Kundmachung vom 18. Januar 2017 des Beschlusses Nr. 158/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-01-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Oktober 2013

Zustimmung des Landtags: 13. März 2014

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 158/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 158/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC)"

"Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

"Eine schweizerische Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Liechtenstein nach liechtensteinischem Recht auf der Grundlage der Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nicht als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses im Sinne dieses Absatzes betrachtet.""

", geändert durch: - 32010 R 1235: Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 138"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010, berichtigt in ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 138, und der Richtlinie 2010/84/EU, berichtigt in ABl. L 21 vom 25.1.2011, S. 8 und ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 63 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^4] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens zwischen Liechtenstein und Österreich mit den technischen Einzelheiten für Liechtensteins Anerkennung von österreichischen Genehmigungen für das Inverkehrbringen im Zuge des dezentralisierten Verfahrens oder des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2013

[^2]: ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1.

[^3]: ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 74.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.