    1. "Derivat": ein Derivat im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1);
    1. "Drittstaatsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Staates, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), vorgesehene Massnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen vergleichbar ist;
    1. "Drittstaatsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es im EWR niedergelassen wäre;
    1. "Drittstaatsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittstaat niedergelassen ist;
    1. "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12);
    1. "Eigenmittel": die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
    1. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^12]
    1. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^13]
    1. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde;
    1. "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "EWR-Mutterinstitut": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "EWR-Mutterunternehmen": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
    1. "EWR-Tochterunternehmen": ein Institut, das in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist;
    1. "EWR-Zweigstelle": eine in einem EWR-Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts;
    1. "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen:
  • a) Wertpapierkontrakte, einschliesslich:
  • aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers (security lending), einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
  • bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
  • cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
  • b) Warenkontrakte, einschliesslich:
  • aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
  • bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex;
  • cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
  • c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschliesslich Kontrakten (ausser Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
  • d) Swap-Vereinbarungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
  • aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation;
  • bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps;
  • cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Unterbst. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
  • e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
  • f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Bst. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
    1. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 des Sachenrechts;
    1. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger;
    1. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG[^14] in der am Emissionstag gültigen Fassung;[^15]
    1. "geeignete Behörde": die nach Art. 80 benannte Behörde eines EWR-Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Art. 78 Abs. 3 zuständig ist, in Liechtenstein die Abwicklungsbehörde;
    1. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "gemischte Holdinggesellschaft": eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
    1. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes;[^16]
    1. "Geschäftstag": jeder Tag ausser Samstag, Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen EWR-Mitgliedstaat;
  • 58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^17]
    1. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind;
    1. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
    1. "Gruppenabwicklung":
  • a) Abwicklungsmassnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts; oder
  • b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
    1. "für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde": die Abwicklungsbehörde in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
    1. "Gruppenabwicklungskonzept": ein nach Art. 114 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeitetes Konzept;
    1. "Gruppenabwicklungsplan": ein nach den Art. 15 und 16 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
    1. "Gruppenfinanzierungsmechanismus": der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
    1. "gruppeninterne Garantie": ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
    1. "Gruppensanierungsplan": ein nach Art. 9 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
  • 67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;[^18]
    1. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis k genannten Befugnisse;
    1. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;[^19]
    1. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
    1. "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 54 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Abbaugesellschaft;
    1. "Instrument des Brückeninstituts": der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts nach Art. 52 auf ein Brückeninstitut;
    1. "Instrument der Unternehmensveräusserung": der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, nach Art. 50 durch eine Abwicklungsbehörde;
    1. "Instrumente des Ergänzungskapitals": Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
    1. "Instrumente des harten Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
    1. "Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals": Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
    1. "jeweilige Drittstaatsbehörde": eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Gesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
    1. "Kerngeschäftsbereiche": Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Einnahmequellen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
    1. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Jahresumsatzkriterium nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen;
  • 79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes;[^20]
    1. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "konsolidierte Basis": die Basis der konsolidierten Lage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Krisenmanagementmassnahme": eine Abwicklungsmassnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters nach Art. 43 oder einer Person nach Art. 68 Abs. 2 oder Art. 91 Abs. 2;
    1. "Krisenpräventionsmassnahme": die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach Art. 8 Abs. 2, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 oder 22, die Anwendung von Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach Art. 78;
    1. "kritische Funktionen": Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Grösse, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
    1. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
    1. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes;[^21]
    1. "Liquidation": die Veräusserung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d;
    1. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • 89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;[^22]
    1. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
    1. "Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen": der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschliesslich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
    1. "reguläre Insolvenzverfahren": Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und auf Institute anzuwenden sind;
    1. "relevante Kapitalinstrumente": für die Zwecke von Art. 54 bis 81 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
    1. "relevantes Mutterinstitut": ein EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat, ein EWR-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Bail-in-Instrument angewandt wird;
    1. "Saldierungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschliesslich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die "Aufrechnung in Folge Beendigung" und die Aufrechnung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 Ziff. 11 des Sachenrechts;
    1. "Sanierungskapazität": die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
    1. "Sanierungsplan": ein nach Art. 6 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
    1. "Schuldtitel" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. g und k: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
    1. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Mass von systemischer Bedeutung sein können;
    1. "Tochterunternehmen":[^23]
  • a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen;
  • 100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^24]
    1. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
    1. "Übertragungsbefugnisse": die in Art. 82 Abs. 1 Bst. c oder d genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
    1. "Umwandlungsquote": der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
    1. "Unternehmen der Gruppe": eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
    1. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;
    1. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033[^25], die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind;[^26]
    1. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
    1. "zuständige Behörde": eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen besonderen Aufgaben, in Liechtenstein die FMA;
    1. "Zweigstelle": eine Zweigstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 4

