Verordnung vom 19. September 2017 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 6 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, sowie Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr von Funkanlagen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XVIII (Informationstechnologie, Telekommunikation und Datenverarbeitung) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Funkanlagen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XVIII EWRA (Informationstechnologie, Telekommunikation und Datenverarbeitung).
Art. 3
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
1) Trifft diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen, finden auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von Funkanlagen in den Europäischen Wirtschaftsraum die Bestimmungen des Zollvertragsrechts ergänzend Anwendung. Das Zollvertragsrecht findet insbesondere Anwendung auf:
- a) die Berechtigung zum Verkehr mit Funkanlagen;
- b) Schutz- und Sicherheitsvorschriften;
- c) die Überwachung des Verkehrs mit Funkanlagen;
- d) Strafbestimmungen.
2) Auf den Verkehr mit Funkanlagen in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.
Art. 4
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren;
- b) Anhang II Kapitel XVIII EWRA.
Art. 5
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 6
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 7
Grundsatz
Funkanlagen können nach Massgabe von Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verkehr gebracht werden, sofern dies den Regelungen von Anhang II Kapitel XVIII EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 8
Hinweise
1) Wer Funkanlagen, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz nach Art. 9 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren hinzuweisen.
2) Das Amt für Kommunikation erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 9
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation.
2) Dem Amt für Kommunikation obliegt insbesondere:
- a) die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen;
- b) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmungen
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 3. April 2007 über Funkanlagen und Kommunikationsendeinrichtungen (FKEV), LGBl. 2007 Nr. 71, in der geltenden Fassung;
- b) Art. 1 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 3. April 2007 über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV), LGBl. 2007 Nr. 68;
- c) Art. 106 Abs. 3 der Verordnung vom 8. Mai 2007 über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LGBl. 2007 Nr. 118.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Anlage
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. Oktober 2017)[^1]
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte steht der Referenzvermerk der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt: CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte mit Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die EWR-Rechtssammlung steht Ihnen über den Online-Schalter der Stabsstelle EWR auch als Download zur Verfügung: http://www.llv.li/#/1353.