Kundmachung vom 2. Mai 2017 des Beschlusses Nr. 21/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 21/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 21/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2015/2117 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon - sowohl einzeln als auch in einem Verhältnis von 3:1[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32015 L 2115: Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 17). - 32015 L 2116: Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 20). - 32015 L 2117: Richtlinie (EU) 2015/2117 der Kommission vom 23. November 2015 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU)2015/2115, (EU) 2015/2116 und (EU) 2015/2117 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 17.
[^2]: ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 20.
[^3]: ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.