Kundmachung vom 21. November 2017 des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-11-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016

Zustimmung des Landtags: 28. September 2016

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 97/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2015/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016

Art. 1

In Abs. 1 der Sektoralen Anpassungen werden die Worte "2004/17/EG und 2004/18/EG" durch die Worte "2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU" ersetzt.

Art. 2

Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 3

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 4

Unter den Nummern 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) und 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24"

Art. 5

Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstossen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat."

Art. 6

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:

"Anlage 1

Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden gemäss Art. 2 Nummer 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Anlage 2

Verzeichnis der in Art. 4 Bst. b der Richtlinie 2014/24/EU genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

Anlage 3

Register gemäss Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:

Diesen Ministerien unterstellte Ämter und Einrichtungen.

Island

Liechtenstein

Norwegen

Massgebend für die Zwecke dieser Richtlinie ist allein der Wortlaut von Anhang 4 Nummer 2 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, auf den sich das folgende indikative Warenverzeichnis stützt: Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: Düngemittel Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips Kapitel 35: Eiweissstoffe; Klebstoffe; Enzyme Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren Kapitel 41: Häute und Felle, Leder Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: Keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck Kapitel 73: Eisen und Stahl und Waren daraus Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus Kapitel 75: Nickel und Waren daraus Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus Kapitel 77: Magnesium, Beryllium und Waren daraus Kapitel 78: Blei und Waren daraus Kapitel 79: Zink und Waren daraus Kapitel 80: Zinn und Waren daraus Kapitel 81: Andere unedle Metalle und Waren daraus Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren, Teile davon Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon Kapitel 89: 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon: Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Kapitel 94: Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 98: Verschiedene Waren

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 101/2016

[^2]: ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

[^3]: ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

[^4]: ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

[^5]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[^6]: ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.