Kundmachung vom 7. März 2017 des Beschlusses Nr. 188/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 188/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 188/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstösse[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Die Anpassung unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
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- Unter Nummer 56v (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32009 L 0123: Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 188/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
"Die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf Art. 80 EGV (nunmehr Art. 100 AEUV) und zielt darauf ab, die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2009/123/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Art. 83 Abs. 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies "als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmassnahmen erfolgt sind," erweist. Künftige legislative Massnahmen nach Art. 83 Abs. 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein."
[^1]: ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.