Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. September 2016

Zustimmung des Landtags: 4. November 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 194/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"geändert durch: - 32013 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 32013 L 0011: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Kommission und Island bemühen sich, die Übersetzungsfunktionen der OS-Plattform hinsichtlich der isländischen Sprache zu verbessern, um eine zu den in anderen Sprachen angebotene vergleichbare Qualität aller Funktionen sicherzustellen und sie informieren den Gemeinsamen EWR-Ausschuss regelmässig über ihren Fortschritt. Wenn die Übersetzungsfunktionen eine vergleichbare Qualität, wie sie für die anderen Sprachen angeboten wird, hinsichtlich der isländischen Sprache sicherstellt, so beschliesst der Gemeinsame EWR-Ausschuss unverzüglich, die in diesem Punkt festgelegten Massnahmen zu beenden.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

"2) Im Sinne dieses Artikels wird der "gewöhnliche Aufenthalt" gemäss Folgendem bestimmt:

Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist ihre Hauptniederlassung.

"Die Kommission nimmt in die Liste die von den EFTA-Staaten bestimmten zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen auf."

"Die Kommission wird in die Liste die Streitbeilegungsstellen, die von den EFTA-Staaten gemeldet und in der Liste gemäss Abs. 2 aufgeführt sind, aufnehmen."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 524/2013, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 und der Richtlinie 2013/11/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 136/2016

[^2]: ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1.

[^3]: ABl. L 171 vom 2.7.2015, S. 1.

[^4]: ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.