Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2017-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt die Gebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der folgenden Gerichte und Kommissionen, einschliesslich der an sie gerichteten Eingaben:

2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten als Gerichte im Sinne dieses Gesetzes auch die Beschwerdekommissionen.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Entstehung des Gebührenanspruchs

Der Anspruch des Staates auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

Art. 4

Gebührenermittlung

1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2) Die ermittelte Bemessungsgrundlage und Gebühr ist auf den nächsthöheren Frankenbetrag aufzurunden.

3) Bildet ein Betrag in ausländischer Währung die Bemessungsgrundlage, ist der entsprechende Betrag in Schweizer Franken zum aktuellen, von der SIX AG veröffentlichten Devisentageskurs am Tag der Entstehung des Gebührenanspruchs zu ermitteln.

Art. 5

Gebührenentscheidung

1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die folgenden Entscheidungen zu treffen:

2) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. a bis c obliegen:[^5]

3) Entscheidungen nach Abs. 1 Bst. d obliegen:

4) Wird im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die Gebühr oder ein zu leistender Vorschuss für die Gebühr unrichtig festgesetzt oder anderweitig anzupassen ist, kann das Gericht die Festsetzung von Amts wegen oder auf Antrag der gebührenpflichtigen Person oder deren Gegners korrigieren.

5) Eine rechtskräftige Gebührenentscheidung bildet einen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Art. 6

a) Art der Entrichtung

1) Soweit nicht anders bestimmt, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Eingabe mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht.

2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich eingereicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

3) Die Gebühren können in bar, durch Überweisung oder nach Massgabe der technischen Möglichkeiten durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Abbuchung oder durch Einziehung entrichtet werden.

4) Die Abbuchung nach Abs. 3 erfolgt von dem bei Gericht geführten Depot. Abgebuchte Gebühren, die nicht oder nicht im abgebuchten Betrag geschuldet sind, sind vom Gericht zurückzuerstatten. Verfügt ein Depot nicht über ausreichend Mittel zur Begleichung einer Gebühr, so hat das Gericht dies dem Depotinhaber mitzuteilen. Wird das Depot nicht binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung um mindestens den noch offenen Betrag aufgefüllt, so ist die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären.

5) Die Einziehung nach Abs. 3 setzt voraus, dass das Gericht zur Einziehung der Gebühren auf ein Konto ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug.

Art. 7

b) Zeitpunkt der Entrichtung

1) Entsteht der Gebührenanspruch mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht und wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig binnen vier Wochen ab Entstehung des Anspruchs entrichtet, so ist die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit ist. Auf den der Eingabe zugrundeliegenden Anspruch hat dies jedoch keinerlei Einfluss. Ist nach Ablauf der Frist lediglich ein Betrag von bis zu 100 Franken ausstehend, so kann das Gericht eine Verhandlung anberaumen, wobei der fehlende Betrag zu Beginn der Verhandlung in bar zu entrichten ist, oder eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung der Gebühr setzen oder einen Zahlungsauftrag erlassen. Andernfalls ist die zum Teil entrichtete Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten.

2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag.[^6]

3) Die in Abs. 1 genannte Frist verlängert sich im Fall nach Art. 9 Abs. 2 AussStrG bis zum Zeitpunkt, zu welchem das Gericht die Partei zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufgefordert hat.

4) Das Gericht kann die Zahlungsfrist nach Abs. 1 verkürzen, das Verfahren vor Entrichtung der Gebühr fortsetzen und auf die vorgängige Einhebung der Gebühr verzichten.

5) Entsteht der Gebührenanspruch nicht mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht, so ist ein angemessener Vorschuss für die Gebühr (Art. 9) zu leisten. Das gilt nicht für:

Art. 8

c) Stundung, Nachlass und Verzicht

1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden wäre und durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Wird Ratenzahlung bewilligt, so tritt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer verfallenen Rate Terminverlust ein.

2) Gebühren können auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn die Einbringung für ihn mit besonderer Härte verbunden wäre.

3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig.[^7]

4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.[^8]

Art. 9

d) Vorschuss für Gebühren

1) In den Fällen nach Art. 7 Abs. 5 nimmt das Gericht die beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung erst nach Entrichtung des Vorschusses vor.

2) Ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass der geleistete Vorschuss nicht hinreicht, so hat das Gericht eine Ergänzung desselben zu verlangen.

3) Wird der Vorschuss nach Abs. 1 oder die Ergänzung nach Abs. 2 nicht binnen einer vom Gericht bestimmten Frist geleistet, so ist der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder auf Fällung einer Entscheidung als zurückgezogen zu erklären.

4) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Vorschuss mit der effektiven Gebühr verrechnet.

Art. 10

a) Grundsatz

1) Die Zahlungspflicht trifft, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen:

2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

3) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Parteien eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Dasselbe gilt auch für gebührenpflichtige Entscheidungen oder Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern solche Amtshandlungen durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurden oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind.

4) Bei persönlicher Gebührenfreiheit ist der Gegner zur Zahlung der Gebühr, die die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Art. 11

b) Verlassenschaftsverfahren

1) Im Verlassenschaftsverfahren gelangt Art. 10 Abs. 2 dann nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser die Gebührenentrichtung einer Person auferlegt hat.

2) Gebührenpflichtig ist die Einantwortung einer Verlassenschaft, die Überlassung derselben an Legatare oder die Ausfolgung nach Art. 150 AussStrG.

3) Vor Entrichtung oder Sicherstellung der Gebühr darf ein Einantwortungsbeschluss nicht ausgefertigt und die bücherliche Umschrift allfälliger Nachlassliegenschaften auf Erben oder Vermächtnisnehmer nicht bewilligt werden.

4) Zur Sicherung der Gebühr besteht an sämtlichen Nachlassaktiven ein gesetzliches Pfandrecht.

Art. 12

c) Exekutionsverfahren

1) Ist in einem Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gebühr befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der Gebühr aufzutragen, die die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar.

2) Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Gebühr zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

Art. 13[^9]

d) Insolvenzverfahren

1) Im Insolvenzverfahren ist der Anspruch des Staates auf die Gebühr als Masseforderung zu behandeln.

2) Von der einschreitenden Partei ist die Gebühr dann einzuheben, wenn:

Art. 14[^10]

e) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Gebühr vom Schuldner vor der Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten oder sicherzustellen.

Art. 15[^11]

a) Grundsatz

Aufgehoben

Art. 16

b) Persönliche Gebührenbefreiung

1) Von der Zahlungspflicht für Gebühren sind befreit:

2) Die persönliche Gebührenfreiheit kommt nur der Partei zu, der sie gewährt wird, und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

Art. 17

c) Sachliche Gebührenbefreiung

1) Von der Gebührenpflicht sind befreit:

2) Im Falle eines Verzichts-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteils ist ein angemessener Teil der Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. Die Festsetzung des angemessenen Teils der Gebühr erfolgt im Rahmen des jeweiligen Urteils. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, mit denen:

II. Bemessungsgrundlagen

A. Zivilgerichtliches Verfahren erster Instanz

Art. 18

Grundsatz

1) Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

2) In Fällen, in welchen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat der Kläger diesen Wert in der Klage oder in der verfahrenseinleitenden Eingabe anzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Klagen auf Vornahme von Arbeiten und anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen.

3) Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen vom Gericht nach freiem Ermessen amtswegig festzusetzen. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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