Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
Abgeschlossen in Brüssel am 5. Dezember 2016
Zustimmung des Landtags: 3. Dezember 2015
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Vorläufig angewendet seit: 6. Dezember 2016[^2]
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2017[^3]
Die Europäische Union, im Folgenden "Union", und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden "Vertragsparteien" - gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^4] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein"), in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Union hat das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[^5] geschaffen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.
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- Da sich die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] unmittelbar auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und damit deren Rechtsrahmen auswirkt und die im Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein vorgesehenen Verfahren für die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angewendet wurden, worüber Liechtenstein in Kenntnis gesetzt wurde, erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellt, soweit dies für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlich ist.
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- Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder - darunter Liechtenstein - entsprechend der vorgenannten Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden, einschliesslich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.
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- Das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden "ISF-Grenzen und Visa") ist ein spezielles Instrument im Rahmen des Schengen-Besitzstands, das auf Lastenteilung und finanzielle Unterstützung im Bereich Aussengrenzen und Visumpolitik der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten ausgerichtet ist.
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- Art. 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] enthält Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die anwendbar sind, wenn Drittstaaten, auch assoziierte Staaten, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind.
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- Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sieht vor, dass auch die einer noch nicht förmlich benannten zuständigen Behörde im Jahr 2014 entstandenen Ausgaben förderfähig sind, damit ein reibungsloser Übergang zwischen dem Europäischen Aussengrenzenfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit gewährleistet ist. Dieser Absicht ist auch in diesem Abkommen Rechnung zu tragen. Da dieses Abkommen nicht vor Ende 2014 in Kraft getreten ist, ist zu gewährleisten, dass auch die vor der bzw. bis zur förmlichen Benennung der zuständigen Behörde entstandenen Ausgaben förderfähig sind, sofern die vor und nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind.
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- Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge Liechtensteins an den ISF-Grenzen und Visa zu erleichtern, sind die Beiträge für den Zeitraum 2014 bis 2020 in fünf jährlichen Tranchen von 2016 bis 2020 zu leisten. Von 2016 bis 2018 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2019 und 2020 im Jahr 2019 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Liechtensteins am ISF-Grenzen und Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Art. 2
Finanzverwaltung und Finanzkontrolle
1) Liechtenstein trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten. Die in Unterabs. 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechts sind die folgenden: Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.
2) Liechtenstein wendet die in Abs. 1 genannten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.
Art. 3
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Die Verwendung der Liechtenstein aus dem ISF-Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Art. 4
Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten
Allen im Hoheitsgebiet Liechtensteins tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung - einschliesslich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen -, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.
Art. 5
Vollstreckung
Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Liechtensteins vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die liechtensteinische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die liechtensteinischen Gerichte zuständig.
Art. 6
Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug
1) Liechtenstein
- a) bekämpft Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Massnahmen, die abschreckend sind und in Liechtenstein einen effektiven Schutz bewirken;
- b) ergreift die gleichen Massnahmen, die es auch zur Bekämpfung von Betrug ergreift, der sich gegen seine eigenen finanziellen Interessen richtet; und
- c) koordiniert seine Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
2) Liechtenstein ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Art. 325 Abs. 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind. Für den Fall, dass die Union gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.
Art. 7
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)
Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet der Rechte gemäss Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Liechtensteins auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa durchführen. Die Behörden Liechtensteins erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Art. 8
Rechnungshof
Gemäss Art. 287 Abs. 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Liechtensteins im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in Liechtenstein erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane Liechtensteins arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Art. 7 dieses Abkommens zustehen.
Art. 9
Öffentliches Beschaffungswesen
Liechtenstein wendet das nationale Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an[^11].
Art. 10
Finanzbeiträge
1) Die von Liechtenstein im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF-Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: (alle Beträge in EUR)
2) Die Beiträge Liechtensteins für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.
3) Liechtenstein leistet die Finanzbeiträge gemäss diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Art. 11
Verwendung der Finanzbeiträge
1) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen: Wird der Betrag gemäss Bst. b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Art. 5 Abs. 5 Bst. b Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu. Tritt dieses Abkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Liechtenstein geleistete Beitrag gemäss Abs. 2 dieses Artikels verwendet.
- a) 75 % für die Halbzeitüberprüfung gemäss Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
- b) 15 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 30. Juni 2017 angenommen werden;
- c) 10 % für Unionsmassnahmen gemäss Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäss Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen: Wird der Betrag gemäss Bst. b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Art. 5 Abs. 5 Bst. b Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.
- a) 40 % für die spezifischen Massnahmen gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
- b) 50 % für die Entwicklung von IT-Systemen gemäss Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union bis zum 31. Dezember 2018 angenommen werden;
- c) 10 % für Unionsmassnahmen gemäss Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und für Soforthilfe gemäss Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
3) Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmassnahmen, die spezifischen Massnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäss dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:
- a) Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
- b) Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
- c) Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
- d) Art. 15 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014.
4) Die Kommission kann jährlich bis zu 1 581 EUR der Zahlungen Liechtensteins zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Liechtenstein bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.
Art. 12
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Liechtensteins für vergleichbare Informationen vorsieht. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Art. 13
Benennung der zuständigen Behörde
1) Liechtenstein unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung - auf Ministerebene - der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF-Grenzen und Visa zuständig ist.
2) Die Benennung gemäss Abs. 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.
3) Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Liechtenstein kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Liechtenstein die notwendigen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschliesslich der Aufhebung der Benennung.
Art. 14
Haushaltsjahr
Für die Zwecke dieses Abkommens und gemäss Art. 60 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.
Art. 15
Förderfähigkeit von Ausgaben
Abweichend von Art. 17 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Art. 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.
Art. 16
Antrag auf Zahlung des Jahressaldos
1) Liechtenstein übermittelt der Kommission zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Bst. b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Abweichend von Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Die gemäss diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.
2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen werden gemäss den von der Kommission auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.
Art. 17
Bericht über die Durchführung
Abweichend von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission zum 15. Februar jedes Jahres bis einschliesslich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäss Abs. 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Liechtenstein übermittelt zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.
Art. 18
Elektronisches Datenaustauschsystem
Gemäss Art. 24 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.
Art. 19
Inkrafttreten
1) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
2) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäss Abs. 2 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.