Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen
Abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1986
Zustimmung des Landtags: 1. Dezember 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2018
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erkenntnis, dass internationale nichtstaatliche Organisationen für die Völkergemeinschaft wertvolle Arbeit leisten, insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur, Wohltätigkeit, Philantropie, Gesundheit und Bildung, und dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Satzung des Europarats beitragen;
in dem Wunsch, in ihren gegenseitigen Beziehungen Regeln aufzustellen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Organisationen festlegen, um ihre Tätigkeit auf europäischer Ebene zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im Folgenden als "NGO" bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,
- a) dass sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben;
- b) dass sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht;
- c) dass sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und
- d) dass sie ihren satzungsgemässen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.
Art. 2
1) Die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit einer NGO, wie sie in der Vertragspartei erworben wurden, in der sie ihren satzungsgemässen Sitz hat, werden in den anderen Vertragsparteien von Rechts wegen anerkannt.
2) Erfordert ein wesentliches öffentliches Interesse Einschränkungen, Beschränkungen oder besondere Verfahren für die Ausübung der Rechte, die sich aus der Rechtsfähigkeit nach dem Recht der anerkennenden Vertragspartei ergeben, so sind diese auch auf die in einer anderen Vertragspartei errichteten NGO anwendbar.
Art. 3
1) Der Beweis für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit und der Rechtsfähigkeit wird durch die Vorlage der Satzung oder anderer Gründungsurkunden der NGO erbracht. Diesen Urkunden werden Schriftstücke beigefügt, mit denen die behördliche Genehmigung, die Eintragung in ein Register oder jede andere Form der Bekanntmachung in der Vertragspartei nachgewiesen wird, welche die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit zuerkannt hat. In einer Vertragspartei, die kein Bekanntmachungsverfahren kennt, wird die Gründungsurkunde der NGO von einer zuständigen Behörde ordnungsgemäss beglaubigt. Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde teilt der betroffene Staat dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung dieser Behörde mit.
2) Zur Erleichterung der Anwendung des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei ein fakultatives System der Bekanntmachung vorsehen, das die NGO davon befreit, für jede von ihnen vorgenommene Rechtshandlung den in Abs. 1 vorgesehenen Beweis zu erbringen.
Art. 4
Die Anwendung dieses Übereinkommens kann in jeder Vertragspartei nur ausgeschlossen werden, wenn die NGO, die sich auf dieses Übereinkommen beruft, durch ihr Ziel, ihren Zweck oder ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
- a) der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verbrechensverhütung, dem Schutz der Gesundheit oder Sittlichkeit oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderhandelt oder
- b) die Beziehungen zu einem anderen Staat oder die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährdet.
Art. 5
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 6
1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Art. 5 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 7
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Art. 20 Bst. b der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Rats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 8
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 9
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 10
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 6, 7 und 8;
- d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Januar 2018
Vorbehalte und Erklärungen[^3]
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 24. April 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
- Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a Für das Königreich in Europa.
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr.
[^3]: Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die Originaltexte sowie der aktualisierte Geltungsbereich des Übereinkommens können unter: www.conventions.coe.int abgerufen oder können beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.