Kundmachung vom 21. November 2017 der Beschlüsse Nr. 98/2016 und 99/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 98/2016 und 99/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 98/2016 und 99/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 2 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
",geändert durch: - 32015 R 2170: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5)"
-
- Unter Nummer 4 (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
",geändert durch: - 32015 R 2171: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.112015, S. 7)"
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- Unter Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
",geändert durch: - 32015 R 2172: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "6g. 32015 R 1986: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)"
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- Der Text von Nummer 6d (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011[^7] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5.
[^2]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 7.
[^3]: ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 300 vom 16.11.2017, S. 49.
[^6]: ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1.
[^7]: ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.