Gesetz vom 4. November 2016 über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (Finanzmarktstabilisierungs-Anstalts-Gesetz; FSAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2016-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen "Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen" (nachfolgend Anstalt) wird eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit auf unbestimmte Dauer errichtet. Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen finden auf die Anstalt keine Anwendung.

Art. 3

Zweck

Zweck der Anstalt ist die Verwaltung der Mittel aus der Abwicklungsfinanzierung nach Art. 121, 124 und 125 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG).

Art. 4

Geheimhaltungspflicht

1) Die Organe der Anstalt haben über Kenntnisse, welche sie in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Anstalt erlangt haben und deren Geheimhaltung im Interesse der Anstalt oder des Landes oder im überwiegenden privaten Interesse liegt, Verschwiegenheit zu wahren. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen an Personen und andere Behörden in Liechtenstein, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Dies gilt auch nach Beendigung der Organfunktion.

2) Organe der Anstalt gelten in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht als Beamte im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches.

Art. 5

Zusammenarbeit

Unbeschadet von Art. 4 haben sich die Anstalt und die Abwicklungsbehörde (Art. 4 SAG) gegenseitig über alle wichtigen Entwicklungen unverzüglich zu informieren und Unterlagen auszutauschen. Dazu gehören insbesondere der Austausch von Informationen über:

II. Mittel, Infrastruktur und Steuerbefreiung

Art. 6

Verwaltung der Mittel

1) Die Anstalt verwaltet die Mittel, die von beitragspflichtigen Banken und Wertpapierfirmen nach Massgabe der Art. 124 und 125 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erbracht werden.

2) Die Mittel nach Abs. 1 müssen von der Anstalt so verwaltet werden, dass eine unverzügliche Auszahlung jederzeit möglich ist.

3) Aufgehoben[^2]

Art. 7

Ein- und Auszahlungen

Die Ein- und Auszahlungen über das Konto nach Art. 6 Abs. 3 erfolgen aufgrund entsprechender Verfügungen der Abwicklungsbehörde.

Art. 8

Infrastruktur und Kosten

1) Das Land stellt der Anstalt die für die Besorgung ihrer Aufgaben notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.

2) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Kontoführung und der Vermögensanlage sind durch die Mittel nach Art. 6 zu tragen. Zusätzlich anfallende Administrativkosten der Anstalt werden durch das Land Liechtenstein getragen.

Art. 9

Steuerbefreiung

Die Anstalt ist von der Kapital- und Ertragssteuer befreit.

III. Organisation

A. Allgemeines

Art. 10

Organe

1) Organe der Anstalt sind:

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Bestellung, die Pflichten und die Befugnisse der Organe in den Statuten festgelegt.

B. Verwaltungsrat

Art. 11

Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus vier Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind vertreten:

2a) Die Regierung bestellt die Vertreter nach Abs. 2 Bst. a und bestimmt einen davon als Präsidenten.[^5]

3) Die Vertreter nach Abs. 2 Bst. c müssen Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung der FMA sein; sie dürfen weder dem Bereich Bankenaufsicht der FMA noch der Abwicklungsbehörde angehören.

4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung.

Art. 12

Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

C. Revisionsstelle

Art. 13

Wahl und Aufgaben

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^6]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) In Abweichung von Abs. 1 bis 3 kann die Regierung der staatlichen Finanzkontrolle die Funktion der Revisionsstelle übertragen. In diesem Fall richten sich die Aufgaben der Revisionsstelle grundsätzliche nach den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen über die Finanzkontrolle.

IV. Aufsicht

Art. 14

Regierung

1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

4) Die Regierung hat jederzeit das Recht, von der Anstalt sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Ausübung ihrer Aufsicht erforderlich sind, anzufordern.

5) Die Regierung kann zur Abklärung von bestimmten Sachverhalten im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion unabhängige Dritte oder eine Revisionsstelle, für deren Bestellung sie zuständig ist, mit Spezialprüfungen beauftragen.

V. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016

[^2]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 150.

[^3]: Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 407.

[^4]: Art. 11 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 407.

[^5]: Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 407.

[^6]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^7]: Art. 14 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 407.

[^8]: Art. 14 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 407.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.