Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2017-01-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1999

Zustimmung des Landtags: 28. September 2016

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2017

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens;

überzeugt von der Notwendigkeit, mit Vorrang eine auf den Schutz der Gesellschaft vor Korruption gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, unter anderem durch Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und Ergreifung geeigneter Vorbeugungsmassnahmen;

unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet;

in der Überzeugung, dass es für eine wirksame Bekämpfung der Korruption einer verstärkten, zügigen und sachgerechten internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen bedarf;

erfreut über jüngste Entwicklungen, die auf internationaler Ebene zu einem geschärften Bewusstsein und besserer Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beitragen, einschliesslich der Massnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, der OECD und der Europäischen Union;

im Hinblick auf das Aktionsprogramm gegen Korruption, das im November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valletta 1994) hin angenommen worden ist;

unter Hinweis darauf, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Nichtmitgliedstaaten an den Tätigkeiten des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ist, und erfreut über deren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsprogramms gegen Korruption;

ferner unter Hinweis darauf, dass in der von den europäischen Justizministern auf ihrer 21. Konferenz (Prag 1997) angenommenen Entschliessung Nr. 1 die rasche Umsetzung des Aktionsprogramms gegen Korruption gefordert und insbesondere die Ausarbeitung eines Strafrechtsübereinkommens über Korruption empfohlen wird, in dem das koordinierte Kriminalisieren von Korruptionsdelikten, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verfolgung solcher Delikte und ein wirkungsvoller Überwachungsmechanismus, zu dem Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gleichberechtigt Zugang haben, vorgesehen sind;

eingedenk dessen, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel vom 10. und 11. Oktober 1997 in Strassburg beschlossen haben, gemeinsame Antworten auf die Herausforderungen zu suchen, die sich durch die Ausbreitung der Korruption stellen, und einen Aktionsplan angenommen haben, mit dem die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption, einschliesslich ihrer Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäscherei, gefördert werden soll und das Ministerkomitee insbesondere beauftragt wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschliessen;

ferner in der Erwägung, dass in der Entschliessung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung am 6. November 1997, die Notwendigkeit unterstrichen wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschliessen;

in Anbetracht der am 4. Mai 1998 auf der 102. Tagung des Ministerkomitees erfolgten Annahme der Entschliessung (98) 7 zur Genehmigung des erweiterten Teilabkommens über die Einrichtung der "Staatengruppe gegen Korruption - GRECO", deren Ziel es ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich überwacht;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

Kapitel II

Innerstaatlich zu treffende Massnahmen

Art. 2

Aktive Bestechung inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 3

Passive Bestechung inländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen eines Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger dieser Vertragspartei für ihn selbst oder einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 4

Bestechung von Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Versammlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Versammlung, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 5

Bestechung ausländischer Amtsträger

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 6

Bestechung von Mitgliedern ausländischer öffentlich-rechtlicher Versammlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versammlung eines anderen Staates, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 7

Aktive Privatbestechung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder für einen solchen in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, für diese selbst oder für einen Dritten, damit sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 8

Passive Privatbestechung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen eines Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder für eine solche in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, für sie selbst oder einen Dritten, damit sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 9

Bestechung von Amtsträgern internationaler Organisationen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Amtsträgerin oder Angestellte einer internationalen oder supranationalen Organisation ist, der die Vertragspartei angehört, oder eine Person, die als entsandte oder nichtentsandte Kraft bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 10

Bestechung von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in Art. 4 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 11

Bestechung von Richtern und Amtsträgern internationaler Gerichtshöfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die bei einem internationalen Gerichtshof, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, richterliche Aufgaben wahrnimmt, oder ein Amtsträger eines solchen Gerichtshofs beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 12

Missbräuchliche Einflussnahme

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Art. 2, 4 bis 6 und 9 bis 11 genannten Personen ausüben zu können, wobei der Vorteil für diese selbst oder für einen Dritten besteht, sowie das Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder die vermeintliche Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt.

Art. 13

Geldwäsche bei Erträgen aus Korruptionsdelikten

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Europaratübereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Vortat in einer Straftat gemäss den Art. 2 bis 12 des vorliegenden Übereinkommens besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Bestimmungen über Geldwäsche betrachtet.

Art. 14

Buchführungsdelikte

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende vorsätzlich begangene Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Art. 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:

Art. 15

Teilnahmehandlungen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um jede Mittäterschaft und Beihilfe zur Begehung einer auf Grund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 16

Immunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 17

Gerichtsbarkeit

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen zur Begründung ihrer Gerichtsbarkeit über eine auf Grund der Art. 2 bis 14 umschriebenen Straftat:

2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 Bst. b und c insgesamt oder teilweise nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

3) Hat eine Vertragspartei von den Vorbehaltsmöglichkeiten nach Abs. 2 Gebrauch gemacht, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die auf Grund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der mutmassliche Straftäter sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nach einem Auslieferungsersuchen einzig wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht an eine andere Vertragspartei ausgeliefert werden kann.

4) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer nach innerstaatlichem Recht begründeten Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nicht aus.

Art. 18

Verantwortlichkeit juristischer Personen

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die gemäss diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der aktiven Bestechung, missbräuchlichen Einflussnahme und Geldwäsche verantwortlich erklärt werden können, wenn die jeweilige Straftat zu ihrem Vorteil von einer Einzelperson oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelnden natürlichen Person begangen wird, die innerhalb der juristischen Person eine leitende Stellung auf folgender Grundlage innehat: - Vollmacht, die juristische Person zu vertreten; oder - Befugnis, für die juristische Person Entscheidungen zu treffen; oder - Befugnis, innerhalb der juristischen Person eine Kontrolle auszuüben, sowie für die Teilnahme einer solchen natürlichen Person zur Begehung der oben genannten Straftaten als Gehilfe oder Anstifter.

2) Neben den in Abs. 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich erklärt werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine natürliche Person nach Abs. 1 es ermöglicht hat, dass eine der juristischen Person unterstellte natürliche Person die in Abs. 1 genannten Straftaten zum Vorteil der juristischen Person begeht.

3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person auf Grund der Abs. 1 und 2 schliesst die Strafverfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Abs. 1 genannten Straftaten nicht aus.

Art. 19

Sanktionen und Massnahmen

1) In Anbetracht der Schwere der gemäss diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sieht jede Vertragspartei für die nach den Art. 2 bis 14 umschriebenen Straftaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen und Massnahmen vor, einschliesslich freiheitsentziehender Sanktionen, die zur Auslieferung führen können, wenn die Straftaten von natürlichen Personen begangen werden.

2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 2 verantwortlich erklärt werden, mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, bedroht werden.

3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus den gemäss diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten oder Vermögenswerte in der Höhe dieser Erträge einziehen oder in anderer Weise entziehen zu können.

Art. 20

Spezialisierte Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung. Diese geniessen, im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei, die erforderliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.

Art. 21

Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden

Jede Vertragspartei trifft, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht, die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.