Gesetz vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").
2) Es legt insbesondere fest:
- a) die Pflichten konstitutiver Rechtsträger;
- b) die Übermittlung länderbezogener Berichte;
- c) die Vertraulichkeit, die Verwendung der Informationen und den Datenschutz;
- d) die anwendbaren Verfahren;
- e) die Strafen für Widerhandlungen gegen anwendbare Abkommen und dieses Gesetz.
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Konzern: eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;[^2]
- b) multinationaler Konzern: ein Konzern, der:
-
- zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten oder Hoheitsgebieten steuerlich ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist; und
-
- kein freigestellter multinationaler Konzern ist.
Ein multinationaler Konzern kann freiwillig auf die Freistellung nach Ziff. 2 verzichten;
- c) freigestellter multinationaler Konzern: ein Konzern, dessen konsolidierter Umsatz im jeweils vorangegangenen Berichtssteuerjahr 900 Millionen Franken nicht überschreitet;
- d) konstitutiver Rechtsträger:
-
- eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;
-
- eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird; und
-
- eine Betriebsstätte einer unter Ziff. 1 oder 2 fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;
- e) berichtender Rechtsträger: ein konstitutiver Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit verpflichtet ist, den länderbezogenen Bericht für den multinationalen Konzern einzureichen;
- f) Konzernobergesellschaft: ein konstitutiver Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der aufgrund des Anteils seiner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an anderen konstitutiven Rechtsträgern dieses multinationalen Konzerns nach den Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn die Beteiligung an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würde und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns unmittelbar oder mittelbar eine solche Beteiligung hielte;
- g) substituierende Konzernobergesellschaft: ein konstitutiver Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der von der Konzernobergesellschaft beauftragt wurde, den länderbezogenen Bericht in seinem Ansässigkeitsstaat im Namen der Konzernobergesellschaft einzureichen;
- h) Steuerjahr: die jährliche Rechnungslegungsperiode, für die die Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns den Konzernabschluss erstellt;
- i) Berichtssteuerjahr: das Steuerjahr, für das die Angaben im länderbezogenen Bericht abgebildet werden;
- k) systemisches Scheitern: der Zustand, der eintritt, wenn ein Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte multinationaler Konzerne gegenüber Liechtenstein aus Gründen, die sich nicht durch das anwendbare Abkommen rechtfertigen lassen, anhaltend nicht nachkommt;
- l) ein in Liechtenstein ansässiger konstitutiver Rechtsträger:
-
- ein konstitutiver Rechtsträger, der in Liechtenstein steuerlich ansässig ist; und
-
- eine in Liechtenstein gelegene Betriebsstätte, mit der eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns in Liechtenstein steuerpflichtig ist;
- m) länderbezogener Bericht: ein Bericht, der folgende Angaben eines multinationalen Konzerns enthält:
-
- aggregierte Informationen je Staat, in dem der multinationale Konzern tätig ist, betreffend Erträge, Gewinn oder Verlust vor Steuern, gezahlte Ertragssteuern, noch zu zahlende Ertragssteuern, Grundkapital, Gewinnvortrag oder Verlustvortrag, Anzahl der Mitarbeiter und materielles Vermögen, ausgenommen liquide Mittel;
-
- Identifizierung aller konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns mit Angaben über den steuerlichen Ansässigkeitsstaat und, sofern abweichend, den Staat, in dem der konstitutive Rechtsträger errichtet oder eingetragen wurde, sowie die wichtigsten Geschäftstätigkeiten des konstitutiven Rechtsträgers;
- n) Partnerstaat: ein Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem Liechtenstein übereingekommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen;
- o) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufene Organe eines konstitutiven Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.[^3]
2) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
II. Pflichten konstitutiver Rechtsträger
Art. 3
Pflicht der Konzernobergesellschaft zur Erstellung und Einreichung des länderbezogenen Berichts
1) In Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaften, die nicht nach Art. 1099 bis 1101 PGR von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes nach Art. 1097 PGR befreit sind, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und bei der Steuerverwaltung einzureichen.[^5]
2) Bestimmt eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft einen in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft, ist die in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft von ihrer Pflicht nach Abs. 1 befreit.[^6]
3) Eine in Liechtenstein ansässige Konzernobergesellschaft darf einen im Ausland ansässigen konstitutiven Rechtsträger als substituierende Konzernobergesellschaft nur bestimmen, wenn:
- a) sein Ansässigkeitsstaat die Einreichung länderbezogener Berichte vorschreibt;
- b) sein Ansässigkeitsstaat ein Partnerstaat ist;
- c) beim Ansässigkeitsstaat kein systemisches Scheitern eingetreten ist; und
- d) der Ansässigkeitsstaat vom konstitutiven Rechtsträger die Meldung über dessen Eigenschaft als substituierende Konzernobergesellschaft erhalten hat.
