Gesetz vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.