Kundmachung vom 21. November 2017 der Beschlüsse Nr. 98/2016 und 99/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-11-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 98/2016 und 99/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 98/2016 und 99/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

",geändert durch: - 32015 R 2170: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5)"

",geändert durch: - 32015 R 2171: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.112015, S. 7)"

",geändert durch: - 32015 R 2172: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5.

[^2]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 7.

[^3]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49.

[^6]: ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1.

[^7]: ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.