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Verordnung vom 10. Oktober 2017 über Massnahmen gegenüber Mali

Geltender Text a fecha 2017-10-12

Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, und in Ausführung der Resolution 2374 (2017) vom 5. September 2017 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Sie bewilligt Ausnahmen nach Abs. 3 gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 3a[^18]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7

Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mauro Pedrazzini Regierungsrat

(Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7)

Anmerkung

Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^2]

[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions (sollte richtigerweise lauten: https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0) in englischer Sprache abrufbar.

[^2]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/2374/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=mali)

Anhang 2[^9]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten (EU-Liste)