Verordnung vom 20. Juni 2017 über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWGV)
Aufgrund von Art. 64b Abs. 3 und Art. 124 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a) den Mindestlehrplan für die Grundausbildung und Weiterbildung der Gemeindepolizisten;
- b) den Schulungsnachweis;
- c) die anerkannten Ausbildungsstellen.
Art. 2[^1]
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Grundausbildung
Art. 3
Allgemeine Grundausbildung
1) Die allgemeine Grundausbildung besteht aus folgenden Modulen und umfasst die in Anhang 1 aufgeführten Fächer und Unterrichtseinheiten:
- a) Recht;
- b) Verkehr;
- c) Einsatztraining;
- d) Persönlichkeitsbildung;
- e) Erste Hilfe.
2) Die einzelnen Module können bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen absolviert werden.
3) Die Gemeinden können vorsehen, dass nach Abschluss der Grundausbildung nach Abs. 1 ein Berufspraktikum in einer Gemeinde im Umfang von bis zu vier Wochen zu absolvieren ist.
Art. 4[^2]
Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe
Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe umfasst die in Anhang 2 aufgeführten Fächer und Unterrichtseinheiten.
Art. 5
Anerkannte gleichwertige Ausbildungen
1) Folgende Ausbildungen sind vorbehaltlich Abs. 2 der Grundausbildung nach Art. 3 und 4 gleichwertig:
- a) abgeschlossene Polizeiausbildung in einer Ausbildungsstelle nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b;
- b) abgeschlossene Ausbildung als Bereitschaftspolizist bei der Landespolizei;
- c) abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsassistent an einer schweizerischen Polizeischule oder am Schweizerischen Polizei-Institut.
2) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. b und c setzt voraus, dass die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mindestens bis drei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit als Gemeindepolizist ausgeübt wurde.[^3]
3) Die Regierung kann im Einzelfall weitere Ausbildungen als gleichwertig anerkennen.
4) Der erfolgreiche Abschluss des Moduls Erste Hilfe kann auch mit den Zertifikaten "Samariterkurs" und "Reanimation (BLS-AED)" des Schweizerischen Samariterbundes nachgewiesen werden.
III. Weiterbildung
Art. 6
Allgemeine Weiterbildung
1) Die allgemeine Weiterbildung beinhaltet jährlich mindestens die folgenden Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) persönliche Sicherheit (Eigensicherung, Einsatztaktik und -technik): 4 UE;
- b) aktuelle Entwicklungen aus den Modulen Recht, Verkehr, Persönlichkeitsbildung und/oder sonstige fachliche Weiterbildungen: 4 UE.
1a) Die Gemeinde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, namentlich bei Unfall oder Krankheit, einen Gemeindepolizisten von einzelnen Weiterbildungseinheiten nach Abs. 1 im laufenden Jahr dispensieren, wenn der Ausbildungsstand unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Weiterbildungen in diesem Bereich gesichert ist.[^4]
2) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeindepolizisten aus dem Modul Erste Hilfe zumindest die erforderlichen Weiterbildungen zum Erhalt der Qualifikation "Reanimation (BLS-AED)" gemäss dem Schweizerischen Samariterbund absolvieren.
Art. 7[^5]
Zusatzweiterbildung für Träger von Faustfeuerwaffen
1) Gemeindepolizisten, die im Dienst eine Faustfeuerwaffe tragen, haben zusätzlich zur allgemeinen Weiterbildung jährlich zumindest vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten praktisches Schiesstraining verteilt auf vier Trainingstage zu absolvieren.
2) Die Gemeinde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, namentlich bei Unfall oder Krankheit, einen Gemeindepolizisten von einzelnen Weiterbildungseinheiten nach Abs. 1 im laufenden Jahr dispensieren, wenn der Ausbildungsstand unter Berücksichtigung der bisher absolvierten Schiesstrainings gesichert ist.
IV. Ausbildungsnachweis
Art. 8
Schulungsnachweis der allgemeinen Grundausbildung
1) Die Module nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c und e sind mit einer Prüfung der Ausbildungsstelle abzuschliessen.
2) Die Ausbildungsstelle hat für die Module nach Abs. 1 ein Attest auszustellen. Darin ist die Leistung mit genügend oder ungenügend zu bewerten. Die Leistung gilt als genügend, wenn 60 % oder mehr der möglichen Punkte erreicht wurden.
3) Beim Modul Persönlichkeitsbildung (Art. 3 Abs. 1 Bst. d) ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.
Art. 9
Schulungsnachweis der Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe[^6]
1) Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe ist mit einer Prüfung der Ausbildungsstelle abzuschliessen.[^7]
2) Die Ausbildungsstelle hat ein Attest auszustellen. Darin ist die Leistung mit genügend oder ungenügend zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die theoretische als auch die praktische Teilprüfung mit genügend bewertet werden.
Art. 10
Wiederholung von Prüfungen
Jede Prüfung der Grundausbildung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 11
Nachweis der Weiterbildung
1) Die Ausbildungsstelle hat die Absolvierung der allgemeinen Weiterbildung (Art. 6) gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe des wesentlichen Ausbildungsinhalts zu bestätigen.
2) Die Ausbildungsstelle hat die Absolvierung der Zusatzweiterbildung für Träger von Faustfeuerwaffen (Art. 7) gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Beilage der Schiessresultate zu bestätigen. In der Bestätigung ist anzugeben, ob der Absolvent aus Sicht der Ausbildungsstelle weiterhin als Träger einer Faustfeuerwaffe geeignet erscheint. Eine ablehnende Stellungnahme ist zu begründen.
