Verordnung vom 14. November 2017 über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3)
Aufgrund von Art. 7, 8 Abs. 1, Art. 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Abs. 2:
-
- EU-Gesamtgenehmigungen;
-
- EU-Teilgenehmigungen; und
-
- EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
- b) technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Abs. 2.
2) Sie gilt für:
- a) Motorräder nach Art. 14 Bst. a und b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS);
- b) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Art. 15 VTS;
- c) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a und b VTS.
Art. 2
Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.
Art. 3
Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 4
Verweisungen
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^1].[^2]
4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen.
5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.
6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^3]
Art. 5
Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
Art. 6
Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
1) EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, werden anerkannt.
2) Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen für:
- a) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c) Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
Art. 7
Technische Anforderungen
1) In den in Anhang 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten.
2) Abs. 1 gilt nicht für:
- a) Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
- b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
- c) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8
Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 Abs. 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juni 2001 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3), LGBl. 2001 Nr. 112, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Anhang 1[^4]
Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
Anhang 2
Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
Anhang 3
Technische Anforderungen
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5)
(Art. 3 und 6 Abs. 1)
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- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
-
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
(Art. 7 Abs. 1)
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- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
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- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
[^2]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^3]: Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^4]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 422.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.