Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2017-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 2005

Zustimmung des Landtags: 15. März 2007

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. August 2010

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten, überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden, sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen

Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

Art. II

Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen

1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Art. 1 lit. c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck:

2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Sonderorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.

3) Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Art. II Abs. 1 lit. b anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.

Art. III

Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Art. 8 des Übereinkommens

Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Art. 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Art. II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Massnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen, sofern diese Massnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstossen.

Art. IV

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang, vom 16. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. V

Zustimmung, gebunden zu sein

1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

2) Dieses Protokoll steht nach dem 16. Januar 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3) Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Art. 25 und 26 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt.

Art. VI

Inkrafttreten

1) Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. VII

Kündigung

1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. VIII

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls am 1. März 2017

Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 1/2007

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