Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Typ Konvention
Veröffentlichung 2017-02-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Den Haag am 26. März 1999

Zustimmung des Landtags: 1. Dezember 2016

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2017

Die Vertragsparteien - im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen; in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen; in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden; in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen; in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1

Einleitung

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

Art. 2

Verhältnis zur Konvention

Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Art. 3

Anwendungsbereich

1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Art. 18 Abs. 1 und 2 der Konvention und in Art. 22 Abs. 1 bezeichneten Situationen Anwendung.

2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.

Art. 4

Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls

Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht

Kapitel 2

Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 5

Sicherung des Kulturguts

Die nach Art. 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.

Art. 6

Respektierung des Kulturguts

Um die Respektierung des Kulturguts nach Art. 4 der Konvention zu gewährleisten,

Art. 7

Vorsichtsmassnahmen beim Angriff

Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei

Art. 8

Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten

Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien

Art. 9

Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet

1) Unbeschadet der Art. 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:

2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.

Kapitel 3

Verstärkter Schutz

Art. 10

Verstärkter Schutz

Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

Art. 11

Gewährung des verstärkten Schutzes

1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.

2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Art. 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.

3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee des Blauen Schildes und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.

4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.

5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.

7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 gefasst werden.

8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Art. 10 Bst. b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschliessen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Art. 32 stellt.

9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst; er bedarf unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Art. 10 Bst. a und c eingehalten wird.

10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.

11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.

Art. 12

Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz

Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.

Art. 13

Verlust des verstärkten Schutzes

1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,

2) Unter den Umständen des Abs. 1 Bst. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein,

Art. 14

Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Art. 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

2) Bei einem schweren Verstoss gegen Art. 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstösse anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.

3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.

4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kapitel 4

Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit

Art. 15

Schwere Verstösse gegen dieses Protokoll

1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen die Konvention oder dieses Protokoll

2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschliesslich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.

Art. 16

Gerichtsbarkeit

1) Unbeschadet des Abs. 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Art. 28 der Konvention

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