Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Abgeschlossen in Den Haag am 26. März 1999
Zustimmung des Landtags: 1. Dezember 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. April 2017
Die Vertragsparteien - im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen; in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen der am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen; in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien der Konvention eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden; in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen; in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Einleitung
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
- a) "Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
- b) "Kulturgut" Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention;
- c) "Konvention" die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
- d) "Hohe Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei der Konvention ist;
- e) "verstärkter Schutz" das durch die Art. 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
- f) "militärisches Ziel" ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
- g) "unerlaubt" durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoss gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
- h) "Liste" die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
- i) "Generaldirektor" den Generaldirektor der UNESCO;
- j) "UNESCO" die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
- k) "Erstes Protokoll" das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Art. 2
Verhältnis zur Konvention
Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Art. 3
Anwendungsbereich
1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Art. 18 Abs. 1 und 2 der Konvention und in Art. 22 Abs. 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.
Art. 4
Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen der Konvention und dieses Protokolls
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
- a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
- b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, ausser dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Art. 3 Abs. 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen
Art. 5
Sicherung des Kulturguts
Die nach Art. 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Art. 6
Respektierung des Kulturguts
Um die Respektierung des Kulturguts nach Art. 4 der Konvention zu gewährleisten,
- a) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Konvention nur geltend gemacht werden, sofern und solange
- i) dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und
- ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
- b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Konvention nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen;
- c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandanten einer militärischen Einheit zu treffen, die der Grösse nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht;
- d) muss im Fall eines Angriffs aufgrund einer nach Bst. a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände es erlauben.
Art. 7
Vorsichtsmassnahmen beim Angriff
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei
- a) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die Angriffsziele kein nach Art. 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellen;
- b) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;
- c) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und
- d) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich erweist,
- i) dass das Ziel nach Art. 4 der Konvention geschütztes Kulturgut darstellt;
- ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Art. 4 der Konvention geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Art. 8
Vorsichtsmassnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien
- a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
- b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.
Art. 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
1) Unbeschadet der Art. 4 und 5 der Konvention verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:
- a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;
- b) jede archäologische Ausgrabung, ausser wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;
- c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.
2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
Kapitel 3
Verstärkter Schutz
Art. 10
Verstärkter Schutz
Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
- a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit;
- b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmassnahmen geschützt, mit denen sein aussergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Mass an Schutz gewährleistet wird;
- c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet, und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer Erklärung bestätigt, dass es nicht dafür verwendet werden wird.
Art. 11
Gewährung des verstärkten Schutzes
1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.
2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Art. 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.
3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee des Blauen Schildes und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.
4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.
5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.
7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Art. 10 gefasst werden.
8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Art. 10 Bst. b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschliessen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Art. 32 stellt.
9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst; er bedarf unbeschadet des Art. 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Art. 10 Bst. a und c eingehalten wird.
10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.
11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.
Art. 12
Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.
Art. 13
Verlust des verstärkten Schutzes
1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,
- a) sofern der Schutz nach Art. 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder
- b) sofern und solange das Gut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist.
2) Unter den Umständen des Abs. 1 Bst. b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein,
- a) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die in Abs. 1 Bst. b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;
- b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;
- c) wenn - sofern die Umstände es nicht aufgrund der Erfordernisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten -
- i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,
- ii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte vorausgegangen ist, in der die Beendigung der in Abs. 1 Bst. b bezeichneten Verwendung verlangt wird, und
- iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Verwendung aufzugeben.
Art. 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Art. 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
2) Bei einem schweren Verstoss gegen Art. 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstösse anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.
4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit
Art. 15
Schwere Verstösse gegen dieses Protokoll
1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen die Konvention oder dieses Protokoll
- a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;
- b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet;
- c) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in grossem Ausmass zerstört oder sich aneignet;
- d) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder
- e) Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.
2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschliesslich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
Art. 16
Gerichtsbarkeit
1) Unbeschadet des Abs. 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
- a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
- b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist;
- c) wenn sich bei den in Art. 15 Abs. 1 Bst. a bis c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Art. 28 der Konvention
- a) schliesst dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;
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