← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsverordnung; SAV)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

Aufgrund von Art. 6 Abs. 9, Art. 121 Abs. 8, Art. 125 Abs. 4 und Art. 136 des Gesetzes vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG), LGBl. 2016 Nr. 493, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

3) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 SAG keine Anwendung, soweit die FMA für solche Unternehmen Festlegungen nach Art. 5 SAG institutsbezogen durch rechtskräftige Entscheidung getroffen hat.

II. Inhalt und Fristen für Sanierungspläne

Art. 2

Unternehmenskategorien

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

Art. 3

Proportionalität

Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 SAG haben den Anforderungen nach Art. 6 bis 11 SAG wie folgt zu entsprechen:

Art. 4

Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:

Art. 5

Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:

Art. 5a[^5]

Externe Prüfung der Abwicklungsfähigkeit

1) Die Pflicht zur externen Prüfung der Abwicklungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 5 SAG findet ausschliesslich auf Banken sowie nach Art. 30aquater des Bankengesetzes bewilligte Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften Anwendung.

2) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Festlegung der Einzelheiten über die externe Prüfung die Unterschiede zwischen der Prüfung von Abwicklungseinheiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a SAG und sonstigen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.

3) Sie kann die Berichterstattung der Revisionsstelle in englischer Sprache verlangen.

III. Anlage und Verwaltung von Beiträgen zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen

Art. 6

Anlage und Verwaltung

1) Die nach Art. 121, 124 und 125 SAG erhobenen Beiträge werden im Rahmen des Abwicklungsfonds angelegt und verwaltet.

2) Die FMA legt das Nähere über die Anlage und Verwaltung von Beiträgen in einer Richtlinie fest.

IV. Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 371.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 371.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 371.

[^4]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 371.

[^5]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 371.