Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Abgeschlossen am 10. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan
Zustimmung des Landtags: 1. Dezember 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. August 2017
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt, unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber, auch unter Hinweis auf Abs. 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel "Die Zukunft, die wir wollen", in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt, ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen, im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt, in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber, in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern, in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel[^3], in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen, nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren, mit der Massgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen, unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Massnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) bedeutet "kleingewerblicher Goldbergbau" den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau;
- b) bedeutet "beste verfügbare Techniken" diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang:
- i) bedeutet "beste" am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes,
- ii) bedeutet "verfügbare" Techniken - in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei - diejenigen Techniken, die in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind,
- iii) bedeutet "Techniken" die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und ausser Betrieb genommen werden;
- c) bedeutet "beste Umweltschutzpraktiken" die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmassnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;
- d) bedeutet "Quecksilber" elementares Quecksilber (Hg(0), CAS-Nummer 7439-97-6);
- e) bedeutet "Quecksilberverbindung" jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt;
- f) bedeutet "mit Quecksilber versetztes Produkt" ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;
- g) bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist;
- h) bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;
- i) bedeutet "primärer Quecksilberbergbau" Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;
- j) bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
- k) bedeutet "erlaubte Verwendung" jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Verwendungen, die mit den Art. 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.
Art. 3
Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber
1) Im Sinne dieses Artikels:
- a) schliessen Bezugnahmen auf "Quecksilber" auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschliesslich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein;
- b) bedeutet "Quecksilberverbindungen" Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid.
2) Dieser Artikel gilt nicht für:
- a) Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormassstab oder als Referenzstandard verwendet zu werden;
- b) natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metallen, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineralprodukten, einschliesslich Kohle, oder in Produkten, die aus diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten;
- c) mit Quecksilber versetzte Produkte.
3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.
4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Art. 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Art. 5 verwendet werden beziehungsweise nach Art. 11 entsorgt werden, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
5) Jede Vertragspartei:
- a) bemüht sich, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Einzelbestände von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen von mehr als 50 Tonnen sowie dort befindliche Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, zu ermitteln;
- b) ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Vertragspartei feststellt, dass überschüssiges Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen verfügbar ist, dieses Quecksilber nach den in Art. 11 Abs. 3 Bst. a genannten Richtlinien für eine umweltgerechte Behandlung entsorgt wird, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr:
- a) an eine Vertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, und nur für den Zweck:
- i) einer der einführenden Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubten Verwendung, oder
- ii) einer umweltgerechten Zwischenlagerung nach Art. 10; oder
- b) an eine Nichtvertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, einschliesslich einer Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass:
- i) die Nichtvertragspartei Massnahmen festgelegt hat, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Einhaltung der Art. 10 und 11 sicherzustellen, und
- ii) dieses Quecksilber nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte Zwischenlagerung nach Art. 10 verwendet wird.
7) Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen, dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifikation die in Abs. 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedingungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen.
8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nichtvertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Abs. 3 oder Abs. 5 Bst. b als nicht erlaubt festgestellt worden sind.
9) Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungsnotifikation nach Abs. 7 vorlegt, kann entscheiden, Abs. 8 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat innerstaatliche Massnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese Entscheidung vor, einschliesslich Informationen zur Beschreibung ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungsmassnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunftsländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien eingeführt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen nach Art. 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
10) Das in Abs. 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Abschluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien verfügbar. Beschliesst die Konferenz der Vertragsparteien durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht mehr verfügbar, ausser in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Notifikation nach Abs. 9 vorgelegt hat.
11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Art. 21 vorgelegten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.
12) Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbesondere in Bezug auf Abs. 5 Bst. a sowie die Abs. 6 und 8, und erarbeitet und beschliesst den erforderlichen Inhalt der in Abs. 6 Bst. b und Abs. 8 genannten Bescheinigung.
13) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Handel mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksilberverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Art. 27 beschlossene zusätzliche Anlage den Abs. 6 und 8 unterworfen werden soll.
Art. 4
Mit Quecksilber versetzte Produkte
1) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Massnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Art. 6 gilt.
2) Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Abs. 1 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte andere Massnahmen oder Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alternative nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass sie Massnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese Alternative wählt, Folgendes: Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Abs. 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Massnahmen.
- a) Sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gelegenheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewandten Massnahmen oder Strategien einschliesslich einer Quantifizierung der erzielten Verringerungen vor.
- b) Sie wendet Massnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges Niveau (de minimis level) erreicht wurde.
- c) Sie prüft zusätzliche Massnahmen zur Erzielung weiterer Verringerungen.
- d) Sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Art. 6 für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese Alternative gewählt wurde.
3) Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Massnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Ausserdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich.
5) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um den Einbau von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in zusammengesetzte Produkte zu verhindern.
6) Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nachgewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenenfalls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschliesslich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
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