Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2017-01-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Brüssel am 5. Dezember 2016

Zustimmung des Landtags: 3. Dezember 2015

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Vorläufig angewendet seit: 6. Dezember 2016[^2]

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2017[^3]

Die Europäische Union, im Folgenden "Union", und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden "Vertragsparteien" - gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^4] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein"), in Erwägung nachstehender Gründe:

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Liechtensteins am ISF-Grenzen und Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Art. 2

Finanzverwaltung und Finanzkontrolle

1) Liechtenstein trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und Finanzkontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten. Die in Unterabs. 1 genannten Vorschriften des AEUV und des abgeleiteten Rechts sind die folgenden: Die Vertragsparteien können diese Liste im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

2) Liechtenstein wendet die in Abs. 1 genannten Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesem Abkommen an.

Art. 3

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die Verwendung der Liechtenstein aus dem ISF-Grenzen und Visa zugewiesenen Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Art. 4

Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten

Allen im Hoheitsgebiet Liechtensteins tätigen Finanzakteuren und sonstigen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzverwaltung - einschliesslich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen -, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.

Art. 5

Vollstreckung

Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Liechtensteins vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung erfolgt nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der innerstaatlichen Behörde, die die liechtensteinische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die liechtensteinischen Gerichte zuständig.

Art. 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug

1) Liechtenstein

2) Liechtenstein ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Art. 325 Abs. 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind. Für den Fall, dass die Union gemäss diesem Artikel weitere Massnahmen ergreift, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gleichwertige Massnahmen beschliessen.

Art. 7

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission (OLAF)

Die Kommission (das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF) kann unbeschadet der Rechte gemäss Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 im Hoheitsgebiet Liechtensteins auf der Grundlage der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa durchführen. Die Behörden Liechtensteins erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Art. 8

Rechnungshof

Gemäss Art. 287 Abs. 3 AEUV und Teil 1, Titel X, Kapitel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Liechtensteins im Zusammenhang mit dem ISF-Grenzen und Visa in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen vornehmen. Die Prüfung des Rechnungshofs in Liechtenstein erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane Liechtensteins arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen. Der Rechnungshof hat mindestens die Rechte, die der Kommission gemäss Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Art. 7 dieses Abkommens zustehen.

Art. 9

Öffentliches Beschaffungswesen

Liechtenstein wendet das nationale Vergaberecht in Übereinstimmung mit Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an[^11].

Art. 10

Finanzbeiträge

1) Die von Liechtenstein im Zeitraum 2016 bis 2018 jährlich an den ISF-Grenzen und Visa zu leistenden Beiträge sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: (alle Beträge in EUR)

2) Die Beiträge Liechtensteins für die Jahre 2019 und 2020 werden auf der Basis seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) nach der im Anhang aufgeführten Formel als Prozentsatz des BIP aller am ISF-Grenzen und Visa beteiligten Staaten berechnet.

3) Liechtenstein leistet die Finanzbeiträge gemäss diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des nationalen Programms nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

Art. 11

Verwendung der Finanzbeiträge

1) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2016 und 2017 wird wie folgt zugewiesen: Wird der Betrag gemäss Bst. b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Art. 5 Abs. 5 Bst. b Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu. Tritt dieses Abkommen nicht bis zum 1. Juni 2017 in Kraft oder wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorläufig angewendet, wird der gesamte von Liechtenstein geleistete Beitrag gemäss Abs. 2 dieses Artikels verwendet.

2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen für 2018, 2019 und 2020 wird wie folgt zugewiesen: Wird der Betrag gemäss Bst. b nicht zugewiesen oder ausgegeben, weist die Kommission ihn nach dem Verfahren des Art. 5 Abs. 5 Bst. b Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 den spezifischen Massnahmen gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 neu zu.

3) Die für die Halbzeitüberprüfung, die Unionsmassnahmen, die spezifischen Massnahmen oder das Programm für die Entwicklung von IT-Systemen zugewiesenen zusätzlichen Beträge werden gemäss dem einschlägigen Verfahren einer der folgenden Bestimmungen verwendet:

4) Die Kommission kann jährlich bis zu 1 581 EUR der Zahlungen Liechtensteins zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Liechtenstein bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 und dieses Abkommens unterstützen.

Art. 12

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den die für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie das Recht Liechtensteins für vergleichbare Informationen vorsieht. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 13

Benennung der zuständigen Behörde

1) Liechtenstein unterrichtet die Kommission so bald wie möglich nach der Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung - auf Ministerebene - der Behörde, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen des ISF-Grenzen und Visa zuständig ist.

2) Die Benennung gemäss Abs. 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

3) Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Liechtenstein kann seine Entscheidung über die Benennung darauf gründen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie im vorausgegangenen Zeitraum und ob ihre Tätigkeit wirksam war. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannte Einrichtung die Benennungskriterien nicht mehr erfüllt, ergreift Liechtenstein die notwendigen Massnahmen um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtung behoben werden, einschliesslich der Aufhebung der Benennung.

Art. 14

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieses Abkommens und gemäss Art. 60 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Art. 15

Förderfähigkeit von Ausgaben

Abweichend von Art. 17 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind Ausgaben förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Art. 13 dieses Abkommens gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die hierbei angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

Art. 16

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

1) Liechtenstein übermittelt der Kommission zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 1 Bst. b und c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Abweichend von Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission zum 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Bestätigungsvermerk gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Die gemäss diesem Absatz übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos.

2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen werden gemäss den von der Kommission auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 angenommenen Mustern erstellt.

Art. 17

Bericht über die Durchführung

Abweichend von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und gemäss Art. 60 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt Liechtenstein der Kommission zum 15. Februar jedes Jahres bis einschliesslich 2022 einen jährlichen Bericht über die Durchführung des nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr und kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der erste jährliche Bericht über die Durchführung des nationalen Programms wird am 15. Februar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung übermittelt. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Haushaltsjahre ab 2014 bis zu dem Haushaltsjahr vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäss Abs. 2 der erste jährliche Bericht übermittelt wird. Liechtenstein übermittelt zum 31. Dezember 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms.

Art. 18

Elektronisches Datenaustauschsystem

Gemäss Art. 24 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen Liechtenstein und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt, das die Kommission zu diesem Zweck bereitstellt.

Art. 19

Inkrafttreten

1) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

2) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifikation gemäss Abs. 2 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.