Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Abgeschlossen in London am 14. Oktober 2005
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2010
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,
in der Erkenntnis, dass terroristische Handlungen den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen,
eingedenk der Resolution A.924(22) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, in der die Revision vorhandener internationaler rechtlicher und technischer Massnahmen und die Erwägung neuer Massnahmen gefordert wird, um Terrorismus gegen Schiffe zu verhüten und zu bekämpfen und die Sicherheit an Bord und an Land zu verbessern und dadurch die Gefahr für Fahrgäste, Besatzungen und Hafenpersonal an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen sowie für Wasserfahrzeuge und deren Ladungen zu verringern,
im Bewusstsein der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen,
im Hinblick auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist,
eingedenk der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen der internationale Wille zur Bekämpfung des Terrorismus aller Arten und Erscheinungsformen zum Ausdruck kommt und den Staaten Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden, sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung durch terroristische Anschläge,
eingedenk ferner der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die dringende Notwendigkeit für alle Staaten anerkannt wird, zusätzliche wirksame Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von Kernwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie ihren Trägersystemen zu verhindern,
sowie eingedenk des am 14. September 1963 in Tokio beschlossenen Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 14. Dezember 1973 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten, des am 17. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, des am 26. Oktober 1979 in Wien beschlossenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial sowie seiner am 8. Juli 2005 beschlossenen Änderungen, des am 24. Februar 1988 in Montreal beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, des am 1. März 1991 in Montreal beschlossenen Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, des am 15. Dezember 1997 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, des am 9. Dezember 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und des am 13. April 2005 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen,
im Bewusstsein der Bedeutung des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay beschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des internationalen Seegewohnheitsrechts,
im Hinblick auf die Resolution 59/46 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die internationale Zusammenarbeit sowie die Massnahmen der Staaten zur Bekämpfung des Terrorismus in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften stehen sollen, sowie im Hinblick auf die Resolution 59/24 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Staaten nachdrücklich aufgefordert wurden, Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und seines Protokolls zu werden, die Staaten gebeten wurden, sich an der Überprüfung dieser Übereinkünfte durch den Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu beteiligen, um die Mittel zur Bekämpfung dieser widerrechtlichen Handlungen, einschliesslich terroristischer Handlungen, zu stärken, und die Staaten ferner nachdrücklich aufgefordert wurden, geeignete Massnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung dieser Übereinkünfte zu gewährleisten, gegebenenfalls insbesondere durch die Annahme von Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass ein geeigneter Rahmen für Reaktionen auf Ereignisse bewaffneten Raubes und terroristischer Handlungen auf See vorhanden ist,
ferner im Hinblick auf die Bedeutung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code), die beide auf der 2002 abgehaltenen Konferenz der Vertragsregierungen jenes Übereinkommens beschlossen wurden, um durch die Schaffung eines geeigneten internationalen technischen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, staatlichen Stellen, nationalen und örtlichen Verwaltungen einerseits und der Schifffahrt und der Hafenwirtschaft andererseits bei der Aufdeckung von Sicherheitsrisiken und bei der Einleitung von Vorsorgemassnahmen gegen sicherheitsrelevante Ereignisse einzuleiten, die im internationalen Handel eingesetzte Schiffe oder Hafenanlagen beeinträchtigen,
ferner im Hinblick auf die Resolution 58/187 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der bekräftigt wurde, dass die Staaten dafür sorgen müssen, dass jede zur Bekämpfung des Terrorismus getroffene Massnahme mit ihren Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht, vereinbar ist,
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, Bestimmungen zur Ergänzung des Übereinkommens zu beschliessen, um weitere terroristische gewalttätige Handlungen gegen die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt zu bekämpfen und die Wirksamkeit des Übereinkommens zu verbessern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls:
-
- bedeutet "Übereinkommen" das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;
-
- bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
-
- bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2
Art. 1 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
Art. 1
1) Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) bedeutet "Schiff" ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
- b) bedeutet "Beförderung", die Verbringung einer Person oder eines Gegenstands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschliesslich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
- c) bedeutet "schwere Verletzungen oder Schäden":
- i) schwere Körperverletzung, oder
- ii) weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führt, oder
- iii) grosse Schäden an der Umwelt, einschliesslich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
- d) bedeutet "biologische, chemische oder Kernwaffen":
- i) "biologische Waffen", nämlich:
-
- mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder - ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode - Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder
-
- Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
- ii) "chemische Waffen", die zusammen oder für sich allein:
-
- toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:
- A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder
- B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen oder
- C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen oder
- D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind,
-
- Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziff. ii Unterabs. 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
-
- jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziff. ii Unterabs. 2 bezeichnet sind,
- iii) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;
- e) bedeutet "toxische Chemikalie" jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
- f) bedeutet "Vorprodukt" eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
- g) bedeutet "Organisation" die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
- h) bedeutet "Generalsekretär" den Generalsekretär der Organisation.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) haben die Ausdrücke "öffentlicher Ort", "staatliche oder öffentliche Einrichtung", "Versorgungseinrichtung" und "öffentliches Verkehrssystem" dieselbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; und
- b) haben die Ausdrücke "Ausgangsmaterial" und "besonderes spaltbares Material" dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956 beschlossenen Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Art. 3
Folgender Wortlaut wird als Art. 2bis des Übereinkommens eingefügt:
Art. 2bis
1) Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
3) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus dem am 1. Juli 1968 in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem am 10. April 1972 in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993 in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.
Art. 4
-
- Der einleitende Halbsatz des Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich …
-
- Art. 3 Abs. 1 Bst. f des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
- f) … wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.
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- Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Übereinkommens wird gestrichen.
-
- Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Abs. 1 Bst. b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
-
- Folgender Wortlaut wird als Art. 3bis des Übereinkommens eingefügt:
Art. 3bis
1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
- a) zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
- i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff einsetzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
- ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Ziff. i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
- iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, oder
- iv) droht, eine unter Ziff. i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist; oder
- b) Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:
- i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese verwendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
- ii) biologische, chemische oder Kernwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Art. 1 handelt, oder
- iii) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Sicherungsmassnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmassnahmen unterliegt, oder
- iv) Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.
2) Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Abs. 1 Bst. b Ziff. iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern im Zusammenhang steht, von Abs. 1 Bst. b Ziff. iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstwie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern
- a) die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nicht widerspricht, und
- b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.
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- Folgender Wortlaut wird als Art. 3ter des Übereinkommens eingefügt:
Art. 3ter
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