Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 16, 23a Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 und Art. 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Grundsatz
1) Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.
2) Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die Umweltziele für Gewässer nach Art. 41a GSchG berücksichtigt werden.
3) Diese Verordnung dient zudem der Umsetzung der im Anhang 1 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Anforderungen an die Wasserqualität;
- b) die Abwasserbeseitigung;
- c) die Entsorgung des Klärschlamms;
- d) die Verwendung von Düngern;
- e) die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
- f) die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
- g) den planerischen Schutz der Gewässer;
- h) die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer.
2) Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.
Art. 3
Verhältnis zum EWR-Recht
Legt diese Verordnung keine oder keine strengeren Anforderungen an den Gewässerschutz fest, finden auf die Anforderungen an den Gewässerschutz die Regelungen der in Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Art. 4 gültigen Fassung, ergänzend Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen nach Massgabe der Anhänge 2 und 3.
Art. 4
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^1].[^2]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung des Anhangs 1 sowie der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl des Anhangs 1 als auch der Regelungen der im Anhang 1 enthaltenen Rechtsakte.
II. Abwasserbeseitigung
A. Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser
Art. 5
Abwasser
1) Das Amt für Umwelt beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund:
- a) der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können;
- b) des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt.
2) Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt das Amt für Umwelt ausserdem, ob:
- a) das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann;
- b) das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird;
- c) die Richtwerte für anorganische Schadstoffe im Boden nach Anhang 4 langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen.
3) Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:
- a) von Dachflächen stammt;
- b) von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden;
- c) von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.
B. Entwässerungsplanung
Art. 6
Landesweite Entwässerungsplanung
1) Die Gemeinden erstellen einen landesweiten Entwässerungsplan.
2) Der Entwässerungsplan legt insbesondere fest:
- a) den Standort der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Gebiete, die daran anzuschliessen sind;
- b) welche oberirdischen Gewässer in welchem Ausmass für die Einleitung von Abwasser, insbesondere bei Niederschlägen, geeignet sind;
- c) die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die Anforderungen an die Einleitung verschärft oder ergänzt werden müssen.
3) Die Gemeinden berücksichtigen bei der Erstellung des Entwässerungsplans den Raumbedarf der Gewässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer als die Abwasserbehandlung.
4) Der Entwässerungsplan ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in den Gemeinden verbindlich.
5) Er ist öffentlich zugänglich.
Art. 7
Kommunale Entwässerungsplanung
1) Die Gemeinden erstellen generelle Entwässerungspläne (GEP), die einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.
2) Der GEP legt mindestens fest:
- a) die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind;
- b) die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen ab-fliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist;
- c) die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
- d) die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist;
- e) die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist;
- f) die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.
3) Der GEP wird nötigenfalls angepasst:
- a) an die Siedlungsentwicklung;
- b) wenn der landesweite Entwässerungsplan erstellt oder geändert wird.
4) Er ist öffentlich zugänglich.
C. Ableitung von verschmutztem Abwasser
Art. 8
Einleitung in Gewässer
1) Das Amt für Umwelt bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.
2) Es verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
- a) die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und
- b) auf Grund von Abklärungen (Art. 48) feststeht, dass die ungenügende Wasserqualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurückzuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungsanlage nicht unverhältnismässig sind.
3) Es kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
4) Es kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a) durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder
- b) die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinbarungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.
Art. 9
Einleitung in die öffentliche Kanalisation
1) Die Gemeinden bewilligen die Einleitung von kommunalem Abwasser in die öffentliche Kanalisation.
2) Das Amt für Umwelt bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3 Abschnitt B oder von anderem Abwasser nach Anhang 3 Abschnitt C in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.
3) Es verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:
- a) der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann;
- b) beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; oder
- c) der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm entwässert, getrocknet oder verbrannt wird, erschwert oder gestört werden kann.
4) Es kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
- a) durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird;
- b) die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder
- c) dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.
Art. 10
Versickerung
1) Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
2) Das Amt für Umwelt kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:
- a) das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt;
- b) beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden;
- c) die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte für anorganische Schadstoffe im Boden nach Anhang 4 auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und
- d) die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 16 bis 20).
Art. 11
Abwasser besonderer Herkunft
1) Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 11 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
2) Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
3) Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in:
- a) Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung;
- b) Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden;
- c) Eisenbahnfahrzeugen für den Regional- und Agglomerationsverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.
Art. 12
Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser
Es ist verboten:
- a) feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist;
- b) Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten.
D. Projektierung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 13
Projektgenehmigungen
Das Amt für Umwelt bewilligt Projekte für:
- a) Abwasserreinigungsanlagen, Spezialbauwerke und Verbundsleitungen;
- b) Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben.
Art. 14
Trennung des Abwassers bei Gebäuden
Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.
Art. 15
Kanalisationsanschluss
1) Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b GSchG) ist:
- a) zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt;
- b) zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
2) Das Amt für Umwelt darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 11 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.
Art. 16
Fachgerechter Betrieb
1) Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:
- a) die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten;
- b) Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben;
- c) beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen.
2) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass:
- a) die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind;
- b) das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und
- c) die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.
3) Das Amt für Umwelt kann von den Inhabern nach Abs. 2 verlangen, dass diese:
- a) die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält;
- b) bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren;
- c) die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasserqualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.
4) Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechnerisch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.
Art. 17
Meldung über den Betrieb
1) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen melden:
- a) die eingeleitete Abwassermenge;
- b) die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Art. 16 ermitteln müssen.
2) Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:
- a) die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und Betriebskosten;
- b) die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.
Art. 18
Überwachung
1) Das Amt für Umwelt überprüft periodisch, ob:
- a) die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten;
- b) diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten.
2) Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.
3) Es passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.
Art. 19
Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse
1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen.
2) Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet das Amt für Umwelt die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.
3) Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung und der schweizerischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (SR 531.32) bleiben vorbehalten.
Art. 20
Meldung ausserordentlicher Ereignisse
1) Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Amt für Umwelt gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist.
2) Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.