Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 213/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 2015
Zustimmung des Landtags: 3. März 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 213/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 213/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 wird die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist; die Streichung sollte sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäss Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai 2016 wirksam werden.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 17 (Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18. 32014 R 0536: Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1)"
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- Der Text von Nummer 15o (Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen; die Streichung wird sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäss Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai 2016 wirksam.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. September 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 13/2016
[^2]: ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1.
[^3]: ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.