Abwicklungsbehörde

1) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt der Geschäftsleitung der FMA zu unterstellen und nur dieser gegenüber berichtspflichtig.

2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.[^27]

3) Die Abwicklungsbehörde hat die Regierung von den Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes zu unterrichten und die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.

4) Bei den Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörde oder die FMA aufgrund dieses Gesetzes trifft, müssen die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den EWR-Mitgliedstaaten minimiert werden.

5) Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Liechtenstein als Abwicklungsbehörde nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.

6) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und das jeweilige Personal haften für Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Funktionen nur dann, wenn die Handlungen und Unterlassungen vorsätzlich begangen wurden.

7) Die Regierung kann das Nähere über die Struktur und Organisation der Abwicklungsbehörde mit Verordnung regeln.

II. Vorbereitung

A. Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5

Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne, die Abwicklungsbehörde im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:

  • a) den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
  • b) den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7 und Art. 16 Abs. 5 vorgesehene Häufigkeit;
  • c) den Inhalt und Detaillierungsgrad der nach Art. 6, 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 sowie nach den Anhängen 1 und 2 von den Instituten vorzulegenden Informationen;
  • d) den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 und 20 sowie Anhang 3.

2) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Grösse und seines Rechtsstatus sowie seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte;
  • b) die Frage, ob der Ausfall und die anschliessende Liquidation im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.

3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben vor der Bewertung nach Abs. 1 gegebenenfalls die nationale makroprudenzielle Behörde anzuhören.

4) Wenn vereinfachte Anforderungen gelten, können die FMA und die Abwicklungsbehörde jederzeit uneingeschränkte, nicht vereinfachte Anforderungen stellen.

5) Durch die Anwendung vereinfachter Anforderungen dürfen die Befugnisse der FMA und, soweit relevant, der Abwicklungsbehörde, eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme zu ergreifen, nicht beeinträchtigt werden.

6) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie die Abs. 1 und 2 sowie 7 bis 11 auf die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Institute anwenden.

7) Die FMA und, soweit relevant, die Abwicklungsbehörde können unter Beachtung der Abs. 8 bis 11 von der Anwendung folgender Anforderungen absehen:

  • a) der Anforderungen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nach den Art. 5 bis 14 im Fall der Institute, die aufgrund von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind;
  • b) der Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 im Fall der Institute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.

8) Wird eine Ausnahme nach Abs. 7 gewährt, so sind:

  • a) die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 und der Abwicklungsplanung nach den Art. 12 bis 18 auf konsolidierter Basis auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;
  • b) von dem institutsbezogenen Sicherungssystem die Anforderungen der Sanierungsplanung nach den Art. 6 bis 11 unter Beteiligung der einzelnen von den Ausnahmen betroffenen Instituten zu erfüllen.

9) Für die Zwecke nach Abs. 8 schliesst eine Bezugnahme auf eine Gruppe in den Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) und die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18) eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schliesst die Zentralorganisation ein.

10) Institute, die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem in Liechtenstein haben, haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Sanierungsplanung (Art. 6 bis 11) eigene Sanierungspläne zu erstellen; sie unterliegen individuellen Abwicklungsplänen nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsplanung (Art. 12 bis 18).

