Kundmachung vom 11. Juli 2017 der Beschlüsse Nr. 275/2015 und 276/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-07-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 275/2015 und 276/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 275/2015 und 276/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32010 R 0996: Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch: - 32014 R 0376: Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 18 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Liechtenstein und die Schweiz nutzen eine gemeinsame nationale Datenbank für die Speicherung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Daher werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

"Liechtenstein und die Schweiz nutzen eine gemeinsame nationale Datenbank für die Speicherung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Daher werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst." Aufgrund der bilateralen Kooperation mit der Schweiz in Bezug auf Ereignisse in der Zivilluftfahrt in Liechtenstein wird Liechtenstein Informationsanfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz bearbeiten."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 275/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. Oktober 2015[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 161 vom 22.6.2017, S. 62.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.