Kundmachung vom 17. Oktober 2017 des Beschlusses Nr. 168/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. September 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 168/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 168/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weissglas für optische Anwendungen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32017 L 1009: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 21), - 32017 L 1010: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 23). - 32017 L 1011: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 (ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 25)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010 und (EU) 2017/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 21.
[^2]: ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 23.
[^3]: ABl. L 153 vom 16.06.2017, S. 25.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.