Kundmachung vom 31. Oktober 2017 der Beschlüsse Nr. 48/2016 bis 50/2016 und 52/2016 bis 62/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. März 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 48/2016 bis 50/2016 und 52/2016 bis 62/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 48/2016 bis 50/2016 und 52/2016 bis 62/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 der Kommission vom 9. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs "Diethylenglykolmonoethylether"[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 1820: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 der Kommission vom 9. Oktober 2015 (ABl. L 265 vom 10.10.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1820 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32013 R 1258: Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 21)"
-
- In Anpassung b zu Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 2713/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird "Art. 15" durch "Art. 14a" und die Bezugnahme auf "Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90" durch die Bezugnahme auf "Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates" ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzj (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1397 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzk. 32015 R 2046: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2046 der Kommission vom 16. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia absinthium L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 6)
- 13zzzzzl. 32015 R 2069: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 42)
- 13zzzzzm. 32015 R 2082: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2082 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Arctium lappa L. (oberirdische Teile) als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 85)
- 13zzzzzn. 32015 R 2083: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2083 der Kommission vom 18. November 2015 über die Nichtgenehmigung von Tanacetum vulgare L. als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 87)
- 13zzzzzo. 32015 R 2085: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2085 der Kommission vom 18. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandestrobin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 93)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2046, (EU) 2015/2069, (EU) 2015/2082, (EU) 2015/2083, (EU) 2015/2085 und (EU) 2015/2233 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6n (Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "6o. 32015 R 1095: Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zzur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26o (Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "26p. 32015 R 1095: Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zzur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1095 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wie folgt geändert:
-
- Folgender Text wird angefügt:
"Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island und Norwegen werden von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbereichs 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit."
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:
" 32015 R 1998: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch: - 32015 R 2426: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission vom 18. Dezember 2015 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5)"
-
- Der Text von Nummer 66hf (Beschluss C (2010) 774 der Kommission) erhält folgende Fassung:
" C(2015)8005: Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16.11.2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1998 und (EU) 2015/2426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0004: Verordnung (EU) 2016/4 der Kommission vom 5. Januar 2016 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/4 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0005: Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission vom 5. Januar 2016 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/5 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission), 2j (Entscheidung 2009/300/EG der Kommission), 2q (Beschluss 2011/337/EU der Kommission), 2s (Beschluss 2011/330/EU der Kommission) und 2zd (Entscheidung 2009/894/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 D 2056: Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/2056 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 2256: Verordnung (EU) 2015/2256 der Kommission vom 4. Dezember 2015 (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2256 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18z6. 32015 R 0359: Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Liechtenstein ist von der Übermittlung separater Daten für die tagesklinische kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.2), die tagesklinische rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.2) und die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) befreit; diese Daten sind in den übermittelten Daten über die ambulante kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.3), die ambulante rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.3) bzw. die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) enthalten.
- b) Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten über Finanzierungssysteme von Unternehmen (HF.2.3) befreit. Diese Befreiung wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, wenn die von Liechtenstein übermittelten Daten zeigen, dass die Ausgaben für Finanzierungssysteme von Unternehmen in Liechtenstein nicht mehr vernachlässigbar sind."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 27c (Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "27ca. 32015 R 2174: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.