Kundmachung vom 13. Juni 2017 des Beschlusses Nr. 206/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 206/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 206/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüssten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen[^3], dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt.
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- Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Massnahmen unverbindlicher Natur - auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern - durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Massnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.
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- Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Transaktionsregister durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten.
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- Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "31bc. 32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäss Bst. d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt.
Unbeschadet des Art. 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
- c) Mit den Ausdrücken ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ wird neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen, mit Ausnahme Liechtensteins, für das diese Bezugnahmen nicht gelten.
- d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 56 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1, Art. 62 Abs. 3, Art. 63 Abs. 4, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
- e) In Art. 4 Abs. 2 Bst. a, Art. 7 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 6 und 10 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- f) In Art. 6 Abs. 2 Bst. c werden nach dem Wort ‚Clearingpflicht‘ die Wörter ‚in der Union und - sofern der Zeitpunkt ein anderer ist - in den EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- g) In Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. August 2012‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
- h) In Art. 12 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚Bis zum 17. Februar 2013‘ durch die Angabe ‚Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
- i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 4 und in Abs. 5 Unterabs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 5 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- j) In den Art. 18 und 25 werden Bezugnahmen auf die ‚Unionswährungen‘ durch Bezugnahmen auf die ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
- k) In Art. 55 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- l) Art. 56 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- m) In Art. 57 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- n) In Art. 58 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- o) Art. 59 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
- p) In Art. 60 werden die Wörter ‚der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen‘ durch die Wörter ‚der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde oder ihren Bediensteten oder sonstigen von der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde bevollmächtigten Personen‘ ersetzt.
- q) Art. 61 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregistern beziehungsweise mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In den Abs. 2, 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- iii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Bst. g folgende Fassung:
‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘
- iv) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
- r) Art. 62 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘
- iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3 und 4 sowie in Abs. 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- iv) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Art. 66 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
- v) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- vi) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Satz 4 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
- s) Art. 63 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer in einem EFTA-Staat niedergelassenen juristischen Person, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
- iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2 bis 7 sowie in Abs. 9 Sätze 1, 2 und 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘
- v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Art. 66 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
- vi) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 9 Satz 4 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- vii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 9 Satz 5 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
- t) Art. 64 wird wie folgt angepasst:
- i) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter ‚ESMA benennt aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch die Wörter ,benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt.
- ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘
- iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3 und 4 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iv) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 5 nach den Wörtern ‚die Gegenstand der Untersuchungen waren,‘ folgende Fassung:
‚entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstösse begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 73 und verhängt eine Geldbusse nach Art. 65.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘
- v) In Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- vi) In Abs. 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- u) Art. 65 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- v) Art. 66 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls das Transaktionsregister oder die betreffende Person in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- w) Art. 67 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Art. 65 und 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäss den Art. 65 und 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.‘
- ii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 2 nach den Wörtern ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- x) Art. 68 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.