Gesetz vom 4. November 2016 über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz; AStG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 4 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmer und einem in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat wohnhaften Konsumenten (Art. 1 KSchG).
2) Es gilt nicht für:
- a) Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschliesslich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- b) Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung;
- c) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; und
- d) Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
3) Es dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten[^3];
- b) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten[^4];
- c) Verordnung (EU) 2018/302 über Massnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts[^5].
4) Die gültige Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]
Art. 2
Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen
Im Fall der Kollision geht eine Bestimmung dieses Gesetzes einer anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung einer sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschrift über ein von einem Konsumenten gegen einen Unternehmer eingeleitetes aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren dient.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "AS-Verfahren": jedes Verfahren, das von einer AS-Stelle durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
- b) "AS-Stelle": eine Stelle nach Art. 4, die die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbietet;
- c) "Schlichter": die mit der Durchführung eines AS-Verfahrens betraute natürliche Person.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2013/11/EU ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. AS-Stellen
Art. 4
Grundsatz
1) AS-Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
- a) die Schlichtungsstelle nach der Kommunikationsgesetzgebung;
- b) die Schlichtungsstelle nach der Elektrizitätsmarktgesetzgebung und der Gasmarktgesetzgebung;
- c) die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich;
- d) das Amt für Volkswirtschaft in seiner Funktion als zuständige Stelle in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes und nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2018/302.[^7]
2) Die zuständige Behörde kann weitere Einrichtungen als AS-Stellen im Sinne dieses Gesetzes anerkennen, soweit sie:
- a) die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach Kapitel II und III erfüllen;
- b) ihren Sitz im Inland haben;
- c) auf Dauer angelegt sind; und
- d) finanziell tragfähig erscheinen.
3) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 2 genannten AS-Stellen fallen, ist das Amt für Volkswirtschaft nach Abs. 1 Bst. d als Auffangschlichtungsstelle zuständig.
4) Die zuständige Behörde führt eine Liste der nach Abs. 2 als AS-Stellen anerkannten Einrichtungen.
Art. 5
Verfahrensregeln
1) AS-Stellen haben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der Art. 11 bis 15 Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.
2) Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.
3) In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines nach Art. 9 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.
4) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.
5) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Konsumenten bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.
6) Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn:
- a) die Beschwerde mutwillig oder schikanös ist;
- b) die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist;
- c) der Streitwert einen festgelegten Schwellenwert unter- oder überschreitet;
- d) der Konsument die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat;
- e) die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen würde;
- f) der Konsument in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit dem Unternehmer versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt.
7) Ablehnungsgründe nach Abs. 6 dürfen den Zugang der Konsumenten zum Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen.
8) Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Massgabe des Art. 13 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung zu verständigen.
Art. 6
Informationsverpflichtungen
1) AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das AS-Verfahren zu bieten hat.
2) Sie müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
- a) Kontaktangaben, einschliesslich Postanschrift und E-Mail-Adresse;
- b) die Tatsache, dass es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt;
- c) Angaben über die Schlichter, einschliesslich Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang;
- d) gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung;
- e) die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschliesslich etwaiger Schwellenwerte;
- f) die Verfahrensregeln;
- g) die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann;
- h) Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann;
- i) Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann;
- k) Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen;
- l) die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen;
- m) gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind;
- n) die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens;
- o) gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann; und
- p) die durchschnittliche Verfahrensdauer.
3) Sie haben den Tätigkeitsbericht nach Art. 8 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Art. 7
Weitere Verpflichtungen
1) AS-Stellen haben:
- a) sicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können;
- b) den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Weg oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen;
- c) sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren;
- d) bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
1a) Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit sie diese im Zusammenhang mit der Streitschlichtung nach diesem Gesetz benötigen.[^8]
2) Sie haben Massnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sicherzustellen, insbesondere:[^9]
- a) Daten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist;
- b) die Löschung personenbezogener Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen; und
- c) Datensicherheitsmassnahmen vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Art. 8
Tätigkeitsbericht
AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über:
- a) die Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden;
- b) systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können;
- c) den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen;
- d) den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch;
- e) den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist;
- f) die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind;
- g) gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen;
- h) gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind; und
- i) eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen AS-Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.
Art. 9
Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln
1) Der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung konsumentenrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.
2) Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn:
- a) Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Schlichter nicht mehr erwarten lassen;
- b) er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Schlichter gehindert ist; oder
- c) ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
3) Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.
4) Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.
5) Sofern der Schlichter ausschliesslich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.
Art. 10
Kollegialorgane
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Konsumenteninteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.
III. AS-Verfahren
Art. 11
Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte
1) Das AS-Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Konsumenten bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.
2) Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
3) Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
4) Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.
5) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
6) Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.
Art. 12
Verfahrenskosten
Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.
Art. 13
Verfahrensdauer
1) Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
2) Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist nach Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.
Art. 14
Vertraulichkeit
1) Das Verfahren ist nicht öffentlich.
2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der AS-Stelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines AS-Verfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des AS-Verfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
Art. 15
Lösungsvorschlag
1) Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
2) Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren:
- a) dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen;
- b) dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschliesst, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen;
- c) dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens; und
- d) welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
3) Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.
Art. 16
Beendigung des Verfahrens
1) Das Verfahren ist zu schliessen, wenn:
- a) der Konsument seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen;
- b) der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen;
- c) die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist;
- d) ein Ablehnungsgrund nach Art. 5 Abs. 6 vorliegt; oder
- e) eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Art. 17
Verjährungshemmung
Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines AS-Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom AS-Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
IV. Informationspflichten
Art. 18
Informationspflichten für Unternehmer
1) Ein Unternehmer hat die Konsumenten über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Konsumenten einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.
3) Können der Unternehmer und der Konsument in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Konsumenten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem AS-Verfahren teilnehmen wird.
V. Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen
Art. 19
Unterstützung für Konsumenten bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten unterstützt das Amt für Volkswirtschaft die Konsumenten dabei, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.