Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 280/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-07-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Oktober 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 280/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 280/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Nach Art. 12 Abs. 5 von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird Folgendes eingefügt:

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 52 der Verordnung genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht."

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird der Text von Nummer 5 (Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.

Art. 3

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird der Text von Nummer 4 gestrichen.

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Erklärung der EU

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

zu dem Beschluss Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

"Im Einklang mit dem Verfahren nach Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 werden Anpassungen der auf bestimmte Drittländer ausgedehnten indikativen Karten des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäss Anhang III auf der Grundlage von Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden benachbarten Ländern vorgenommen. Die EFTA-Staaten fordern die Union auf, die folgenden Anpassungen der ihre Hoheitsgebiete betreffenden Karten vorzunehmen und zu bestätigen, dass eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Sinne von Art. 49 Abs. 6 erzielt wurde: - Der Flughafen Vestmannaeyjar in Island wird aus dem Gesamtnetz entfernt. - Der Seehafen Landeyjahöfn in Island wird dem Gesamtnetz hinzugefügt. - Der 18 km lange Abschnitt der Strasse E18 nach Oslo in Norwegen wird durch den parallelen Abschnitt der E6 als Teil des Kernnetzes ersetzt. - Die Flughäfen Rygge und Ørland in Norwegen werden dem Gesamtnetz hinzugefügt. - Die Seehäfen Kirkenes und Mo i Rana in Norwegen werden dem Gesamtnetz hinzugefügt. - Die Seehäfen Sandefjord und Ålesund in Norwegen werden aus dem Gesamtnetz entfernt. - Die Seehäfen Grenland und Karmsund in Norwegen ersetzen respektive die Seehäfen Porsgrunn und Kopervik im Gesamtnetz."

zu dem Beschluss Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015 zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

"Die Union nimmt die von den EFTA-Staaten vorgeschlagenen Anpassungen der Karten zur Kenntnis. Sie bestätigt, dass die erbetenen Änderungen die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (im Folgenden "Verordnung") vorgesehenen einschlägigen Kriterien erfüllen und dass folglich eine Vereinbarung auf hoher Ebene im Sinne von Art. 49 Abs. 6 der Verordnung erzielt wurde. Diese Vereinbarung auf hoher Ebene wird als Grundlage für die Anpassung der indikativen Karten der betreffenden EFTA-Staaten in Anhang III der Verordnung dienen. Die Kommission wird hierbei nach dem in Art. 49 Abs. 6 vorgesehenen Verfahren vorgehen."

[^1]: ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.