11) Für die Zwecke nach Abs. 10 haben die Aktivitäten eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a) der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 10 000 000 000 Franken; oder
  • b) das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum Bruttoinlandsprodukt Liechtensteins übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 Franken beträgt.

2. Sanierungsplanung

Art. 6

Sanierungspläne

1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen.[^28]

2) Die Institute haben ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die FMA kann von den Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.

3) In den Sanierungsplänen darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgegangen werden.

4) In Sanierungsplänen werden die Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

5) Sanierungspläne erstrecken sich auch auf Massnahmen, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllt sind.

6) Die Sanierungspläne haben geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmassnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht. In den Sanierungsplänen sind verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug zu den spezifischen Bedingungen des Instituts in Betracht zu ziehen, einschliesslich systemweiter Ereignisse und auf bestimmte individuelle juristische Personen oder auf Gruppen beschränkter Belastungsszenarien.

7) Die FMA hat die Befugnis, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Institut Vertragspartei ist.

8) Der Sanierungsplan, der vom Leitungsorgan des Instituts nach Abs. 1 geprüft und gebilligt wurde, ist der FMA zu übermitteln.

9) Die Regierung regelt den Inhalt und die Frist zur Einreichung des Sanierungsplans, der die Angaben nach Anhang 1 zu enthalten hat, mit Verordnung.

Art. 7

Bewertung von Sanierungsplänen

1) Institute, die nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 verpflichtet sind, Sanierungspläne vorzulegen, haben diese der FMA zur Prüfung zu übermitteln. Die Institute haben gegenüber der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass diese Pläne die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen.

2) Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit er den Anforderungen nach Art. 6 sowie folgenden Kriterien genügt:

  • a) Die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen ist - unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Massnahmen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  • b) Der Plan und die spezifischen Optionen in dem Plan können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.

3) Die FMA hat bei der Prüfung der Angemessenheit der Sanierungspläne zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.

4) Die FMA hat den Sanierungsplan der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Massnahmen in dem Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

Art. 8

Überarbeitung des Sanierungsplans

1) Gelangt die FMA zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so hat sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mitzuteilen und das Institut aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die von der FMA um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, hat die FMA dem Institut die Möglichkeit einzuräumen, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen. Ist die FMA nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.

2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:[^29]

  • a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschliesslich des Liquiditätsrisikos;
  • b) rechtzeitige Rekapitalisierungsmassnahmen zu ermöglichen;
  • c) seine Strategie und seinen Organisationsaufbau zum Zeitpunkt der Sanierung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen;
  • d) die Refinanzierungsstrategie so zu ändern, dass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
  • e) die Statuten und Reglemente des Instituts zu ändern.

3) Verlangt die FMA von einem Institut, Massnahmen nach Abs. 2 zu treffen, so muss in der entsprechenden Verfügung die Anordnung der Massnahmen, die verhältnismässig sein müssen, begründet werden.

Art. 9

Gruppensanierungspläne

1) EWR-Mutterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein, für die die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Gruppensanierungspläne müssen aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EWR-Mutterunternehmens bestehen. Im Gruppensanierungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, deren Durchführung auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.

2) Nach Massgabe des Art. 10 kann die FMA von den Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein verlangen, dass sie Sanierungspläne auf Einzelbasis erstellen und übermitteln.

3) Unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Gruppensanierungspläne zu übermitteln an:

  • a) die jeweils zuständigen Behörden nach Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
  • b) die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
  • c) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
  • d) die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

4) Zweck des Gruppensanierungsplans ist es, in einem Belastungsszenario die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe zu erreichen, gegen die Ursachen anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der jeweiligen Gruppe oder des jeweiligen Instituts wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist. Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Massnahmen sorgen, die auf der Ebene des EWR-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie auf der Ebene der Tochterunternehmen und - gegebenenfalls nach Massgabe der Richtlinie 2013/36/EU - auf der Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

5) Der Gruppensanierungsplan und Pläne, die für einzelne Tochterunternehmen erstellt werden, müssen die in Art. 6 angeführten Bestandteile umfassen. Sie enthalten gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Massgabe der Art. 23 ff. getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen wird.

