Kundmachung vom 12. Dezember 2017 des Beschlusses Nr. 125/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juni 2016

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 125/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 125/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32015 R 0340: Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/340 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juni 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2015 vom 30. Oktober 2015[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1.

[^2]: ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 161 vom 22.6.2017, S. 62.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.