Kundmachung vom 7. März 2017 der Beschlüsse Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015, 194/2015 und 196/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2015

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juli 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015, 194/2015 und 196/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 177/2015, 178/2015, 180/2015 bis 185/2015, 187/2015, 189/2015, 192/2015 und 194/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0394: Durchführungsverordnung (EU) 2015/394 der Kommission vom 10. März 2015 (ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0490: Verordnung (EU) 2015/490 der Kommission vom 23. März 2015 (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 9)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/490 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 R 0317: Verordnung (EU) Nr. 317/2014 der Kommission vom 27. März 2014 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 24)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 317/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0628: Verordnung (EU) 2015/628 der Kommission vom 22. April 2015 (ABl. L 104 vom 23.4.2015, S. 2)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/628 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0326: Verordnung (EU) 2015/326 der Kommission vom 2. März 2015 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 43)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/326 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/543 und (EU) 2015/553 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0108: Richtlinie 2014/108/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 117)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/108/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3s (Beschluss 2013/121/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/547 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)

Für einen uneingeschränkten Betrieb im norwegischen Netz gilt für elektrische Triebfahrzeuge Folgendes: - Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht. - Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt. - Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.‘

‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)

Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen.‘

Sonderfall für Norwegen (‘T’)

Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben.‘

‚Sonderfall für Norwegen (‘T’)

Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüstetem Fahrleitungssystem betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.

Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: = 0,00097 + 55 (Toleranzbereich 10 %)‘

‚Besondere Bedingungen für Norwegen

Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt: - Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.1 ausgewählt werden. - Es müssen schwierige Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014, berichtigt in ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 45, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0140: Verordnung (EU) Nr. 2015/140 der Kommission vom 29. Januar 2015 (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2015/140 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 21alb (Beschluss 2010/2/EU der Kommission) folgende Fassung: " 32014 D 0746: Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2014/746/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32aa (Entscheidung 2000/532/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 D 0955: Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2014/955/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Art. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

"10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015: - Haushaltslinie 02 03 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung‘, - Haushaltslinie 12 02 01: ‚Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes‘."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^27] . Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.