Art. 4[^7]
Pflicht der substituierenden Konzernobergesellschaft zur Einreichung des länderbezogenen Berichts
In Liechtenstein ansässige substituierende Konzernobergesellschaften einer in Liechtenstein oder im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft sind verpflichtet, den länderbezogenen Bericht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
Art. 5
Pflicht der konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung des länderbezogenen Berichts
1) In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft, die nicht substituierende Konzernobergesellschaften sind, sind vorbehaltlich Abs. 2 auf Verlangen der Steuerverwaltung verpflichtet, den länderbezogenen Bericht des multinationalen Konzerns bei der Steuerverwaltung einzureichen, wenn:
- a) die Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht verpflichtet ist, einen länderbezogenen Bericht einzureichen;
- b) der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft kein Partnerstaat ist; oder
- c) beim Partnerstaat, in dem die Konzernobergesellschaft ansässig ist, ein systemisches Scheitern eingetreten ist.
2) Die Steuerverwaltung darf die Einreichung des länderbezogenen Berichts nicht verlangen, wenn sie den länderbezogenen Bericht von einem Partnerstaat erhält.
Art. 6
Anforderungen an den länderbezogenen Bericht
1) Der länderbezogene Bericht ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen.
2) Der länderbezogene Bericht enthält die finanziellen Angaben in der Landeswährung oder in der für die Geschäftseinheit des multinationalen Konzerns wesentlichen Währung.
3) Die Einreichung des länderbezogenen Berichts hat gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.
4) Der länderbezogene Bericht ist bei der Steuerverwaltung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Berichtssteuerperiode einzureichen. Im Falle von Art. 5 Abs. 1 Bst. c hat die Steuerverwaltung eine angemessene Frist für die Einreichung des länderbezogenen Berichts festzulegen.
Art. 7
Registrierungspflicht
1) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger haben sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu registrieren.
2) Die Registrierung hat gemäss den Vorgaben der Steuerverwaltung bis zum letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu erfolgen.
3) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^8]
4) Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der Rechtsträger bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]
III. Übermittlung länderbezogener Berichte
Art. 8
Grundsatz
1) Die Steuerverwaltung übermittelt die von den in Liechtenstein ansässigen konstitutiven Rechtsträgern eines multinationalen Konzerns eingereichten länderbezogenen Berichte innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten, in denen konstitutive Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns ansässig sind.
2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, länderbezogene Berichte weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.
3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, länderbezogene Berichte oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, vergleichbare Informationen der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten länderbezogenen Berichte bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 26 aufzubewahren. Die ausgetauschten länderbezogenen Berichte sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^10]
IV. Vertraulichkeit, Verwendung der Informationen sowie Datenverarbeitung und Datensicherheit[^11]
Art. 9
Vertraulichkeit und Verwendung der Informationen im Partnerstaat
1) Alle auszutauschenden Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, unterliegen den im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2) Zusätzlich zu den Einschränkungen nach Abs. 1 dürfen die Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, ausschliesslich zu den nach diesem Absatz zulässigen Zwecken verwendet werden. Insbesondere können die Informationen des länderbezogenen Berichts für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen dürfen nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Die Informationen im länderbezogenen Bericht erlauben für sich genommen nicht, abschliessend zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise korrekt berechnet wurden oder nicht, und dürfen folglich nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrekturen verwendet werden. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist es nicht untersagt, die Informationen des länderbezogenen Berichts im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerfragen zu verwenden, und infolgedessen kann der steuerbare Gewinn eines konstitutiven Rechtsträgers angemessen korrigiert werden.
3) Die Steuerverwaltung weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der länderbezogenen Berichte sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.
Art. 10
Von den Partnerstaaten eingehende Informationen
Die Steuerverwaltung darf die von den Partnerstaaten eingehenden länderbezogenen Berichte nur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 verwenden.
Art. 11[^12]
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 12
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet in Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^13]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^14]
3) In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger sind verpflichtet, natürliche Personen und Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^15]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^16]
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 13
Organisation und Verfahren
1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
Art. 14
Auskunftspflicht
1) In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger haben der Steuerverwaltung Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
3) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.[^17]
Art. 15
Kontrolle
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der in Liechtenstein ansässigen konstitutiven Rechtsträger kann die Steuerverwaltung Kontrollen durchführen.
2) In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger haben der Steuerverwaltung unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
Art. 16
Herstellung des ordnungsgemässen Zustands
1) Die Steuerverwaltung fordert den betroffenen in Liechtenstein ansässigen konstitutiven Rechtsträger formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
- a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein in Liechtenstein ansässiger konstitutiver Rechtsträger die Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 20 bis 21a.[^18]
Art. 17[^19]
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 18
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.