Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Typ Norm
Veröffentlichung 2017-07-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 2012

Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 2013

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Inkrafttreten: 1. Juli 2017

Das Fürstentum Liechtenstein, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, nachstehend "die Vertragsstaaten" genannt, in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im Bestreben, durch ihre Zusammenarbeit einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Korruption sowie des Terrorismus zu leisten, in Weiterentwicklung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999, im Lichte der Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung, in der Absicht, die bestehende, enge polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Sicherheit des Strassenverkehrs zu leisten, im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs, unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hiezu und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Vertragsstaaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Vertragsstaat voraussetzt, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck des Abkommens

Die Vertragsstaaten verstärken die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, im fremdenpolizeilichen Bereich und im Bereich der Sicherheit des Strassenverkehrs. Weiters verstärken sie die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs. Sie handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten.

Art. 2

Innerstaatliches Recht

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlich anwendbaren Rechts.

Art. 3

Verhältnis zu internationalen Regelungen

1) Dieser Vertrag lässt internationale Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, insbesondere die Regelung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes und deren Weiterentwicklungen, soweit diese für die Vertragsstaaten anwendbar sind, sowie die Regelungen im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, IKPO.

2) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige zwischen den Vertragsstaaten anwendbare zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte nicht berührt, so namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997, das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 sowie der Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923.

Art. 4

Behörden und Grenzgebiete

1) Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages: Auf Seiten der Republik Österreich:

2) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind: - Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, - Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei, - Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.

3) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten: - In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol, - in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie - im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.

4) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.

Kapitel II

Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Art. 5

Gemeinsame Sicherheitsinteressen

Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Massnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass die anderen Vertragsstaaten gewisse Massnahmen zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, so kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Art. 6

Lageanalysen

Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lageanalysen aus und erstellen nach Vereinbarung gemeinsame Analysen.

Art. 7

Zusammenarbeit auf Ersuchen

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen dieses Vertrages Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach national anwendbarem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist, sofern das Ersuchen nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde.

2) Ersuchen nach Abs. 1 zur Kriminalitätsbekämpfung und die Beantwortung werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und von diesen beantwortet.

3) Abweichend von Abs. 2 können diese Ersuchen und die Beantwortung unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen, sofern:

4) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden jeweils unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.

5) Ersuchen nach den Abs. 1 bis 4 können insbesondere betreffen:

6) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander im Einzelfall für fremdenrechtliche Zwecke einschliesslich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage hin personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

7) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und im Sinne von Abs. 2 und 3 übermitteln und beantworten.

8) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Massgabe des nationalen Rechts.

9) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.

Art. 8

Amtshilfe in dringenden Fällen

1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig an die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschliesslich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Art. 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.

2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden des eigenen Staates über die nach Abs. 1 erfolgte Amtshilfe.

Art. 9

Erste polizeiliche Befragung nach Unfällen

Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen in Anwesenheit eines Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Vertragsstaates nach Unfällen Personen befragen, die in Krankenhäusern dieses anderen Vertragsstaates eingeliefert wurden, sofern sie nach dem nationalen Recht ihres Vertragsstaates dazu befugt sind und die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates dies genehmigt.

Art. 10

Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Art. 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 sinngemäss.

Art. 11

Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

Kapitel III

Automatisierter Daten- und Informationsaustausch

Art. 12

Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren

1) Die nationalen Zentralstellen können einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Ausschreibungen übermitteln Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Massnahmen. Die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.

2) Datenkategorien sind Personendaten gemäss nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten. In Bezug auf Personen werden die folgenden Angaben mitgeteilt:

3) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

4) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Abs. 1 lit. b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit: Wird der Aufenthalt einer nach lit. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Vertragsstaat ermittelt, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen. Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach lit. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.

5) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Abs. 1 lit. c übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:

6) Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Abs. 1 lit. d übermittelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit: Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Massnahmen nicht gefährdet wird.

7) Die nationalen Zentralstellen halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.

8) Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Abs. 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.

9) Die nach Abs. 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.

Art. 13

Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten

1) Halter- und Fahrzeugdaten aus nationalen Fahrzeugregistern dürfen von den Vertragsstaaten auf Ersuchen übermittelt werden, soweit dies zur

2) Die Vertragsstaaten halten für die Erledigung von Ersuchen, die im nicht automatisierten oder automatisierten Verfahren unter Angabe von Fahrzeugkennzeichen gestellt werden, folgende bei ihnen gespeicherte Daten bereit:

3) Der Abruf darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens und nach Massgabe des nationalen Rechts des abrufenden Vertragsstaates erfolgen.

4) Die Einzelheiten über die zuständigen Behörden und die Ausgestaltung des Verfahrens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Durchführungsvereinbarung geregelt.

Kapitel IV

Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Art. 14

Grenzüberschreitende Observation

1) Die Beamten der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen eine Observation in einem Ermittlungsverfahren wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortsetzen, wenn dieser auf Grund eines Ersuchens zugestimmt hat.

2) Gleiches gilt für eine Observation:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.