Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2017-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Warschau am 16. Mai 2005

Zustimmung des Landtags: 31. August 2016

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2017

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens - von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens; von dem Wunsch geleitet, wirksame Massnahmen zu treffen, um Terrorismus zu verhüten und insbesondere der öffentlichen Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke entgegenzutreten; angesichts der ernsthaften Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Straftaten und die wachsende terroristische Bedrohung verursacht wird; angesichts der prekären Lage derer, die von Terrorismus betroffen sind, und in diesem Zusammenhang in Bekräftigung ihrer tiefen Solidarität mit den Opfern des Terrorismus und ihren Angehörigen; in Anerkennung dessen, dass terroristische Straftaten und die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten, unabhängig davon, von wem sie begangen werden, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Vertragsparteien, solche Straftaten zu verhüten und diese, wenn sie nicht verhütet wurden, strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass sie mit Strafen bedroht werden, welche die Schwere der Tat berücksichtigen; unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus zu verstärken, und bekräftigend, dass alle Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung terroristischer Straftaten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie anderer Bestimmungen des Völkerrechts, einschliesslich, soweit anwendbar, des humanitären Völkerrechts, zu treffen sind; in Anerkennung dessen, dass eine Beeinträchtigung der anerkannten Grundsätze betreffend die Freiheit der Meinungsäusserung und die Vereinigungsfreiheit durch dieses Übereinkommen nicht beabsichtigt ist; unter Hinweis darauf, dass terroristische Handlungen aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmung

1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "terroristische Straftat" eine Straftat im Geltungsbereich und nach der Begriffsbestimmung einer der im Anhang aufgeführten Verträge.

2) Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft[^3], sofern der Staat oder die Europäische Gemeinschaft nicht Vertragspartei einer der im Anhang aufgeführten Verträge ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Übereinkommens auf die betreffende Vertragspartei als nicht im Anhang aufgeführt gilt. Diese Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für die Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, in Kraft getreten ist; diese notifiziert dem Generalsekretär des Europarats dieses Inkrafttreten.

Art. 2

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Massnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Art. 3

Innerstaatliche Massnahmen zur Verhütung des Terrorismus

1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Strafverfolgungsbehörden und anderer Einrichtungen sowie in den Bereichen Bildung, Kultur, Information, Medien und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit, um terroristische Straftaten und ihre nachteiligen Auswirkungen unter Achtung der Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten sind, soweit diese auf die Vertragspartei anwendbar sind, zu verhüten.

2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden zu verbessern und weiterzuentwickeln, damit terroristische Straftaten und ihre nachteiligen Auswirkungen verhütet werden, unter anderem durch:

3) Jede Vertragspartei fördert die Toleranz, indem sie den interreligiösen und interkulturellen Dialog, gegebenenfalls unter Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Teilen der Zivilgesellschaft, stärkt, um Spannungen zu verhindern, die zur Begehung terroristischer Straftaten beitragen könnten.

4) Jede Vertragspartei ist bestrebt, das öffentliche Bewusstsein für das Vorhandensein terroristischer Straftaten und der in diesem Übereinkommen genannten Straftaten, für ihre Ursachen und Schwere sowie für die von ihnen ausgehende Bedrohung zu schärfen, und zieht in Erwägung, die Öffentlichkeit zu ermutigen, ihren zuständigen Behörden sachbezogene, spezifische Hilfe zu leisten, die zur Verhütung terroristischer Straftaten und der in diesem Übereinkommen genannten Straftaten beitragen könnte.

Art. 4

Internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus

Die Vertragsparteien gewähren einander soweit angebracht und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten Hilfe und Unterstützung, um sich besser in die Lage zu versetzen, die Begehung terroristischer Straftaten zu verhüten, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie durch Aus- und Weiterbildung und andere gemeinsame Bemühungen vorbeugender Art.

Art. 5

Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat" das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Abs. 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 6

Anwerbung für terroristische Zwecke

1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Anwerbung für terroristische Zwecke", eine andere Person dazu zu bestimmen, eine terroristische Straftat zu begehen, sich an deren Begehung zu beteiligen oder sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschliessen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen.

2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Anwerbung für terroristische Zwecke im Sinne des Abs. 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 7

Ausbildung für terroristische Zwecke

1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Ausbildung für terroristische Zwecke" die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Ausbildung für terroristische Zwecke im Sinne des Abs. 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Art. 8

Unerheblichkeit der tatsächlichen Begehung einer terroristischen Straftat

Für die Umschreibung einer Handlung als Straftat im Sinne der Art. 5 bis 7 ist es nicht erforderlich, dass eine terroristische Handlung tatsächlich begangen wird.

Art. 9

Ergänzende Straftatbestände

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um folgende Handlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

2) Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Massnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Art. 6 und 7 nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.

Art. 10

Verantwortlichkeit juristischer Personen

1) Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in den Art. 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten zu begründen.

2) Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

3) Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.

Art. 11

Sanktionen und Massnahmen

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die in den Art. 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden Strafen zu bedrohen.

2) Frühere rechtskräftige Verurteilungen, die in ausländischen Staaten wegen in diesem Übereinkommen genannten Straftaten ergangen sind, können, soweit das innerstaatliche Recht dies gestattet, bei der Bestimmung des Strafmasses nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt werden.

3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Art. 10 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismässigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen.

Art. 12

Bedingungen und Garantien

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Art. 5 bis 7 und 9 die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäusserung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten sind, soweit diese auf die Vertragspartei anwendbar sind, geachtet werden.

2) Die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Art. 5 bis 7 und 9 soll ferner im Hinblick auf die rechtmässig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterliegen und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschliessen.

Art. 13

Schutz, Entschädigung und Unterstützung für Opfer des Terrorismus

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Opfer terroristischer Handlungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verübt worden sind, zu schützen und zu unterstützen. Diese Massnahmen können im Rahmen geeigneter innerstaatlicher Mechanismen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter anderem die finanzielle Unterstützung und Entschädigung von Opfern des Terrorismus und ihren nahen Angehörigen einschliessen.

Art. 14

Gerichtsbarkeit

1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten zu begründen,

2) Jede Vertragspartei kann ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten auch begründen,

3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine Vertragspartei ausliefert, deren Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht der ersuchten Vertragspartei besteht.

4) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.

5) Wird die Gerichtsbarkeit für eine mutmassliche Straftat im Sinne dieses Übereinkommens von mehr als einer Vertragspartei geltend gemacht, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander, soweit angebracht, um die für die Strafverfolgung geeignetste Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

Art. 15

Ermittlungspflicht

1) Ist eine Vertragspartei unterrichtet worden, dass eine Person, die eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in ihrem Hoheitsgebiet befindet, so trifft sie die nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den sie unterrichtet wurde, zu untersuchen.

2) Hat sich die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, vergewissert, dass die Umstände es rechtfertigen, so trifft sie die geeigneten Massnahmen nach ihrem innerstaatlichen Recht, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

3) Jede Person, gegen welche die in Abs. 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

4) Die in Abs. 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei ausgeübt, in deren Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Abs. 3 gewährt werden.

5) Die Abs. 3 und 4 lassen das Recht jeder Vertragspartei, die nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 14 Abs. 2 Bst. d Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen in Verbindung zu treten und ihn zu besuchen.

Art. 16

Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn eine der nach den Art. 5 bis 7 und 9 umschriebenen Straftaten innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Art. 14 Abs. 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 17 und 20 bis 22 Anwendung finden.

Art. 17

Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in den Art. 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der sich in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

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