Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung der Republik Österreich über die Durchführung von Art. 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit "Durchführungsvereinbarung"

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2017-07-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Luxemburg am 10. September 2015

Inkrafttreten: 1. August 2017

Kapitel I

Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich

Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrs gemäss Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (im Weiteren: "Vertrag"), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 sowie Art. 47 des Vertrages festzulegen.

Art. 2

Anwendbare Rechtsvorschriften

Die Zusammenarbeit gemäss Art. 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.

Kapitel II

Datenaustausch

Art. 3

Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

1) Der Halterdatenaustausch gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäss Art. 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.

2) Für Ermittlungen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.

Art. 4

Abruf der Daten

1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.

2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.

Art. 5

Datenspiegel

Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.

Art. 6

Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.

2) Der übermittelte Datensatz ist nach Massgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.

3) Die Suchanfragen müssen gemäss Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.

Kapitel III

Nachermittlungen und Vollstreckung

Art. 7

Lenkerermittlung und Lenkerbefragung

1) Die Zusammenarbeit gemäss Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.

2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften.

3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäss Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.

Art. 8

Vollstreckungshilfe

Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Art. 9

Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein

Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.

Art. 10

Inkrafttreten

1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäss Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.

2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag ausser Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.

Anlage

Datenspiegel gemäss Art. 5 der Durchführungsvereinbarung

Erklärungen der Vertragsstaaten

Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Anfrage/Suche gemäss Art. 4 erforderliche Einzeldaten:

Infolge der Suche gemäss Art. 4 bereitgestellte Einzeldaten:

Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug

Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs

1 O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:

"Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit ("FLACH-Vertag") wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat."

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:

"Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat."

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.