Gesetz vom 4. November 2016 über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz; AStG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2016-12-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 4 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmer und einem in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wohnhaften Konsumenten (Art. 1 KSchG).

2) Es gilt nicht für:

3) Es dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

4) Die gültige Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 2

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

Im Fall der Kollision geht eine Bestimmung dieses Gesetzes einer anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift über ein von einem Konsumenten gegen einen Unternehmer eingeleitetes aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren dient.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2013/11/EU ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. AS-Stellen

Art. 4

Grundsatz

1) AS-Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

2) Die zuständige Behörde kann weitere Einrichtungen als AS-Stellen im Sinne dieses Gesetzes anerkennen, soweit sie:

3) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 2 genannten AS-Stellen fallen, ist das Amt für Volkswirtschaft nach Abs. 1 Bst. d als Auffangschlichtungsstelle zuständig.

4) Die zuständige Behörde führt eine Liste der nach Abs. 2 als AS-Stellen anerkannten Einrichtungen.

Art. 5

Verfahrensregeln

1) AS-Stellen haben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der Art. 11 bis 15 Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.

2) Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.

3) In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines nach Art. 9 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.

4) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.

5) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Konsumenten bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.

6) Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn:

7) Ablehnungsgründe nach Abs. 6 dürfen den Zugang der Konsumenten zum Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen.

8) Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Massgabe des Art. 13 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung zu verständigen.

Art. 6

Informationsverpflichtungen

1) AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das AS-Verfahren zu bieten hat.

2) Sie müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:

3) Sie haben den Tätigkeitsbericht nach Art. 8 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Art. 7

Weitere Verpflichtungen

1) AS-Stellen haben:

1a) Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit sie diese im Zusammenhang mit der Streitschlichtung nach diesem Gesetz benötigen.[^8]

2) Sie haben Massnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sicherzustellen, insbesondere:[^9]

Art. 8

Tätigkeitsbericht

AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über:

Art. 9

Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln

1) Der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung konsumentenrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.

2) Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn:

3) Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.

4) Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.

5) Sofern der Schlichter ausschliesslich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.

Art. 10

Kollegialorgane

Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Konsumenteninteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.

III. AS-Verfahren

Art. 11

Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte

1) Das AS-Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Konsumenten bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.

2) Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.

3) Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.

4) Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.

5) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

6) Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 12

Verfahrenskosten

Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.

Art. 13

Verfahrensdauer

1) Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

2) Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist nach Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.

Art. 14

Vertraulichkeit

1) Das Verfahren ist nicht öffentlich.

2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der AS-Stelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines AS-Verfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des AS-Verfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.

Art. 15

Lösungsvorschlag

1) Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.

2) Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren:

3) Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.

Art. 16

Beendigung des Verfahrens

1) Das Verfahren ist zu schliessen, wenn:

2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.

Art. 17

Verjährungshemmung

Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines AS-Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom AS-Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

IV. Informationspflichten

Art. 18

Informationspflichten für Unternehmer

1) Ein Unternehmer hat die Konsumenten über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Konsumenten einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.

2) Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.

3) Können der Unternehmer und der Konsument in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Konsumenten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem AS-Verfahren teilnehmen wird.

V. Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

Art. 19

Unterstützung für Konsumenten bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten unterstützt das Amt für Volkswirtschaft die Konsumenten dabei, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.