Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen sowie weiteren Unternehmen nach Art. 2.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^2]
Art. 2
Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- a) Institute;
- b) Finanzinstitute, die Tochterunternehmen einer Bank oder einer Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft im Sinne von Bst. c oder d sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis nach den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) einbezogen sind;
- c) Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
- d) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat, gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
- e) Zweigstellen von Instituten, die ausserhalb des EWR niedergelassen sind, im Einklang mit den in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
2) Bei der Festlegung und Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente auf ein Unternehmen nach Abs. 1 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA unter Beachtung besonderer Bestimmungen zu berücksichtigen:
- a) die Art seiner Geschäftstätigkeiten;
- b) seine Beteiligungsstruktur;
- c) seine Rechtsform;
- d) sein Risikoprofil;
- e) seine Grösse und seinen Rechtsstatus;
- f) seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen;
- g) den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten;
- h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
- i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.[^3]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Abbaugesellschaft": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 54 Abs. 2 erfüllt;
-
- "Abwicklung": die Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 zu erreichen;
-
- "in Abwicklung befindliches Institut": ein Institut, ein Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat, eine EWR-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmassnahme getroffen wird;
-
- "Abwicklungsbefugnis": eine der in den Art. 82 bis 91 genannten Befugnisse;
-
- "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4;
- 5a. "Abwicklungseinheit":[^4]
- a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder
- b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;[^5]
- 5b. "Abwicklungsgruppe":[^6]
- a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht:
- aa) selbst Abwicklungseinheiten sind;
- bb) Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind; oder
- cc) in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die nach dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder
- b) Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eine dieser Banken oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;
-
- "Abwicklungsinstrument": eines der in Art. 49 Abs. 3 genannten Abwicklungsinstrumente;
-
- "Abwicklungskollegium": ein nach Art. 107 eingerichtetes Kollegium, das die in Art. 107 Abs. 1 genannten Aufgaben wahrnimmt;
-
- "Abwicklungsmassnahme": die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 38 oder 41, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
-
- "Abwicklungsplan": ein nach Art. 12 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
-
- "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
-
- "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;[^7]
-
- "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22);
-
- "Anteilseigner": Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
-
- "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
-
- "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes;[^8]
-
- "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
-
- "Back-to-back-Transaktion": eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
-
- "Bail-in-Instrument": der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 55 durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
-
- "Bank": ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
-
- "bedeutende Zweigstelle": eine Zweigstelle, die nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
-
- "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
-
- "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^9]
-
- "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;[^10]
- 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;[^11]
-
- "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung;
-
- "betroffener Gläubiger": ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Bail-in-Instruments gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
-
- "betroffener Inhaber": ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. h genannten Befugnis gelöscht wurden;
-
- "Brückeninstitut": eine juristische Person, die die Anforderungen nach Art. 52 Abs. 3 erfüllt;
-
- "Derivat": ein Derivat im Sinne von Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 7.2.2012, S. 1);
-
- "Drittstaatsabwicklungsverfahren": eine nach dem Recht eines Staates, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), vorgesehene Massnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen vergleichbar ist;
-
- "Drittstaatsinstitut": ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und von der Begriffsbestimmung des "Instituts" erfasst würde, wenn es im EWR niedergelassen wäre;
-
- "Drittstaatsmutterunternehmen": ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittstaat niedergelassen ist;
-
- "EBA": die Europäische Bankaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12);
-
- "Eigenmittel": die Eigenmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Eigenmittelanforderungen": die Anforderungen nach den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
-
- "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^12]
-
- "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^13]
-
- "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde;
-
- "EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterinstitut": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat": ein Mutterinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "EWR-Mutterunternehmen": ein EWR-Mutterinstitut, eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
-
- "EWR-Tochterunternehmen": ein Institut, das in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist;
-
- "EWR-Zweigstelle": eine in einem EWR-Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts;
-
- "Finanzholdinggesellschaft": eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Finanzkontrakte": folgende Verträge und Vereinbarungen:
- a) Wertpapierkontrakte, einschliesslich:
- aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers (security lending), einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes;
- bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex;
- cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
- b) Warenkontrakte, einschliesslich:
- aa) Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung;
- bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex;
- cc) eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
- c) Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschliesslich Kontrakten (ausser Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt;
- d) Swap-Vereinbarungen, die unter anderem Folgendes umfassen:
- aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation;
- bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps;
- cc) Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Unterbst. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
- e) Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
- f) Rahmenvereinbarungen für die unter den Bst. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
-
- "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne von Art. 392 Abs. 2 des Sachenrechts;
-
- "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger;
-
- "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG[^14] in der am Emissionstag gültigen Fassung;[^15]
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