Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2017-11-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 18. Oktober 2016

Zustimmung des Landtags: 6. September 2017

2

Inkrafttreten: 31. Oktober 2017

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 18. Oktober 2016 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektorat D 175, Rue de la Loi 1048 Brüssel Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 22. September 2016, welche folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: - Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG Ratsdokument: PE-CONS 29/1/16 REV 1 FRONT 268 SIRIS 103 COMIX 478 CODEC 951 Datum der Annahme: 14. September 2016"[^3] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b des Protokolls und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Liechtenstein informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls wird das Fürstentum Liechtenstein dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifizieren. Dieser Notenaustausch wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein über die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 47/2017

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.