Verordnung vom 20. Dezember 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Verordnung)
Aufgrund von Art. 27 des Gesetzes vom 4. November 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Gesetz), LGBl. 2016 Nr. 502, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CbC-Gesetzes das Nähere über:
- a) die Partnerstaaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. n des CbC-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten;[^1]
- b) den Inhalt eines länderbezogenen Berichts (Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^2]
Art. 2
Partnerstaaten und permanent nicht-reziproke Staaten[^3]
1) Die Partnerstaaten im Sinne des CbC-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.
2) Der Anhang enthält zudem die Angabe, ob ein Partnerstaat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:[^4]
- a) Der länderbezogene Bericht nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes hat sich auf sämtliche konstitutive Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des CbC-Gesetzes zu beziehen, unabhängig davon, in welchem Staat (Partnerstaat oder Nicht-Partnerstaat bzw. reziproker Staat oder permanent nicht-reziproker Staat) diese ansässig sind.
- b) Partnerstaaten, in denen mindestens ein konstitutiver Rechtsträger ansässig ist, sind als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts (Element "ReceivingCountry") anzugeben. Permanent nicht-reziproke Staaten sind nicht als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts anzugeben.
Art. 3
Inhalt eines länderbezogenen Berichts
Der länderbezogene Bericht hat die Informationen nach Anhang III des finalen Berichts der OECD zum BEPS-Aktionsplan 13 (Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) zu enthalten und ist nach Massgabe des Country-by-Country Reporting XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, zu erstellen[^5].
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf Berichtssteuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Anhang[^6]
Liste der Partnerstaaten
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2)
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 371.
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 401.
[^3]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 371.
[^4]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 371.
[^5]: Die Dokumente können unter www.oecd.org abgerufen oder bei der Steuerverwaltung eingesehen und bezogen werden.
[^6]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 536.
[^7]: MAK (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2016 Nr. 397); MCAA (Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, LGBl. 2016 Nr. 512); CAA-CbC-USA (Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Liechtenstein und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte, LGBl. 2018 Nr. 481).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.