Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anstalt "Liechtenstein Wärme" (ALWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2017-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Name, Rechtsform und Sitz

1) Unter der Firma "Liechtenstein Wärme" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2) Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.

Art. 2

Bezeichnungen und anwendbares Recht

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

Art. 3

Zweck

1) Zweck der Anstalt ist:[^4]

2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. Sie kann insbesondere:[^5]

Art. 4[^6]

Versorgungsauftrag

Die Anstalt hat als Netzbetreiberin nach Massgabe der Gasmarktgesetzgebung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen.

Art. 5[^7]

Dotationskapital und Eigentum

1) Das Dotationskapital der Anstalt beträgt 34 900 000 Franken.

2) Alleiniger Eigentümer der Anstalt ist das Land Liechtenstein.

Art. 6[^8]

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.

II. Organisation

Art. 7

Organe

Die Organe der Anstalt sind: [^9]

Art. 8

a) Zusammensetzung, Anforderungen und Entschädigung

1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2) Im Verwaltungsrat sind, soweit möglich, Fachkompetenzen aus folgenden Bereichen vertreten:

3) Die Regierung erarbeitet ein ausführliches Anforderungsprofil über die fachlichen und personellen Anforderungen für:

4) Die Entschädigung des Verwaltungsrates wird von der Regierung festgelegt.[^10]

Art. 9

b) Aufgaben

1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:

2) In den Statuten sowie im Organisationsreglement können die Aufgaben des Verwaltungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

Art. 10

Geschäftsleitung

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.

2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.[^13]

Art. 11

Revisionsstelle

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^14]

2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^15]

3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4) Die Kosten der Revision sind von der Anstalt zu tragen.[^16]

III. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit

Art. 12[^17]

Wirtschaftlichkeit und Ökologie

Die Anstalt ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu führen.

Art. 13

Gewinnverwendung

1) Aus dem Reingewinn ist eine gesetzliche Reserve zu äufnen. Es finden die Bestimmungen von Art. 309 des Personen- und Gesellschaftsrechts Anwendung.

2) Die Verwendung des restlichen Teils des Reingewinnes richtet sich nach der von der Regierung festgelegten Eignerstrategie.

IIIa. Rechnungslegung[^18]

Art. 13a[^19]

Erstellung des Geschäftsberichts

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die Vorschriften nach Art. 20 des Gasmarktgesetzes sowie die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Anstalt wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

IV. Aufsicht

Art. 14

Regierung

1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.[^20]

2) Der Regierung obliegen:

3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Verwaltungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

Übergangsbestimmungen

733.1 G über die Anstalt "Liechtenstein Wärme" (ALWG)

II.

Übergangsbestimmung

Verwaltungsrat

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Die Regierung legt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten[^22] dieses Gesetzes die Entschädigung des Verwaltungsrates nach Art. 8 Abs. 4 fest.

...

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 60/2016 und 154/2016

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^4]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^5]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^6]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^7]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^8]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^9]: Art. 7 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^10]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^11]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^12]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^13]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^14]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 17.

[^15]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^16]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^17]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^18]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^19]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^20]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 183.

[^21]: Art. 14 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 381.

[^22]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.