6) Gruppensanierungspläne müssen verschiedene Sanierungsoptionen mit geeigneten Massnahmen umfassen, die bei Eintritt eines der nach Art. 6 Abs. 7 vorgesehenen Szenarien zur Anwendung gelangen sollen. Der Gruppensanierungsplan enthält für jedes dieser Szenarien Angaben dazu, ob innerhalb der Gruppe, auch auf der Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmassnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

7) Das Leitungsorgan des Unternehmens, das den Gruppensanierungsplan nach Abs. 1 erstellt, hat den Gruppensanierungsplan zu bewerten und zu genehmigen, bevor es ihn der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorlegt.

Art. 10

Bewertung von Gruppensanierungsplänen

1) Sofern die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes:

  • a) Die FMA hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden nach Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und der zuständigen Behörden der durch den Sanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen zu prüfen und zu bewerten, inwieweit die in den Art. 7 bis 9 genannten Anforderungen und Kriterien erfüllt sind. Die Bewertung wird nach dem in Art. 7 und 8 festgelegten Verfahren und nach der vorliegenden Bestimmung vorgenommen, wobei die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Finanzstabilität in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen sind.
  • b) Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans;
    1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll;
    1. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen.
  • c) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
  • d) Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung keine gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans oder über nach Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 vom EWR-Mutterunternehmen zu treffende Massnahmen vor, so hat die FMA allein über diese Angelegenheiten zu entscheiden. Sie hat bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
  • e) Hat eine der in Bst. b genannten zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Bst. k genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie trifft anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde allein zu entscheiden.

2) Sofern die FMA zuständige Behörde und nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, gilt Folgendes:

  • a) Die FMA, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan erhalten hat, hat sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans nach Art. 9 Abs. 3 mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans;
    1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil der Gruppe sind, erstellt werden soll;
    1. die Anwendung der in Art. 8 genannten Massnahmen.
  • b) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe von Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
  • c) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so hat die FMA selbst zu entscheiden über:
    1. die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für das Institut, das ihrer Zuständigkeit unterliegt, erstellt werden soll; oder
    1. die Anwendung der Massnahmen nach Art. 8 auf das Tochterunternehmen.
  • d) Hat innerhalb der Viermonatsfrist eine der betroffenen zuständigen Behörden die EBA nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 3 genannten Angelegenheiten befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 7 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Liegt innerhalb eines Monats kein Beschluss der ESA vor, so hat die FMA als die für das in Liechtenstein niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde allein zu entscheiden.
  • e) Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  • f) Die FMA kann die EBA ersuchen, sie nur dabei zu unterstützen, eine Einigung nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Bewertung der Sanierungspläne und die Durchführung der Massnahmen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und d zu erzielen.

3) Die gemeinsame Entscheidung und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, sind in Liechtenstein als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Art. 11

Indikatoren des Sanierungsplans

1) Jeder Sanierungsplan hat ein von dem Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten geeigneten Massnahmen ergriffen werden können. Von diesen Indikatoren hat das Institut so lange auszugehen, bis die FMA anderes entscheidet.

2) Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein; sie haben sich auf die Finanzlage eines Instituts zu beziehen und müssen leicht zu überwachen sein. Die FMA hat sicherzustellen, dass das Institut geeignete Regelungen für die regelmässige Überwachung der Indikatoren einführt.

3) Ein Institut kann Massnahmen im Rahmen seines Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators nicht erfüllt sind, das Leitungsorgan des Instituts es jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet, oder davon absehen, diese Massnahmen zu ergreifen, wenn das Leitungsorgan des Instituts diese unter den gegebenen Umständen nicht als angemessen betrachtet.

4) Das Institut hat die Entscheidung, eine im Sanierungsplan genannte Massnahme zu treffen, oder die Entscheidung, von der Massnahme abzusehen, unverzüglich der FMA mitzuteilen.

