Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 16, 23a Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 und Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Grundsatz

1) Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.

2) Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die Umweltziele für Gewässer nach Art. 41a GSchG berücksichtigt werden.

3) Diese Verordnung dient zudem der Umsetzung der im Anhang 1 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.

Art. 3

Verhältnis zum EWR-Recht

Legt diese Verordnung keine oder keine strengeren Anforderungen an den Gewässerschutz fest, finden auf die Anforderungen an den Gewässerschutz die Regelungen der in Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 4 gültigen Fassung, ergänzend Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3.

Art. 4

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^1].[^2]

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs 1 als auch der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte.

II. Abwasserbeseitigung

A. Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser

Art. 5

Abwasser

1) Das Amt für Umwelt beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund:

2) Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt das Amt für Umwelt ausserdem, ob:

3) Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:

B. Entwässerungsplanung

Art. 6

Landesweite Entwässerungsplanung

1) Die Gemeinden erstellen einen landesweiten Entwässerungsplan.

2) Der Entwässerungsplan legt insbesondere fest:

3) Die Gemeinden berücksichtigen bei der Erstellung des Entwässerungsplans den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer als die Abwasserbehandlung.

4) Der Entwässerungsplan ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in den Gemeinden verbindlich.

5) Er ist öffentlich zugänglich.

Art. 7

Kommunale Entwässerungsplanung

1) Die Gemeinden erstellen generelle Entwässerungspläne (GEP), die einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.

2) Der GEP legt mindestens fest:

3) Der GEP wird nötigenfalls angepasst:

4) Er ist öffentlich zugänglich.

C. Ableitung von verschmutztem Abwasser

Art. 8

Einleitung in Gewässer

1) Das Amt für Umwelt bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.

2) Es verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:

3) Es kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.

4) Es kann die Anforderungen erleichtern, wenn:

Art. 9

Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1) Die Gemeinden bewilligen die Einleitung von kommunalem Abwasser in die öffentliche Kanalisation.

2) Das Amt für Umwelt bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3 Abschnitt B oder von anderem Abwasser nach Anhang 3 Abschnitt C in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.

3) Es verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:

4) Es kann die Anforderungen erleichtern, wenn:

Art. 10

Versickerung

1) Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.

2) Das Amt für Umwelt kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:

Art. 11

Abwasser besonderer Herkunft

1) Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 11 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.

2) Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.

3) Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in:

Art. 12

Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser

Es ist verboten:

D. Projektierung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 13

Projektgenehmigungen

Das Amt für Umwelt bewilligt Projekte für:

Art. 14

Trennung des Abwassers bei Gebäuden

Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.

Art. 15

Kanalisationsanschluss

1) Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b GSchG) ist:

2) Das Amt für Umwelt darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 11 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.

Art. 16

Fachgerechter Betrieb

1) Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:

2) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:

3) Das Amt für Umwelt kann von den Inhabern nach Abs. 2 verlangen, dass diese:

4) Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.

Art. 17

Meldung über den Betrieb

1) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden:

2) Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:

Art. 18

Überwachung

1) Das Amt für Umwelt überprüft periodisch, ob:

2) Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.

3) Es passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.

Art. 19

Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse

1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen.

2) Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.

3) Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung und der schweizerischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (SR 531.32) bleiben vorbehalten.

Art. 20

Meldung ausserordentlicher Ereignisse

1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Amt für Umwelt gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist.

2) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.