Kundmachung vom 7. März 2017 des Beschlusses Nr. 191/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2015

Zustimmung des Landtags: 6. November 2015

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 191/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 191/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1l (Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Da bestimmte in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte, auf Definitionen in diesen Rechtsakten und auf als Straftat geltendes Verhalten, das unter die in der Richtlinie 2008/99/EG aufgeführten Rechtsakte fällt, nicht für die EFTA-Staaten. Derzeit handelt es sich um folgende Rechtsakte:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/99/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/2015 vom 10. Juli 2015 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

"Die Richtlinie 2008/99/EG stützt sich auf Art. 175 EGV (jetzt Art. 192 AEUV) und zielt darauf ab, einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. Dies soll durch Rückgriff auf die im Strafrecht vorgesehenen rechtlichen Mittel erreicht werden Die Vertragsparteien sind übereingekommen, diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Aufnahme der Richtlinie 2008/99/EG den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt, und nehmen zur Kenntnis, dass infolge des Inkrafttretens des AEUV der EU-Gesetzgeber nach Art. 83 Abs. 2 AEUV Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf einem bestimmten Gebiet der EU-Politik festlegen kann, wenn sich dies "als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmassnahmen erfolgt sind", erweist. Künftige legislative Massnahmen nach Art. 83 Abs. 2 werden nicht von Bedeutung für den EWR sein."

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 102/2015

[^2]: ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.