3. Abwicklungsplanung

Art. 12

Abwicklungspläne

1) Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Liechtenstein niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Der Abwicklungsplan sieht die Abwicklungsmassnahmen vor, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt. Die in Art. 13 Abs. 1 Bst. a genannten Informationen sind dem betroffenen Institut offen zu legen. Vor der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, anzuhören.

2) Anlässlich der Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse aufzuzeigen und, sofern dies erforderlich und verhältnismässig ist, die relevanten Massnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Massgabe der Bestimmungen über die Abwicklungsfähigkeit (Art. 19 bis 22) beseitigt werden können, zu erläutern.

3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, dass das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. In dem Abwicklungsplan darf nicht von der Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der nach Art. 121 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen hinaus ausgegangen werden.

4) Im Abwicklungsplan sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.

5) Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne unterstützt.

6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat.[^30]

7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78.[^31]

8) Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne nach Abs. 7 haben die Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.

Art. 13

Inhalt des Abwicklungsplans

1) Unbeschadet des Art. 5 sind in dem Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der in den Bestimmungen über die Abwicklung (Art. 37 bis 105) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen. Der Plan, dem gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts hierzu anzuschliessen sind, umfasst - soweit möglich und angezeigt mit quantifizierten Angaben:

  • a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
  • b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
  • c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;[^32]
  • d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
  • e) eine detaillierte Darstellung der nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 19 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
  • f) eine Beschreibung etwaiger nach Art. 21 verlangter Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Art. 19 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
  • g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
  • h) eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die nach Art. 14 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
  • i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von den Unterstützungen und Hilfen nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a bis c ausgegangen werden darf;
  • k) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
  • l) Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
  • m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
  • n) eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschliesslich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
  • o) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
  • p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a;[^33]
  • q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a;[^34]
  • r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^35];[^36]

2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer das Institut in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschliessen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 festzulegen. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; er berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der FMA.

3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.[^37]

Art. 14

Für die Erstellung von Abwicklungsplänen und die Mitwirkung des Instituts erforderliche Informationen

1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten verlangen:

  • a) in dem nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken;
  • b) ihr unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

2) Die Abwicklungsbehörde ist insbesondere auch befugt, neben anderen Informationen die in Anhang 2 genannten Informationen und die dort genannte Analyse anzufordern.

3) Die Abwicklungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit der FMA zu prüfen, ob einige oder alle der nach Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Liegen entsprechende Informationen vor, so hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

Art. 15

Gruppenabwicklungspläne

1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:[^38]

  • a) das EWR-Mutterunternehmen;
  • b) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und im EWR niedergelassen sind;
  • c) die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d;
  • d) die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und ausserhalb des EWR niedergelassen sind, vorbehaltlich Art. 116 bis 120.

2) Der Gruppenabwicklungsplan ist auf der Grundlage der nach Art. 14 vorgelegten Informationen zu erstellen.

3) Im Gruppenabwicklungsplan:

  • a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;[^39]
  • abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf:[^40]
    1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und
    1. andere Abwicklungsgruppen;
  • b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen;[^41]
  • c) sind, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb des EWR aufzuzeigen;
  • d) sind Massnahmen, einschliesslich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufzuzeigen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;
  • e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will;[^42]
  • f) sind Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmassnahmen zu machen und - wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten darzulegen. Im Plan darf nicht von den Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden;
  • g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen.[^43]

4) Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Art. 128 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe nach Art. 20 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans nach Massgabe des vorliegenden Artikels durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 20 beizufügen.

6) Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismässigen Auswirkungen auf einen EWR-Mitgliedstaat haben.

Art. 16

Anforderungen und Verfahren für Gruppenabwicklungspläne

1) EWR-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, haben die Informationen, die nach Art. 14 angefordert werden können, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen betreffen das EWR-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschliesslich der Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d.

2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie die Informationen nach Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, sofern die in diesem Gesetz festgelegten Geheimhaltungspflichten angewandt werden:

  • a) die EBA;
  • b) die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden;
  • c) die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich durch die Information betroffene bedeutende Zweigstellen befinden;
  • d) die jeweils zuständigen Behörden nach den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
  • e) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d ansässig sind; und
  • f) die FMA.

3) Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden nach Abs. 2 Bst. b bis d vorlegt, müssen mindestens alle Informationen enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen müssen alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittstaatstochterunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittstaats zu übermitteln.

4) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den in Abs. 2 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien - und nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschliesslich der zuständigen Behörden der Hoheitsgebiete der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden - Gruppenabwicklungspläne zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Drittstaatsabwicklungsbehörden in Hoheitsgebiete einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU gegründet hat.

5) Die Gruppenabwicklungspläne sind mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe - einschliesslich jedes Unternehmens der Gruppe -, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte.

Art. 17

Gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden

1) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.

1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen.[^44]

2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:

  • a) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen eine gemeinsame Entscheidung zu treffen. Die Abwicklungsbehörde kann die EBA ersuchen, sie nach Massgabe des Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
  • b) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so hat die Abwicklungsbehörde allein über den Gruppenabwicklungsplan zu entscheiden. Die Entscheidung ist vollständig zu begründen und muss den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln.
  • c) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde allein zu entscheiden.

3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:

  • a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.[^45]
  • b) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie hat anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
  • c) Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.

4) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen und die Entscheidungen, die die Abwicklungsbehörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung treffen, als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

5) Nach den Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b kann die Abwicklungsbehörde die EBA ersuchen, sie nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden gelangt zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirken könnte.

6) Werden gemeinsame Entscheidungen getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde nach Abs. 5 zu der Einschätzung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit bezüglich des Gruppenabwicklungsplans auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen EWR-Mitgliedstaats auswirkt, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschliesslich der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.

Art. 18

Übermittlung von Abwicklungsplänen an die zuständigen Behörden

1) Die Abwicklungsbehörde hat die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

B. Abwicklungsfähigkeit

Art. 19

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

1) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich vom Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.

2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln. Von den Abwicklungsinstrumenten ist das zu wählen, das möglichst weitgehend erhebliche negative Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme Liechtensteins und der anderen EWR-Mitgliedstaaten vermeidet und die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherstellt. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.

4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach Art. 12 und für deren Zwecke durchgeführt.

5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^46]

Art. 20

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

1) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.

2) Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Konkursverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR, einschliesslich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Massnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.[^47]

2a) Besteht eine Gruppe nach Abs. 2 aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zu bewerten. Die Bewertung ist zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchzuführen und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt.[^48]

3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien zu berücksichtigen.

4) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.

5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach Art. 15 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt. Art. 19 Abs. 5 gilt sinngemäss.[^49]

Art. 20a [^50]

Ausschüttungsbeschränkungen

1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:[^51]

  • a) Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
  • b) Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Unternehmen die Anforderung an die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat; oder
  • c) Vornahme von Zahlungen in Zusammenhang mit zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten.

2) Ein Unternehmen hat eine Nichterfüllung der Anforderung nach Abs. 1 der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist:

  • a) Ursache, Dauer und Ausmass der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
  • b) Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a erfüllt;
  • c) Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 1 innert angemessener Frist erfüllt werden;
  • d) wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
  • e) die Frage, ob die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.

4) Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet, mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben ist.

5) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis nach Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • a) die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
  • b) die Störung nach Bst. a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschliessung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
  • c) die Marktschliessung nach Bst. b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
  • d) die Störung nach Bst. a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder
  • e) eine Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.

6) Findet die Ausnahme nach Abs. 5 Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.

Art. 21

a) Grundsatz

1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der FMA fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, so hat sie dies dem betreffenden Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.[^52]

2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 oder Art. 17 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung nach Abs. 1 ausgesetzt, bis die Massnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde nach Abs. 3 akzeptiert oder nach Abs. 4 beschlossen worden sind.

3) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:[^53]

  • a) innert vier Monaten geeignete Massnahmen, mit denen die in der Mitteilung nach Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
  • b) innert zwei Wochen geeignete Massnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Art. 59 und 59a sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
    1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst a berechnet, betrachtet wird; oder[^54]
    1. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Art. 58b und 58c nicht.

3a) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.[^55]

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