Verordnung vom 14. November 2017 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-11-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 7, 8 Abs. 1, Art. 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie gilt für:

Art. 2

Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.

Art. 3

Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 4

Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^1].[^2]

4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen.

5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.

6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^3]

Art. 5

Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.

Art. 6

Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

1) EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, werden anerkannt.

2) Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:

Art. 7

Technische Anforderungen

1) In den in Anhang 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten.

2) Abs. 1 gilt nicht für:

Art. 8

Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 Abs. 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Juni 2001 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3), LGBl. 2001 Nr. 112, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

Anhang 1[^4]

Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht

Anhang 2

Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

Anhang 3

Technische Anforderungen

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5)

(Art. 3 und 6 Abs. 1)

(Art. 7 Abs. 1)

[^2]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.

[^3]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^4]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 422.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.