Kundmachung vom 13. Juni 2017 des Beschlusses Nr. 206/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-06-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016

Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 206/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 206/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Unbeschadet des Art. 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘

‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Art. 66 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Art. 66 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘

‚entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstösse begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 73 und verhängt eine Geldbusse nach Art. 65.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Art. 65 und 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäss den Art. 65 und 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.‘

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.