Kundmachung vom 11. Juli 2017 der Beschlüsse Nr. 211/2015, 214/2015, 217/2015, 218/2015, 220/2015 bis 224/2015, 226/2015, 227/2015, 231/2015 und 232/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. September 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 211/2015, 214/2015, 217/2015, 218/2015, 220/2015 bis 224/2015, 226/2015, 227/2015, 231/2015 und 232/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 211/2015, 214/2015, 217/2015, 218/2015, 220/2015 bis 224/2015, 226/2015, 227/2015, 231/2015 und 232/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs "Bariumselenat"[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0446: Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 der Kommission vom 17. März 2015 (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnc (Durchführungsbeschluss 2014/402/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12nnd. 32015 D 0646: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 79)
- 12nne. 32015 D 0655: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (ABl. 107 vom 25.4.2015, S 75)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/646 und (EU) 2015/655 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzs (Durchführungsverordnung (EU) 2015/553 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzt. 32015 R 0408: Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Art. 80 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 9 (Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "10. 32013 R 0920: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäss der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 8)"
-
- Unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" wird nach Nummer 1 (Empfehlung 2013/172/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "2. 32013 H 0473: Empfehlung 2013/473/EU der Kommission vom 24. September 2013 zu den Audits und Bewertungen, die von benannten Stellen im Bereich der Medizinprodukte durchgeführt werden (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 und der Empfehlung 2013/473/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czj (Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5czk. 32015 D 0750: Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/750 vom 8. Mai 2015 zur Harmonisierung des Frequenzbands 1452-1492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/750 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 D 0974: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974 der Kommission vom 17. Juni 2015 (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 53)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/974 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 L 0653: Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/653 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 37ac (Entscheidung 2008/217/EG der Kommission) und 37dg (Beschluss 2011/275/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "37o. 32014 R 1299: Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Im Anhang wird nach Abschnitt 7.7.19.11 Folgendes eingefügt:
- 7.7.20 Besonderheiten des norwegischen Netzes
- 7.7.20.1. Bahnsteigabstand (4.2.9.3)
P-Fälle
Wie in Abschnitt 4.2.9.3(1) ausgeführt, ist der Abstand zwischen Gleismitte und Bahnsteigkante parallel zur Schienenoberkante (bq) wie in Kapitel 13 der Norm EN 15273-3:2013 definiert mit den folgenden Werten für die zulässige zusätzliche Ausladung (Skin) zu berechnen:
- a) auf der Bogeninnenseite: Skin = 40,5/R
- b) auf der Bogenaussenseite: Skin = 31,5/R"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) der folgende Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 0302: Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 55 vom 26.2.2010, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/302 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) Folgendes angefügt: "- 32015 R 1329: Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1329 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1088 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18at (Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18au. 32015 R 0459: Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18id (Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18ie. 32015 R 0245: Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2016 zum Zugang zu Dienstleistungen (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/245 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Art. 80 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Kommission vom 24. September 2013 über die Benennung und Beaufsichtigung benannter Stellen gemäss der Richtlinie 90/385/EWG des Rates über aktive implantierbare medizinische Geräte und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.