Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2015
Zustimmung des Landtags: 3. März 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 219/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 219/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen[^2], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang V des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:
- "8. 32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Bezugnahmen auf ‚Unionsbürger‘ beziehungsweise ‚Bürger der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
- b) Bezugnahmen auf ‚Arbeitnehmer der Union‘ werden durch Bezugnahmen auf ‚Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
- c) In den Art. 1 und 3 wird die Angabe ‚Art. 45 AEUV‘ durch die Angabe ‚Art. 28 des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
- d) In Art. 4 werden die Worte ,des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit‘ durch die Worte ,der Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäss dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- e) In Art. 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- f) In Art. 7 finden die Wörter ,Art. 21 AEUV und‘ keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/54/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 3/2016
[^2]: ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.