Gesetz vom 4. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Durchführungsgesetz; PRIIP-DG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-12-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 [^3]

Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Zuständige Behörde

Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 4 Ziff. 8 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und diesem Gesetz wahr.

Art. 4

Befugnisse

1) Die FMA überwacht den Vollzug der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, einschliesslich der Übertragung von Aufgaben an solche Behörden, oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

Art. 5

Entscheidungen der FMA

Werden Verstösse gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder dieses Gesetzes festgestellt und keine Abhilfe geschaffen, so trifft die FMA die nötigen Entscheidungen und ergreift die entsprechenden Massnahmen.

Art. 6

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 7

Übertretungen

1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:

3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:

4) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 1 und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

6) Wenn es sich bei der in Abs. 3 genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 8

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 9

Veröffentlichung von Entscheidungen

Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine wegen eines Verstosses gegen Art. 24 Abs. 2 Bst. c und Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Vorschriften dieses Gesetzes verhängte Strafe auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:

Art. 10

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und ihrer Durchführungsrechtsakte

1) Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.

2) Der vollständige Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch unter der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

3) Die Regierung bestimmt die anwendbaren Durchführungsrechtsakte nach Abs. 1 und 2 mit Verordnung.

Art. 11

Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in der Europäischen Union mit Verordnung.[^7]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 954.5.

[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 79/2016 und 127/2016

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 82.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^5]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 82.

[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (LGBl. 2017 Nr. 231).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.