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Verordnung vom 10. Oktober 2017 über Massnahmen gegenüber Mali

Geltender Text a fecha 2025-08-19

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2017/1775 des Rates der Europäischen Union vom 28. September 2017 verordnet die Regierung:[^1]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^3]

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Aufgehoben[^7]

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3[^8]

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^9]

2) Aufgehoben[^10]

3) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:[^11]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmungen

Art. 7[^12]

Aufgehoben

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^13]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten (EU-Liste)

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mauro Pedrazzini Regierungsrat

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^3]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 193.

[^4]: Art. 1 Abs. 2a Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^5]: Art. 1 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 193.

[^6]: Art. 1 Abs. 3 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 193.

[^7]: Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^8]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 17.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^11]: Art. 3 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^12]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 177.

[^13]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 177 und abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 358.

[^14]: Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.