Art. 12
Aufbewahren der Prüfungsunterlagen
Die Ausbildungsstellen haben den Gemeinden die Atteste sowie die Prüfungsunterlagen im Original zu übermitteln. Die Gemeinden bewahren diese mit den Personalakten auf.
V. Ausbildungsstellen
Art. 13
Anerkannte Ausbildungsstellen
1) Folgende Ausbildungsstellen gelten als anerkannt:
- a) die Polizeischulen in der Schweiz und in Österreich;
- b) das Schweizerische Polizei-Institut;
- c) weitere von der Regierung mit Verfügung bezeichnete Privatpersonen und private Institutionen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
- Fachkompetenz sowie guter Leumund bzw. Zuverlässigkeit des Gesuchstellers;
-
- Vorliegen eines Ausbildungskonzepts, das sich an der schweizerischen und/oder österreichischen Polizeiausbildung zu orientieren hat;
-
- Spezifikation der Prüfungsgrundlagen;
-
- Massnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen.
2) Die Regierung kann für die Anerkennung als Ausbildungsstelle nach Abs. 1 Bst. c die Stellungnahme der Landespolizei einholen.
3) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle nach Abs. 1 Bst. c ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist zu stellen. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
4) Die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Einsatztraining und praktisches Schiessen kann im gegenseitigen Einvernehmen auch bei der Landespolizei absolviert werden.[^8]
5) Die "sonstige fachliche Weiterbildung" nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b kann auch bei entsprechend qualifizierten Fachstellen oder -personen absolviert werden, namentlich bei:[^9]
- a) Feuerwehr- oder Samariterinstruktoren; oder
- b) in einem Fachbereich besonders geschulten Gemeindepolizisten.
VI. Ausbildungskosten
Art. 14
Kostentragung
Die Kosten für die Grundausbildung sowie für die jährliche Weiterbildung sind von der Gemeinde zu tragen.
VII. Schlussbestimmung
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Anhang 1[^10]
Lehrplan Grundausbildung
Anhang 2[^11]
Lehrplan Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
141.011 V über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWGV)
II.
Übergangsbestimmung
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 1)
- I. Modul Recht
Das Modul Recht beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) Einführung in das Recht einschliesslich Grund- und Menschenrechte: 4 UE;
- b) Organisationslehre (Verwaltungsaufbau, Amtsstellen usw.): 4 UE;
- c) Gemeindepolizei- und Verwaltungsrecht: 12 UE;
- d) Landes- und Gemeinderecht: 4 UE;
- e) Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten: 4 UE;
- f) fächerübergreifende Handlungslehre: 4 UE.
- II. Modul Verkehr
Das Modul Verkehr beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) Strassenverkehrsrecht einschliesslich Ordnungsbussenverfahren und einfache Berichterstattung an Strafverfolgungsbehörden: 12 UE;
- b) Verkehrskontrolle: 3 UE;
- c) Verkehrsregelung: 6 UE.
- III. Modul Persönlichkeitsbildung
Das Modul Persönlichkeitsbildung beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) angewandte Psychologie: 8 UE;
- b) Kommunikation: 4 UE;
- c) Konfliktmanagement: 4 UE;
- d) Berufsethik: 4 UE;
- e) Gesellschaftslehre: 4 UE.
- IV. Modul Einsatztraining
Das Modul Einsatztraining beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) Eigensicherung: 8 UE;
- b) Einsatztaktik: 8 UE;
- c) Einsatztechnik: 8 UE;
- d) Szenarientraining: 8 UE;
- e) fächerübergreifende Handlungslehre: 8 UE.
- V. Modul Erste Hilfe
Das Modul Erste Hilfe beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) Reanimation (Anatomie und Physiologie der Atmung und des Kreislaufes, Symptome des Herzstillstandes, Massnahmen bei Herzstillstand, Technik der Thoraxkompressionen, Anwendung des AED-Geräts): 8 UE;
- b) Samariterkurs im Umfang von 16 UE, bestehend aus:
-
- Hautverletzungen (Wundbehandlung, Wundinfektionen, Verbände);
-
- Stürze im Alltag (Verstauchungen, Zerrungen, Prellungen, Knochenbrüche, Fixationen, Verletztentransport);
-
- Atem-Kreislauf-Störungen (Herzstillstand, Schock, Blutstillung, Asthma, Hyperventilation);
-
- thermische Schäden (Elektrounfall, Hitzeschlag, Hitzeerschöpfung, Erfrierung, Unterkühlung);
-
- Kopf- und Hirnverletzungen (Fremdkörper im Auge und Ohr, Schädel-/Hirnverletzungen, Halsschienengriff, Nasenbluten, Epilepsie);
-
- spezielle Notfälle (Bauchschmerzen, gynäkologische Notfälle, Zuckerkrankheit).
(Art. 4)
Die Zusatzausbildung für das Tragen einer Faustfeuerwaffe beinhaltet folgende Fächer und Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten:
- a) besondere Rechtsgrundlagen: 8 UE;
- b) Waffenkunde: 4 UE;
- c) Sicherheit und Waffenhandhabung: 4 UE;
- d) praktisches Schiessen: 24 UE;
- e) taktisches Training: 8 UE.
...
Auf Aus- und Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten[^12] dieser Verordnung begonnen wurden, findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^2]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 438.
[^4]: Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^5]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^6]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^7]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^8]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^9]: Art. 13 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^10]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^11]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 602.
[^12]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.